Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnhaussanierungsgesetzes nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens und der Zuschüsse festgelegt werden (Förderungsdarlehen- und Zuschuß-Verordnung)
Auf Grund der §§ 16 Abs. 4 und 21 Abs. 2 des Wohnhaussanierungsgesetzes, BGBL Nr. 483/1984, •
wird verordnet:
§ 1
Förderungsdarlehen
(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden,
wenn es sich entweder
(3) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt
20 Jahre, die jährliche Verzinsung 1 v. H. dekursiv. Die Verzinsung und Tilgung' beginnt am 1. April oder
- Oktober, der dem Ablauf der für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen eingeräumten Bauvollendungsfrist nachfolgt. Die halbjährlichen Annuitäten
betragen in den ersten fünf Jahren der Laufzeit
2,5 v. H., im sechsten bis zehnten Jahr 2,7 v. H., im elften bis fünfzehnten Jahr 2,9 v. H. und im sechzehnten bis zwanzigsten Jahr 3,1 v. H.des Darlehensbetrages.
§ 2
Zuschüsse
(1) Für die Rückzahlung von Darlehen, die bei Kreditunternehmungen oder Bausparkassen zur Finan-I
I I
!
Stück 20, Nr. 90 und 91 111
zierung von in § 1 Abs. 1 nicht angeführten Sanierungsmaßnahmen
aufgenommen werden und die den Bestimmungen des § 22 des Wohnhaussanierungsgesetzes
entsprechen, können Annuitätenzuschüsse
geleistet werden.
(2) Die Annuitätenzuschüsse sind je Wohnung höchstens für folgende Darlehensbeträge zu gewähren:
(3) Die Annuitätenzuschüsse sind im Ausmaß von
30 v. H. der ursprünglichen Annuität auf die Dauer von zehn Jahren ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens, zu gewähren.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer