Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15. September .1983 über die Bekämpfung der Brucellose (Abortus-Bang) der Rinder in den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen,. Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz
Auf Grund des § 2, § 7 Abs. 2 .und § 20 des Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. • Nr. 147/1957, in •der Fassung
der Bundesgesetze BGBL Nr. 115/1960 und BGBL Nr. 214/1981, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Jahre 1984 sind in den politischen Bezirken
Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau,
Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg, in den Gemeinden
des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen
Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden
des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen
Bezirkes Weiz alle bangfreien Rinderbestände
einer Untersuchung auf Abortus-Bang zu unterziehen
(periodische Untersuchung).
(2) Beginn und Ende der Untersuchungen werden
unter Bedachtnahme auf die Almhaltung in einzelnen
Gebieten nach Anhörung der Landeskammer
für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark festgelegt.
- Stück, Nr. 62, 63 und 64 151
(3) Die mit. der Untersuchung beauftragten Tie,r.
ärzte werden von Amts wegen bestimmt.
§ 2
Die Kosten der Untersuchung hat gemäß § 20 des Bangseuchen-Gesetzes der Tierhalter zu tragen.
§ 3
Ubertretungen dieser Ve,rordnung werden nach § 22 des Bangseuchen-Gesetzes bestraft.
§4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Koiner