Kundmachung des , Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. August 1983 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Verlautbarungsgesetzes 1976, LGBl. NI. 27, wird kundgemacht:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1983, LGBl. NI. 29/1983, mit der zur Vermeidung eines unnötigen Energieverbrauches Mindestanforderungen
an die Errichtung, Änderung,
Erneuerung und den Betrieb von Heizungsanlagen
oder Teilen derselben festgesetzt werden (Heizungsanlagenverordnung).
ist wie folgt zu berichtigen:
Im Abschnitt I § 3 hat der in der Formel angeführte Volumen gehalt der Abgase statt "S02" richtig "C02" zu lauten.
Der Landeshauptmann:
Krainer