Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 16. Jänner 1986 über die Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose in den politischen Bezirken Feldbach; Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, ,Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung und in den 'Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz
Auf Grund des § 15 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 237/1985, wird verordnet:
§ 1
(1) Bis 31. Jänner 1987 sind in den politischen Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Liezen, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg und in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Frohnleiten des politischen Bezirkes Graz-Umgebung sowie in den Gemeinden des Gerichtsbezirkes Gleisdorf des politischen Bezirkes Weiz alle Rinder im Alter von 2 Jahren und darüber einer Untersuchung auf Leukose zu unterziehen (periodische Untersuchung).
(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 sind gleichzeitig mit den Untersuchungen hach dem BangseuchenGesetz, BGBl. · Nr. 147/1957, in' der Fassung der Gesetze BGBl. Nr. 115/1960, BGBl. Nr. 214/1981 und BGBl. Nr. 236/1985, vorzunehmen. Beginn und Ende der Untersuchungen werden von Amts wegen bestimmt.
(3) Die mit den Untersuchungen beauftragten Tierärzte werden von Amts wegen bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Riegler