LGBL_ST_19860402_23•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Februar 1986, mit der das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 wiederverlautbart wird
LGBL_ST_19860402_23Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Februar 1986, mit der das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 wiederverlautbart wirdGazette02.04.1986
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Februar 1986, mit der das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 wiederverlautbart wird
Artikel I
Auf Grund des· Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. ·47/1949, wird in der Anlage das Steiermärkische Jagdgesetz 1954, LGBl. Nr. 58, wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
Artikel III
§ 10 Abs. 5 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, wurde durch Art I Z. 24 des Gesetzes, LGBl. Nr. 10/1986, materiell derogiert und wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel IV
Folgende Bestimmungen sind gegenstandslos geworden und werden als nicht mehr geltend festgestellt:
Art. II des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, sowie die jeweiligen Bestimmungen über das Inkrafttreten der im Art. II 'dieser Kundmachung angeführten Gesetze und Kundmachungen.
Artikel V
Im wiederverlautbarten Text werden die bisherigen Paragraphen wie . folgt geändert und Verweisungen darauf innerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:
alt neu alt neu
§ 1 § 1 § 52 -
§ 2 § 2 § 53 -
§ 3 -§ 54-
§ 4 § 3§ 55 -
§ 5 § 4 § 56 -
§ 6 § 5 § 57 -
§ 7 § 6 § 58 § 50
§ 7a § 7 § 59 § 51
§ 8 § 8 § 60 § 52
§ 9 § 9 § 61 § 53
§ 10 § 10 § 62 § 54
§ 11 § 11 § 63 § 55
§ 12 § 12 § 63 a § 56
§ 13 § 13§ 63 b § 57
§ 14 § 14 § 64 § 58
§ 15 § 15 § 65 -
§ 16 § 16 § 66 § 59
§ 17 § 17 § 67 -
§ 18 § 18 § 68 -
§ 19 § 19 § 69 § 60
§ 20 § 20 § 70 § 61
§ 21 § 21 § 71§ 62
§ 22 § 22 § 72 § 63
§ 23 § 23 § 73 § 64
§ 24 -§ 74 § 65
§ 25 -§ 75 § 66
§ 26 -§ 76 § 67
§ 27 -§ 77 § 68
§ 28 -§ 77a-
§ 29 -§ 78 § 69
§ 30 § 24 § 79 § 70
§ 31 § 25 § 80 § 71
§ 32 § 26 § 81 § 72
§ 33 § 27 § 82 -
§ 34 § 28 § 83 -
§ 35 § 29 § 84 -
§ 36 § 30 § 85 -
§ 37 § 31 § 86 -
§ 38 § 32 § 87 -
§ 39 § 33 § 88 -
§ 40 -§ 89 -
§ 41 § 34 § 90 -
§ 42 § 35 § 91 -
§ 43 § 36 § 92-
§ 44§ 37 § 93 -
§ 45 § 38 § 94 § 73
§ 46 § 39 § 94 a § 74
§ 47 § 40 § 95 § 75
§ 48 § 41 § 96 -
§ 49 § 42 § 97 -
§ 50 § 43 § 98 § 76
§ 50 a § 44 § 99 § 77
§ 50 b § 45 § 100 § 78
§ 50 c § 46 § 101 -
§ 50 d § 47 § 102 § 79
§ 50 e § 48 § 103 § 80
§ 51 § 49 § 104 § 81
Artikel VI
Art. II Abs. 1 bis 3 des Gesetzes, mit dem das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 geändert wird, LGBl. Nr. 10/1986, erhält die Überschrift "Übergangsbestimmungen" und wird -entsprechend .richtiggestellt als § 82 wiederverlautbart.
Artikel VII
Das wiederverlautbarte Steiermärkische Jagdgesetz 1954 ist als "Steiermärkisches Jagdgesetz 1986" zu zitieren.
Artikel VIII
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten Text gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
Anlage
Steiermärkisches Jagdgesetz 1986
I. Das Jagdrecht und dessen Ausübung
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriff des Jagdrechtes
Jagdausübungsrecht
(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.
(2) Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.). oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des § 14 ein.
(3) Unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes kommt den Interessen der Land-und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 1)
§ 2
Wild
(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Wild, das im Rahmen eines land-oder forstwirtschaftlichen Betriebes ausschließlich zur Zucht oder zur Gewinnung von Fleisch gehalten wird.
(3) Grundstücke, die zum Zwecke der Wildtierhaltung (Abs. 2) umzäunt sind, sind der, Gemeinde bekanntzugeben. Sie sind nicht Teil des Jagdgebietes. (LGBl. Nr. 10/1986, ,Art. I, Z. 2)
§ 3
Eigenjagdrecht
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd steht dem Besitzer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 115 Hektar (Eigenjagdgebiet) zu, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese ganze Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob der Besitzer eine physische oder eine juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist; im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das Mindestausmaß gemäß Abs. 1 nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche an eine in einem der Steiermark benachbarten Bundesland gelegene, demselben Eigentümer gehörende zusammenhängende Grundfläche grenzt, die
§ 4
Wildgatter
(1) Wildgatter sind eingefriedete Flächen eines Jagdgebietes, die
(2) Für die Errichtung von Wildgattern hat der Grundbesitzer um die Genehmigung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Eine solche Genehmigung ist mit Auflagen, insbesondere über die Mindestgröße, die Wilddichte, die zeitliche Beschränkung, die Umzäunung und die Fütterung, zu versehen, durch welche gewährleistet ist, dass der Zweck des Wildgatters sichergestellt wird und ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildgatters bestehende Wildwechsel, tunlichst ausgeschlossen werden. Überdies ist auf die forstrechtlichen Bestimmungen Bedacht zu nehmen.
(3) Die Errichtung von Wildgattern ohne Genehmigung ist strafbar.
(4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Wildgatter sind binnen Jahresfrist vom Grundbesitzer der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Überprüfung ihrer Entsprechung und nachträglichen. Genehmigung bekanntzugeben.
(LGBl. Nr. 10/198!,, Art. I, Z. 5)
§ 5
Eigenjagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften
(1) Einer Gemeinde steht die Eigenjagd gemäß § 3 nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu. l
(2) Hinsichtlich der Grundstücke, welche einer Gemeinschaft von Berechtigten im Wege der Grundlastenablösung abgetreten worden sind, und hinsichtlich jener Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Besitz einer anderen agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Eigenjagd gemäß § 3 der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Die Gemeinde als auch die Gemeinschaft haben aber die Eigenjagd entweder räumlich ungeteilt zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 5 a)
(4) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer Gemeinschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft ein Recht zur Ausübung der Eigenjagd der Gemeinde oder Gemeinschaft nicht zu. Im Falle einer gegen diese Vorschrift verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde die betreffende Eigenjagd dem Gemeindejagdgebiete (§ 8) zuweisen.
§ 6
Eigenjagdgebiet
(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteile zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grundbesitz zu betreten, wobei die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen u. dgl.) außer Betracht zu bleiben hat Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn dieselben auch mir in einem Punkte zusammenstoßen.
(2) Wege, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche, welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
(3) Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Grundbesitz führen, verbunden, so wird der für die Ausübung der Eigenjagd erforderliche Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch jene Grundstücke nur dann hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und entsprechende Breite haben. Durch letztere Bestimmung werden jedoch zur Zeit des Wirksamkeitsbeginns dieses Gesetzes an.erkannte Eigenjagdbefugnisse nicht berührt.
(4) Durch den Längenzug eines durch fremde Grund. stücke führenden öffentlichen oder privaten Weges oder fließenden Gewässers wird der für die Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.
(5) Eisenbahngrundstrecken begründen kein Eigenjagdrecht.
§ 7
Verpachtung des Eigenjagdrechtes
(1) Ein Eigenjagdrecht darf nur nach Maßgabe des § 15 verpachtet werden.
(2) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur zulässig, wenn jeder verpachtete und der allenfalls verbleibende Gebietsteil je mindestens 115 ha umfassen. Ausgenommen hievon sind Verpachtungen von Jagdeinschlüssen und zum Zwecke von Jagdgebietsabrundungen. (LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 6)
§ 8
Gemeindejagdgebiet
(1) Die im Bereich einer Gemeinde bzw. Katastralgemeinde liegenden Grundstücke, hinsichtlich welcher die Befugnis zur Eigenjagd überhaupt nicht besteht oder nicht nach § 10 in Anspruch genommen wird, bilden, je nachdem die Jagdausübung einheitlich in der ganzen Gemeinde oder getrennt nach Katastralgemeinden stattfindet, das Gemeindejagdgebiet.
(2) Ein Jagdeinschluß oder ein Dreivierteleinschluß (soweit es sich bei letzterem um einen Teil eines Gemeindejagdgebietes handelt), hinsichtlich welcher ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 12). gehören gleichwohl zum Gemeindejagdgebiet.
(3) Erreicht ein Gemeindejagdgebiet nicht das Ausmaß von 300 Hektar, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde über Ansuchen des für das Jagdgebiet zuständigen Gemeinderates dieses mit einem benachbarten Gemeindejagdgebiet oder angrenzenden Eigenjagdgebiete vereinigen, wenn hiedurch eine zweckmäßige Ausübung der Jagd gewährleistet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann ein Gemeindejagdgebiet auf mehrere benachbarte Gemeinde-oder Eigenjagdgebiete getrennt aufgeteilt werden. Eine solche Zuweisung kann nur dann erfolgen, wenn die betreffenden Gemeinden bzw. Eigenjagdbesitzer ihre Zustimmung erteilen. Im Falle der Vereinigung eines Gemeindejagdgebietes mit einem Eigenjagdgebiete haben für die Festsetzung des Pachtschillings die Bestimmungen des § 12 Abs. 7 sinngemäß Anwendung zu finden. (LGB~. NR. 10/1986, Art. I, Z. 6 a)
(4) Bei der Vereinigung mit Gemeindejagdgebieten während der Pachtzeit haben die Bestimmungen des § 16' Abs. 4 über die Pachtausschreibung und Vergrößerung von Gemeindejagdgebieten Anwendung zu finden.
B. Feststellung der Jagdgebiete
§ 9
Jagdpachtzeit
(1) Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweilig für die nächstfolgende Jagdpachtzeit stattzufinden. Die Jagdpachtzeit beträgt sechs mit 1. April beginnende Jahre. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für Niederwildreviere .die Verlängerung der kommenden Jagdpachtzeitauf höchstens neun, für Hochwildreviere auf höchstens zwölf Jahre verfügen, wenn der Gemeinderat eine solche Verlängerung vor Schluß des vorletzten Jahres der laufenden Jagdpachtzeit aus triftigen Gründen beantragt.
(2) Gegen diese Verfügung ist eine Berufung unzulässig.
§ 10
Anmeldung des Anspruches zur Eigenjagd
(1) Sechs Monate vor Ende der jeweilig laufenden Jagdpachtzeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde an ihrem Amtssitz und in der Gemeinde eine Kundmachung zu erlassen, womit diejenigen Grundbesitzer, welche für die kommende, in der Kundmachung zu bezeichnende Jagdpachtzeit (§ 9) auf Grund des § 3 die Befugnis zur Eigenjagd beanspruchen, aufgefordert werden, diesen Anspruch ' binnen sechs Wochen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden und in angemessener Weise zu begründen. (LGBl. NR. 10/ 1986, Art. I, Z. 6 b)
(2) Haben 'die Anmeldung und Begründung, des Anspruches auf ein Eigenjagdgebiet für eine bestimmte Jagdpachtzeit stattgefunden und ist das Eigenjagdgebiet als solches für diese Pachtzeit anerkannt worden, so ist für kommende Pachtzeiten, sofern am Eigenjagdgebiete keine Veränderungen eingetreten sind, eine neuerliche Anmeldung des Anspruches auf die Befugnis zur Eigenjagd nicht erforderlich, Bei Veränderungen sind nur diese nachzuweisen. (LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 6 c)
(3) Die im ersten Absatz erwähnte Kundmachung ist, jenen Grundbesitzern, welche in der laufenden Pachtzeit die Eigenjagd in der betreffenden Gemeinde bzw, Katastralgemeinde (§ 11) ausüben, zum Zwecke der Abgabe allfälliger Erklärungen zuzustellen; die Frist zur Abgabe dieser Erklärungen endet keinesfalls vor Ablauf von sechs Wochen nach Zustellung der Kundmachung,
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Anmeldungen und Nachweise zu prüfen, die etwa noch nötigen Erhebungen vorzunehmen und hienach die Eigenjagdgebiete sowie das Gemeindejagdgebiet festzustellen.
§11
Teilung und Vereinigung des Gemeindejagdgebietes
Wenn der Gemeinderat vor Erlassung der im § 10 erwähnten Kundmachung beschließt, dass das bis jetzt vereinigte Jagdgebiet nach Katastralgemeinden zu teilen oder das bisher nach Katastralgemeinden geteilte Jagdgebiet zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiete der ganzen Gemeinde zu vereinigen sei, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Teilung bzw. Vereinigung dann zu genehmigen, wenn keine erheblichen Bedenken hinsichtlich der Jagdausübung entgegenstehen. In keinem Falle dürfen Katastralgemeinden unter 115 ha jagdlich nutzbarer Fläche ein eigenes Jagdgebiet bilden.
(LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 7)
§ 12
Vorpachtrechte auf Jagdeinschlüsse; Jagdgebietsabrundung
(1) Der von der Pachtung einer Gemeindejagd nicht im Sinne des § 15 ausgeschlossene Besitzer einer gemäß § 3 bestehenden Eigenjagd hat das Recht, die Jagd auf einem von seinem Eigenjagdgebiet umschlossenen Teil des Gemeindejagdgebietes, dem Jagdeinschluß (Enklave), für die festgesetzte Pachtzeit vor jedem anderen zu pachten. Erfüllt der Eigenjagdberechtigte die Erfordernisse des § 15 Abs. 1 und 2 nicht selbst, so kann er das Vorpachtrecht ausüben, wenn für die Dauer des Vorpachtverhältnisses ein Jagdverwalter namhaft gemacht wird.
(2) Ein solcher Jagdeinschluß (Enklave) liegt vor, wenn ein das Ausmaß von 115 ha nicht erreichender Teil des Gemeindejagdgebietes
(3) Außerdem können die Jagdberechtigten benachbarter Jagdgebiete längstens für die Dauer einer Jagdpachtzeit schriftlich zivilrechtliche Vereinbarungen über die Bereinigung der Jagdgebietsgrenzen treffen, wenn dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115 ha entstehen.
(4) Ergibt sich auf Grund eines ungünstigen Grenzverlaufes eine den jagdlichen Interessen entgegenstehende erhebliche Beeinträchtigung des Jagdbetriebes und kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag eines Gemeinderates oder eines Eigenjagdberechtigten die notwendige Abrundung unter Bedachtnahme auf die Interessender Land-.und Forstwirtschaft zu verfügen. Bei derartigen Abrundungen, deren Wirksamkeit auf die jeweilige Jagdpachtzeit beschränkt ist, ist tunliehst .auf 'einen Flächenausgleich Bedacht zu nehmen. Jedenfalls dürfen durch derartige Abrundungen keine Jagdgebiete unter 115ha entstehen.
(5) Wird ein Jagdeinschluß (Abs. 2) oder eine Abrundungsfläche (Abs. 4) von mehreren Jagdgebieten umschlossen, so steht das Recht der Vorpachtung zunächst dem Besitzer der in längster Ausdehnung angrenzenden Nachbarjagd zu.
(6) Um die Feststellung und Einräumung von Vorpachtrechten gemäß Abs. 2 und 4 haben Eigenjagdbesitzer bzw. Gemeinden schriftlich innerhalb der Anmeldungsfrist gemäß § 10 Abs. 1 unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen.
(7) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf Grundstücken, die von einem Jagdgebiet abgetrennt und als Jagdeinschluß oder im Zuge einer Abrundung einem anderen Jagdgebiet angeschlossen werden, ist ein angemessener Pachtschilling zu entrichten, der in Ermangelung eines Übereinkommens der. Beteiligten durch die. Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für Land-und Forstwirtschaft festzusetzen ist.
(LGBl. Nr. 52/197 und LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 8)
C. Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten
§13
Wahrnehmung der Rechte der Grundbesitzer
(1) Hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd .auf Gemeindejagdgebieten werden die Grundbesitzer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten. (LGBl. Nr. 222/1969, Art. I, Z. 1)
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Stadtgemeinde Graz sinngemäß Anwendung.
§ 14
Ausübung des Gemeindejagdrechtes
(LGBL Nr. 222/1969, Art. I, Z. 2)
(1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der aus § 12 sich ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung ungeteilt zugunsten der Grundbesitzer zu verpachten. (LGBL Nr. 10/1986, Art. I, Z. 9)
(2) Den einzelnen Grundbesitzern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiete nicht zu. (LGBl. Nr. 222/1969, Art. I, Z. 2)
§ 15
Jagdpächter und Jagdgesellschaften
(1) Zur Pachtung einer Eigen-oder Gemeindejagd dürfen nur Personen, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte sind, zugelassen werden. Mitglieder einer Jagdgesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(2) Für die Zulassung zur Pachtung ist der Nachweis des Besitzes ·einer Jagdkarte durch 5 Jahre erforderlich. Bei Pachtung einer Jagd dur.ch eine Jagdgesellschaft muss mindestens die Hälfte der Mitglieder einer Jagdgesellschaft diesen Nachweis erbringen.
(3) Von der Pachtung einer Jagd sind ferner von Amts wegen Personen und Jagdgesellschaften auszuschließen, von welchen mit Grund erwartet werden kann, dass sie den ihnen durch Übernahme der Jagdverpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.
(4) Solche Personen und Jagdgesellschaften, welche in der letzten Pachtzeit als Jagdpächter den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Jagdausübung wiederholt nicht entsprochen haben, können von der Bezirksverwaltungsbehörde für die nächste Pachtzeit von der Pachtung ausgeschlossen werden.
(5) Diese Pachtwerber sind, soweit bekannt, schon von der Teilnahme an einer Versteigerung auszuschließen.
(6) Gemeinden können zur Pachtung von Eigenjagden, Agrargemeinschaften und andere juristische Personen zur Pachtung von Eigen-und Gemeindejagden o zugelassen werden; sie müssen für die gesamte o
Dauer des Pachtverhältnisses über einen Jagdverwalter verfügen. Durch diese Bestimmung wird die Pachtung eines Jagdeinschlusses oder von Abrundungsflächen auf Grund des § 12 nicht berührt.
(7) Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer Jagd zugelassen werden mit Ausschluss jener Mitglieder, die nach Maßgabe dieses Paragraphen von der Pachtung ausgeschlossen sind. Der Obmann oder der durch eine schriftliche Vollmacht legitimierte Bevollmächtigte einer Jagdgesellschaft hat vor Beginn der Versteigerung bzw. bei der Bewerbung um eine freihändige Jagdvergabe einen schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vorzuweisen, in welchem alle Mitglieder mit Namen, .Beruf und Wohnsitz anzuführen sind. Bewirbt sich eine juristische Person um die Pachtung, so. hat der von ihr bestimmte Jagdverwalter seine Bestellungsurkunde vorzulegen. Bei der Pachtung einer Gemeindejagd haften alle Jagdgesellschafter solidarisch für die Erfüllung der mit der Pachtung übernommenen Verpflichtungen.
(8) Während der Pachtzeit ist das Ausscheiden von Mitgliedern einer Jagdgesellschaft, die eine Gemeindejagd gepachtet hat, der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Auswechslung einzelner Mitglieder einer Jagdgesellschaft während der Pachtzeit bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, widrigenfalls das Pachtverhältnis erlischt. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung bzw. Bestätigung des neuen Jagdpächters bleibt jedenfalls die solidarische Haftung aller im Gesellschaftsvertrag angeführten Mitglieder noch weiter aufrecht. Eine Vergrößerung des Mitgliederstandes einer Jagdgesellschaft während der Pachtperiode ist unzulässig.
§ 16
Öffentliche Versteigerung
(1) Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung hat mit den sich aus § 12 ergebenden Ausnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Amtsort zu erfolgen. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 11)
(2) Zu diesem Zwecke hat der Gemeinderat die wesentlichen Verpachtungsbedingungen und den Ausrufpreis festzusetzen und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, welche diese Beschlüsse vom Standpunkte der gesetzlichen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit, nötigenfalls unter Befragung von Sachverständigen zu prüfen und nach. etwaiger Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung zur Kenntnis zu nehmen hat. (LGBl. NR. 222/1969, Art. I, Z. 3)
(3) Die Ausschreibung ist in der Regel mindestens drei Monate vor Beginn der Pachtzeit durch öffentlichen Anschlag am Amtssitze der Bezirksverwaltungsbehörde und an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde sowie im Mitteilungsblatt der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark und auf Begehren des Gemeinderates auch in bestimmten Fachzeitschritten kundzumachen.
(4) Die vorerwähnte Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, die Dauer der Verpachtung, ferner hinsichtlich des zu erlegenden Leggeldes (Vadium). die für den Bereich des Gemeindejagdgebietes etwa bestehenden Hasenausrottungsanordnungen (§ 61 Abs. 2). weiters die Angabe des Ortes und der Zeit der vorzunehmenden Versteigerung zu enthalten; es ist ferner in dieser Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung aufzunehmen, dass, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Berufungen oder im Sinne weiterer Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderungen der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall am Gemeindegebiet eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling· ungeachtet der hinsichtlich der betreffenden Gemeindejagden gegebenenfalls zu Recht bestehenden Pachtverträge eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 11 a)
(5) In die Ausschreibung jeder Jagdverpachtung sowie in das freie Übereinkommen nach § 24 dieses Gesetzes ist die Bestimmung aufzunehmen, dass der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf der Jagdpachtzeit das Pachtgebiet in jagdlich gutem Zustande mit den örtlichen Verhältnissen angemessenem' Wildstande seinem Nachfolger zu übergeben.
(6) Wird bei der ersten Versteigerung der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Versteigerung durchzuführen, für die der: Ausrufpreis vom Gemeinderat nach Anhörung eines Jagdsachverständigen neuerlich festzusetzen ist. Falls auch diese Versteigerung erfolglos bleiben sollte, ist § 73 anzuwenden. (LGBl. NR. 222/1969, Art. I, Z. 3, und LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 12)
(7) Kommt der Gemeinderat seiner Verpflichtung nach Abs. 2 bis zum Beginn der Pachtzeit nicht nach, ist § 73 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Verpachtungsbedingungen bis zum Ende der Pachtzeit zu gelten haben. (LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 13)
§ 17
Durchführung der Versteigerung
(1) Jeder Pachtwerber hat vor Beginn der Versteigerung einen dem Ausrufpreise gleichkommenden Betrag in barem in österreichischer Valuta, in Sparoder in Raiffeisenkassen-Einlagebüchern oder in Staats- oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren als Leggeld zu erlegen.
(2) Der Meistbieter hat sogleich nach Schluß der Versteigerung die Kosten derselben, wenn die letzteren nicht etwa gemäß § 30 vom früheren Pächter hereingebracht werden, eine dem einjährigen Pachtschillinge gleichkommende Kaution nach obigen Bestimmungen und den einjährigen Pachtschilling, letzteren bar, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.
