LGBL_ST_19851031_78•Gesetz vom 18. Juni 1985, mit dem das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979 geändert wird
LGBL_ST_19851031_78Gesetz vom 18. Juni 1985, mit dem das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979 geändert wirdGazette31.10.1985
Gesetz vom 18. Juni 1985, mit dem das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz
1979, LGBl. Nr. 74, wird wie folgt geändert:
„(5) Sollte die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Minde'stzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs. 1)
liegen, ist mit Zustimmung der Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates die Führung eines Frei- . gegenstandes oder einer unverbindlichen Übung
zulässig, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden. Die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesem Fall die Schülerzahl qer Klasse nicht um mehr als zwei unterschreiten.
(6) Der Unterricht in der unverbind1!-chen Übung ,Leibesübungen'. ist ' nach Geschlechtern getrennt zu erteilen. Die Landesregierung kann jedoch nach Anhören des Landesschulrates die Führung des Unterrichtes
auch ohne Trennung nach Geschlechtern - allenfalls
auch in einzelnen Sportarten unter Berücksichtigung
der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit ' - für zulässig
erklären, sofern aus pädagogischen Gründen keine
Einwände bestehen."
„§ 8
Einrichtung von Leistungsgruppen
(1) Für die Führung von Leistungsgruppen sind ab
einer Schülerzahl von 24 zwei Schülergruppen zu
bilden. Darüber hinaus ist jeweils eineweitere Schülergruppe bei mindestens 30 Schülern ' zu .bilden. Die Schülerzahl in den Schülergruppen darf acht nicht
unterschreiten.
130 Stück 19, Nr. 78 und 79
(2) Die Landesregierung kann nach Anhören des Landesschulrates für SteiE!rmark die Bildung von Schülergruppen bereits ab einer Schülerzahl von 20 vorsehen,
sofern die personellen und organisatorischen Vora1j. ssetzungen hiefür gegeben sind.
(3) Die Zahl der Schülergruppen darf an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen die Anzahl der
. ParaÜelklassen um nicht mehr als 1,ab 5 ParallE!lklassen um nicht mehr als 2, ab 10 Parallelklassen um nicht mehr als 3, ab 15 Klassen um nicht mehr als 4 und ab 20 Klassen um nicht mehr als 5, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen die Anzahl der Parallelklassen um nicht mehr als 1, ab 6 Parallelklassen um nicht mehr als 2, ab 11 Klassen um nicht mehr als 3' und ab 16 Klassen um nicht mehr als 4 übersteigen.
(4) Parallelklassen im Sinne des Abs. 3 sind
„(5) Wenn an ganzjährigen Berufsschulen die im Lehrplan vorgesehene Zahl an U,pterrichtsstunden
durch schulfreie Tage gemäß Abs. 2, 3 und 4 um mehr als . ein Zehntel unterschritten würde, hat die Landesregierung die Einbringung anzuordnen. Die Einbringung
hat durch Verringerung der gemäß Abs. 2, 3
und 4 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen
die in Abs. 2 lit. a genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die drei ietzten Tage der Karwoche - oder durch Verkürzung der Hauptferien zu
erfolgen. Die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(6) Bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die .Landesregierung die Lehrgangseinteilung vorzunehmen. Wenn die im Lehrplan vorgesehene Zahl an.
Unterrichtsstunden durch schulfreie Tage gemäß Abs. 2, 3 und 4 um mehr als ein Zehntel unterschritten
würde, hat die Landesregierung die Einbringung anzuordnen.
Die Einbringung hat durch Verlängerung der Lehrgänge oder Verminderung der nach Abs. 2, 3
und 4 vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen
die in Abs. 2 lit. ci. genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die drei letzten Tage der Karwoche - zu erfolgen. Die Hauptferien dürfen jedoch
um nicht mehr als zwei Wochen verkür-zt werden."
„(1) Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag
. ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden' für eirie Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen; die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen. "
Artikel 11
Diese /Novelle tritt nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen in ~raft: . . .
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