Verordnung der Steierrilärkischen Landesregierung v m 25. Juni 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Thannhausen (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde
Thannhausen wird mit Wirkung vom 1. August 1984
das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit
folgender Beschreibung verliehen:
"Fünfmal von Rot und Gold gespalten, belegt mit
einem damaszierten goldenen Balken"
§ 2
Die der Gemeinde Thannhausen ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer