Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts klinik für Chirurgie und des Universitätsinstitutes für Anästhesiologie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr.78/1957,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. llit. b der Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/
1983, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitäts klinik für Chirurgie und des Universitätsinstitutes für Anästhesiologie am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den Arztehonoraren
ohne Anstaltsanteil sind nach folgendem
. Schlüssel aufzuteilen:
. Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender
Einteilung zuzuordnen ist: . .