Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 31. August 1984 über die Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Verlautbarungsgesetzes 1976, LGBl. Nr. 27, wird kundgemacht:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984, LGBl. Nr. 44, über die Verleihung des Rechtes 'zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg
(politischer Bezirk Deutschlandsberg); ist wie folgt zu
berichtigen: '
Im § 1 der Kundmachung hat die Wappenbeschreibung
statt "Ein silberner im Kleeblatt rot bordierter
Schild." richtig "Ein silberner im Kleeblattschnitt rot
bordierter Schild." zu lauten.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer