Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. August 1983 über die Nichtanwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes auf die Stadtwerke der Stadtgemeinde Kapfenberg
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes,
BGBL NI. 565/1978, wird verordnet:
§ 1
Die Stadtwerke der Stadtgemeinde Kapfenberg werden
hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereiches,
abgesehen von den ihnen zur Besorgung übertragenen
hoheitlichen Angelegenheiten der Friedhofsverwaltung
und der öffentlichen Wasserversorgung, von der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes,
BGBL NI. 565/1978, ausgenommen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer