Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Februar 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Frauental
an der Laßnitz (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Frauental an der 'Laßnitz wird mit .
Wirkung vom 1. März 1985 das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
über diese Verleihung wird der Gemeinde Frauental
an der Laßnitz eine Urkunde ausgefertigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden T,ag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer