Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 7. November 1983 über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose in den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg und Weiz
Aufgrund des § 15 des Rinderleukosegesetzes, BGBL
Nr. 272/1982, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Jahre 1984 sind in den politischen Bezirken, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg und Voitsberg, in den Gemeinden
des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen
Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz alle Rinder im Alter von zwei Jahren und darüber einer Untersuchung auf Leukose zu unterziehen.
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind gleichzeitig mit den Untersuchungen nach dem Bangseuehen-Gesetz, BGBL Nr. 147/1957, in der Fassung der Gesetze BGBL Nr. 115/1960 und Nr. 214/1981', vorzunehmen.
Beginn und Ende der Untersuchungen werden
von Amts wegen bestimmt.
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170 Stück 24, NT. 74 bis 78
(3) Die mit der Untersuchung beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Koiner