(3) Der Versteigerungsakt unterliegt der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die letztere hat auf Grund des Versteigerungsaktes die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen, und zwar an denjenigen, der das höchste Angebot gestellt hat, wobei jedoch die Angebote solcher Personen, welche gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(4) Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd eine Berufung eingebracht, so bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen 'endgültigen Außerkraftsetzung der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls für diese Zeit Vorschriften nach § 73 insbesondere im Sinne des § 57 erlassen.
§ 18
Kaution
(1) Die Kaution haftet für Geldstrafen, zu denen der Pächter bezüglich der gepachteten Gemeindejagd verurteilt wird, ferner für Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen bezüglich der gepachteten Gemeindejagd anerlaufen und zu deren Tragung der Pächter verhalten wird, für den Pachtschilling, für die Landesjagdabgabe, für die vom Pächter für Jagd- und Wildschäden zu leistenden Kosten ' sowie für die Erfüllung der sonstigen, dem Pächter aus dem Pachtvertrag obliegenden Verbindlichkeiten.
(2) Sinkt die Kaution unter den Betrag des einjährigen Pachtschillings, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Pächter die Ergänzung derselben binnen 14 Tagen auf die ursprüngliche Höhe aufzutragen.
(3) Mit der Beendigung des Kalenderjahres, in. Welchem die Jagdpachtzeit abläuft, wird dem Pächter die Kaution zurückgestellt, sofern nicht ein Verfahren über Ansprüche läuft, für welche sie haftet.
§ 19
Einzahlung des Pachtschillings
(1) Der Pachtschilling ist für die folgenden Pachtjahre vier Wochen vor Beginn des Pacht Jahres beim Gemeindeamte zu erlegen.
(2) Wird der Pachtschilling zur festgesetzten Zeit überhaupt nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat der Bürgermeister den Pächter unter Festsetzung einer Frist von ZWEI Wochen zur Zahlung aufzufordern. Gleichzeitig hat der Bürgermeister dem Pächter für den Fall der nicht zeitgerechten Einzahlung des Pachtschillings die zwangsweise Einbringung desselben und die Antragstellung auf Auflösung der Jagdverpachtung (§ 29 Abs. 1 Z. 1) anzudrohen. (LGBl. NR. 222/ 1969, Art. I, Z. 4)
§ 20
Jagdeinschlüsse
Auf den Pächter eines Jagdeinschlusses finden die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 4, dann der §§ 18 und 19 sinngemäß Anwendung.
§ 21
Pachtschilling
(1) Der Gemeinderat hat den jährlichen Jagdpachtschilling an die Grundbesitzer des Gemeindejagdgebietes unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der in das Gemeindejagdgebiet einbezogenen Grundstücke aufzuteilen. Der für Jagdeinschlüsse erzielte Jagdpachtschilling ist auf die Grundbesitzer der im Jagdeinschluß gelegenen Grundstücke nach dem gleichen Grundsatz aufzuteilen (LGBl. NR. 222/1969, Art. I, Z. 5, und LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 14)
(2) Der vom Bürgermeister zu erstellende Aufteilungsentwurf ist vor der Vorlage an den Gemeinderat durch vier Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Grundbesitzer im Gemeindejagdgebiet freisteht, gegen den Aufteilungsentwurf innerhalb der Auflagefrist bei der Gemeinde Einwendungen schriftlich einzubringen oder zu Protokoll zu geben. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. (LGBl. NR. 222/1969, Art. I, Z. 5)
(3) Vom Pachtschilling ist die Umsatzsteuer abzuziehen. Anteile, die nicht sechs Wochen nach der Kundmachung des Gemeinderatsbeschlusses behoben wurden, verfallen zugunsten der Gemeindekasse. (LGBl. NR. 222/1969, Art. I, Z. 5, und LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 15).
§ 22
Unterverpachtung
Abtretung der Jagdpachtung
Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer Gemeindejagd in Unterpacht (Afterpacht) sowie die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an einen anderen ist nur nach Maßgabe der § § 11 und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung
der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig (LGBl. NR. 10/ 1986, Art. I, Z. 16)
§ 23
Jagdverwalter
Der Jagdverwalter: hat die Jagd in dem seiner Verantwortung übertragenen Jagdgebiet zu verwalten. Er hat die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 und 2 zu erfüllen. Gegenüber der Behörde haftet er insbesondere für die Erstellung und Einhaltung des Abschußplanes sowie für die Beachtung der übrigen jagdpolizeilichen Bestimmungen dieses Gesetzes. (LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 17)
§ 24
Freihändige Verpachtung
(1) Eine Gemeindejagd kann durch Beschluss des Gemeinderates auch unter Abstandnahme von der Verpachtung mittels öffentlichen Aufrufes (§ 16) im Wege des freien Übereinkommens (freihändig) an eine Person oder an eine Jagdgesellschaft, die nicht gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, dann verpachtet werden, wenn eine derartige Verpachtung im Interesse . der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) gelegen ist.
(2) Der Beschluss des Gemeinderates, der den Namen des Pächters sowie die Höhe des Pachtschillings zu 60 Stück 7, Nr. 23, Jahrgang 1986 enthalten hat, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in Beschlussfähiger Anzahl anwesenden Gemeinderatsmitglieder und ist im vorletzten Jagdjahr der laufenden Jagdpachtperiode zu fassen. Der Beschluss ist sofort in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem Grundeigentümer im Gemeindejagdgebiet freisteht, dagegen, binnen 8 Wochen vom Tage der erfolgten Kundmachung an gerechnet, bei der Gemeinde Einwendungen durch Eintragung in die für diesen Zweck im Gemeindeamt während der Amtsstunden aufgelegten, mit fortlaufender Nummerierung versehenen Formblätter einzubringen. Die Formblätter sind vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung festzusetzen. (LGBl. Nr. 222/ 1969, Art. I, Z. 9, LGBl. Nr. 18/1972) ,
(3) Wird von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 14/1970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer vor Beginn des vorletzten Jagdjahres der laufenden Pachtperiode, unter Verwendung der für das Einspruchsverfahren vorgesehenen Formblätter (Abs. 2) ein Pächtervorschlag für die freihändige Vergabe eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, wenn diese Grundbesitzer gleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundeigentümer sind. Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 sinngemäß. Der Vorschlag hat außer 'dem Namen des Pächters die Verpachtungsbedingungen und die Einverständniserklärung des vorgeschlagenen Pächters zu enthalten. Über den dem Pächtervorschlag entsprechenden Gemeinderatsbeschluss ist kein Einspruchsverfahren durchzuführen.
(4) Werden von mehr als der Hälfte der im Sinne des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 1411970, in der jeweiligen Fassung, kammerzugehörigen Grundbesitzer, deren Grundstücke gemäß § 8 dem Gemeindejagdgebiet zuzuzählen sind, innerhalb der genannten Frist Einwendungen eingebracht, so tritt der GemeinderatsBeschluss außer Kraft, wenn diese Grundbesitzergleichzeitig Eigentümer von mehr als der Hälfte der im Gemeindejagdgebiet gelegenen Grundfläche der kammerzugehörigen Grundbesitzer sind. Miteigentümer (§ 361 ABCB) können von ihrem Einspruchsrecht nur als eine einzige Person Gebrauch machen. Das Außerkrafttreten, des Gemeinderatsbeschlusses ist ortsüblich kundzumachen.
(5) Die Grundbesitzer, die Einwendungen erheben, können dem 'Gemeinderat innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist durch Eintragung in die für das Einspruchsverfahren aufgelegten Formblätter einen anderen Jagdpächter vorschlagen, Einen solchen Vorschlag hat der Gemeinderat in Erwägung zu ziehen. Wird jedoch ein solcher Vorschlag mit der im Abs, 4 genannten Mehrheit eingebracht, so hat der Gemeinderat diesem Vorschlag binnen 4 Wochen zu entsprechen, Wenn der vorgeschlagene Pächter gegenüber der Gemeinde schriftlich sein Einverständnis mit den beschlossenen Verpachtungsbedingungen erklärt. Dieser Beschluss ist ortsüblich kundzumachen. Kommt der Gemeinderat dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Verpachtung in Anwendung des Abs, 7 von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzunehmen.
(6) Der Bürgermeister hat den GemeinderatsBeschluss samt Begründung und allfälligen Einwendungen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die dem GemeinderatsBeschluss die Genehmigung zu versagen hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Art der Jagdverpachtung nicht gegeben sind oder die geltendgemachten Gründe nicht dem Interesse der vertretenen Grundbesitzer (§ 13 Abs. 1) entsprechen, Liegt ein Beschluss im Sinne des Abs. 4 vor, kann die Genehmigung nur aus den Gründen des § 15 versagt werden,
(7) Wurde dem GemeinderatsBeschluss die Genehmigung versagt, so kann die Gemeinde innerhalb von 3 Monaten einen neuerlichen Beschluss herbeiführen. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes keine Beschlussfassung oder wird auch dem neuerlichen Beschluss die Genehmigung versagt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 16) anzuordnen.
(8) Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung unzulässig. (LGBl. Nr. 125/1972, Art. I, Z. 4,und LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z, 19)
§ 25
Pachtvertrag
(1) Nach Genehmigung der Verpachtung ist durch den Gemeinderat ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten, der jedenfalls folgende Vertragspunkte zu enthalten hat:
(2) Vertragspunkte, die den Zweck verfolgen, Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen, gelten als nicht beigesetzt. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 20)
§ 26
Pachtschillings- und Kautionserlag bei freihändiger Verpachtung
Hinsichtlich der Einzahlung des Pachtschillings, welcher auch für das erste Pachtjahr unmittelbar beim Gemeindeamt, und zwar spätestens 14 Tage vor dem Beginne der Pachtung zu erlegen ist, des Kautionserlages und der Verteilung des Pachtschillings finden die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19 und 21 sinngemäß Anwendung mit der Abänderung, dass die Kaution spätestens 14 Tage vor dem Beginne der Pachtung bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen ist.
D. Auflösung der Jagdverpachtung
§ 27
Änderung des Jagdpachtverhältnisses durch Tod
(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Verpachtung einer Gemeindejagd erlischt - die Fälle des § 28 ausgenommen - mit dem Tod des Pächters. Bei der Verpachtung an eine Jagdgesellschaft bleibt das Pachtverhältnis dann bestehen, wenn den Erfordernissen des § 15 noch entsprochen ist.
(2) Die Anzeige über den eingetretenen Todesfall ist sowohl bei der Gemeinde wie bei der für das Gemeindejagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (LGBl. Nr. 222/1969, Art. I, Z. 10)
(3) Inwiefern eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen an dem für die Gestaltung der Jagdgebiete . maßgebenden Grundbesitz eine Rückwirkung auf die vorgenommenen Jagdverpachtungen ausübt, ist in den §§ 31 bis 33 bestimmt. (LGBl. Nr. 151/1963 und LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 21) § 28
Die auf Grund des § 12 gepachteten Jagdeinschlüsse gehen mit dem Tode des Pächters oder mit einer aus sonstigem Anlass eintretenden Veränderung in der Person desselben für die restliche Dauer der Pachtzeit auf den neuen Besitzer des umschließenden Eigenjagdgebietes über.
§ 29
Auflösung der Jagdverpachtung
(1) Jede nach diesem Gesetz vorgenommene Jagdverpachtung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich jener Personen aufzulösen, die die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§§ 41 und 42) verloren haben.
(3) In den Unter Z. 2 bis einschließlich 6 angeführten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Auflösung der Jagdverpachtung den Bezirksjägermeister und die zuständige Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, bei Eigenjagden auch den Grundbesitzer, zu hören. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 22)
§ 30
Freiwerdende Gemeindejagden; Haftung des Pächters
(1) Jede freiwerdende Jagd ist für die restliche Dauer der Pachtzeit unter sinngemäßer Anwendung der §§ 16 und 24 binnen 6 Monaten zu verpachten. (LGBl. Nr. 10/1986 ~ Art. I, Z. 23)
(2) Trifft den früheren Pächter ein Verschulden an der Auflösung des mit ihm eingegangenen Pachtvertrages, so haftet derselbe für die zum Zwecke der Neuverpachtung anerlaufenen Kosten. (LGBl. Nr. 10/ 1986, Art. I, Z. 23 a)
(3) Sind die Kosten der Neuverpachtung dem früheren Pächter nicht anzulasten oder können sie von ihm nicht hereingebracht werden, so sind dieselben vom neuen Pächter gemäß § 17 zu ersetzen.
E. Änderung am Grundbesitz
§ 31
Entstehung einer Befugnis zur Eigenjagd während der Pachtzeit
Entsteht erst im Laufe der Pachtzeit ein Gebiet der im § 3 bezeichneten Art oder wird ein Eigenjagdgebiet durch den Erwerb von Grundflächen vergrößert, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd hinsichtlich dieser Veränderungen mit Beginn des nächsten Jagdjahres unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung und bescheidmäßigen Feststellung dieses Jagdgebietes unter sinngemäßer Anwendung des § 10 ein. Die dadurch betroffenen Pächter von Gemeindejagden haben Anspruch auf . eine entsprechende Herabsetzung des von ihnen zu entrichtenden Pachtschillings. Hierüber entscheidet im Streitfalle die Bezirksverwaltungsbehörde. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 24)
§ 32
Teilung eines Eigenjagdgebietes
(1) Geht im Laufe der Pachtzeit ein Grundbesitz, welcher für diese Zeit als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 3 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen der §§ 3 und 6 entsprechen.
(2) Jene Teile des geteilten Grundbesitzes hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Pachtzeit das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß von 15 Hektar oder den erforderlichen Zusammenhang verlieren, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters 62 Stück 7, Nr. 23, Jahrgang 1986 für die restliche Dauer der Pachtzeit dem Gemeindejagdgebiete zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 12 eintretenden Vorpachtrechtes.
§ 33
Sonstige Änderungen des Eigenjagdgebietes
(1) Verliert ein Eigenjagdgebiet, dessen Besitzer einen Jagdeinschluß auf Grund des § 12 Abs. 1 gepachtet hat, seine Eigenschaft als umschließendes Eigenjagdgebiet, so hat die. Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren des Gemeinderates oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Pachtzeit den Jagdeinschluß dem Gemeindejagdgebiet einzuverleiben.
(2) Dasselbe hat auch bei den auf Grund des § 12 Abs. 5 erfolgten Verpachtungen zu geschehen, wenn durch Veränderungsfall am Besitz eines der an den Jagdeinschluß grenzenden Eigenjagdgebiete die Umschließung nicht mehr im Sinne des § 12 Abs. 2 bis 4 gegeben ist. (LGBL Nr. 10/1986, Art. I, Z. 24 a)
II. Jagdaufsicht
§ 34
Jagdschutzpersonal
(1) Jeder Besitzer oder Pächter einer Eigenjagd der im § 3 bezeichneten Art und jeder Pächter einer Gemeindejagd ist verpflichtet, zur Beaufsichtigung der Jagd und zum Schutz des Lebensraumes des Wildes (§ 35 Abs. 2) Jagdschutzpersonal in entsprechender Anzahl zu bestellen und dieses von der für das Jagdgebiet zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen und beeiden zu lassen. Bei einer Jagdgebietsgröße von über 2500 ha sind für die Jagdaufsicht tunlichst Berufsjäger zu bestellen. Die Bestätigung und Beeidigung ist zu verweigern, wenn aus den Umständen zu entnehmen ist, dass durch die angebliche Bestellung solcher beeideter Jagdschutzorgane nur eine Umgehung der Gebührenpflicht bezweckt wird. (LGBL Nr. 4/1983, Art. I, Z. 1, und LGBL Nr. 10/1986, Art. I, Z. 26) .
(2) Für den Jagdschutzdienst kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt und beeidet werden, wer
(3) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit (Abs. 2 lit. c) sind von der Bestätigung und Beeidigung für den Jagdschutzdienst insbesondere Personen ausgenommen, die wegen eines Verbrechens, wegen eines Vergehens wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen oder gemeingefährlicher strafbarer Handlungen nach den §§ 180 bis 183 des Strafgesetzbuches, BGBL Nr. 60/1974, rechtskräftig schuldig erkannt oder sonst wegen eines Vergehens zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. (LGBL Nr. 157 / 1975, Art. I, Z. 1)
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch solche Personen nach Anhören der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft für den Jagdschutzdienst bestätigen und beeiden, wenn dem nicht die Rechtsfolge s:iner strafgerichtlichen Verurteilung (§ 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches; § 41 Abs. 1 lit. f und g dieses Gesetzes) entgegensteht und besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten als vertrauenswürdig erscheinen lassen. (LGBL Nr. 157/1975, Art. I, Z. 2) (5) Von der Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen 'sind diejenigen enthoben, welche eine der nachstehend bezeichneten Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben:
(6) Wenn keine Bedenken obwalten, können auch die Besitzer oder Pächter von Jagden, vorausgesetzt, dass sie die im Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, sowie die vom Gemeinderate bestellten Sachverständigen selbst als Jagdschutzorgane bestätigt und beeidet werden.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedem auf den Jagdschutzdienst Beeideten eine schriftliche Bestätigung des geleisteten Eides auszufolgen. Diese Bestätigung haben die Jagdschutzorgane bei Ausübung ihres Dienstes stets bei sich zu tragen.
(8) Die Art und Weise der Durchführung der Prüfung(Abs. 2 lit. e) und deren Prüfungsgegenstände werdenvon der Landesregierung im Verordnungswege geregelt.
(9) Ein bestätigtes und beeidetes Jagdschutzorganwird durch eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, womit die Rechtsfolge eines Amtsverlustes(§ 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches) oder der Unfähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte (§ 41 dieses Gesetzes) verbunden ist, kraft Gesetzes seines Amtes verlustig. Im übrigen hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf den Verlust der mit der Bestätigung und Beeidigung erworbenen Rechte zu erkennen, wenn bei einem Jagdschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung und Beeidigung unzulässig macht (Abs. 2 und 3). Die Bestätigung den geleisteten Eid sowie das Dienstabzeichen sind der Bezirksverwaltungsbehörde bei Erlöschen der amtlichen Funktion unverzüglich abzuliefern. (LGBl. NR. 157/1975, Art. I, Z. 3, und LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z.28)
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über alle in ihrem Bezirke bestätigten und beeideten Jagdschutzorgane genaue Vormerke zu führen. Die Dienstgeber sind verpflichtet, jede Veränderung im Stand ihres Jagdschutzpersonals ohne Verzug der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
§ 35
Befugnisse des Jagdschutzpersonals
(1) Das bestätigte und beeidete Jagdschutzpersonal ist ein Wachpersonal im Sinne des Reichsgesetzes, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals, BGBl. Nr. 84/1872, und berechtigt, in Ausübung seines Dienstes ein Jagdgewehr, eine Handfeuerwaffe sowie eine kurze Seitenwaffe zu tragen und hiebei von seinen Waffen Gebrauch zu machen, wenn · ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schusswaffe versehene, beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betretene Person die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorganes wieder aufnimmt. Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur so weit zulässig, als es zur Abwehr des unternommenen oder zu befürchtenden Angriffes notwendig ist. (LGBl. NR. 10/ 1986, Art. I,. Z. 29)
(2) Das Jagdschutzpersonal ist zum Schutz des Lebensraumes des Wildes verpflichtet, schädigende Einflüsse durch unsachgemäßen Jagdbetrieb oder durch das Wild selbst auf seinen Lebensraum tunliehst zu vermeiden und festgestellte Wildschäden unverzüglich dem Jagdberechtigten (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) bzw. dem Jagdverwalter zu melden. (LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 29)
III. Jagdkarten
§ 36
Jagdkartenzwang bei Jagdausübung
Ohne eine von der zuständigen Behörde im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ausgestellte, mit Lichtbild versehene Jagdkarte darf niemand die Jagd ausüben. (LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 29 a)
§ 37
Jagdkarten und Jägerprüfung
(1) Die Jagdkarte wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gilt für das ganze Land (LandesJagdkarte). Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig. (LGBl. NR. 4/1983, Art. I, Z.2)
(2) Die Besitzer einer Jagdkarte haben diese samt dem Nachweis der Einzahlung der in Abs. 1 genannten Beiträge bei Ausübung der Jagd stets bei sich zu tragen und auf Verlangen der öffentlichen Sicherheitsoder beeideten Jagdschutzorgane vorzuweisen. (LGBl. Nr. 4/ 1983, Art. I, Z. 2)
(3) Wer die Jagd ausübt, muss nachweisen können,
dass er bei einer österreichischen Versicherungsanstalt gegen Jagdhaftpflicht versichert ist. (LGBl. Nr. 4/ 1983, Art. I, Z. 2)
(4) Die erste Ausstellung einer Jagdkarte ist davon abhängig, dass der Bewerber vor der Bezirksverwaltungsbehörde eine Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Absolventen der Fachrichtung Forstwirtschaft der Hochschule für Bodenkultur, der höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft bzw. der Bundesförsterschulen und der forstlichen Fachschulen sowie die im § 34 Abs. 5 genannten Personen sind von der Verpflichtung zur Ablegung der Jägerprüfung enthoben. Die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, mit dem Vorsitz in der Prüfungskommission und mit der Durchführung dieser Prüfungen die zuständigen Bezirksjägermeister gegen jederzeitigen Widerruf zu betrauen. (LGBl. Nr. 157/1975, Art. I, Z. 4, und LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 30)
(5) Die Vorschriften über die Durchführung der Jägerprüfung sind vom Amte der Landesregierung zu erlassen.
(6) Die Jagdkarte ist nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, .gültig, gibt jedoch keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdberechtigten zu jagen.
(7) Die Besitzer einer Jagdkarte sind verpflichtet, Wohnsitzveränderungen der Behörde zu melden, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Beeidete Jagdschutzorgane sind auch verpflichtet, dieser Behörde Veränderungen in den Voraussetzungen für den Bezug einer ermäßigten Jagdkarte (§ 39 Abs. 2) bekanntzugeben. (LGBl. Nr. 4/1983, Art. I, Z. 3)
§ 38
Zuständigkeit für die Ausstellung von Jagdkarten
(1) Zur Ausstellung der Jagdkarte ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsgebiete der Bewerber um eine Jagdkarte seinen jeweiligen Aufenthaltsort hat, berufen. Jagdkarten können auch in Steiermark . nicht wohnhaften Personen von vorgenannten Behörden ausgestellt werden. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z.30)
(2) Die ermäßigten Jagdkarten für das beeidete Jagdschutzpersonal kann nur jene Bezirksverwaltungsbehörde
ausstellen, in deren Gebiet das betreffende
Jagdschutzorgan seinen dienstlichen Wohnsitz
hat. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 30, und LGBl. NR. 4/1983, Art. I, Z. 4)
§ 39
Ermäßigte Jagdkarten und Jagdgastkarten
(1) Die Jagdkarte für das beeidete Jagdschutzpersonal wird auf den Namen des Inhabers ausgestellt und gilt für das ganze Land. Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und der Jagdhaftpflichtversicherung gültig. (LGBL NR. 4/ 1983, Art. 1, Z. 5)
(2) Bestätigte' und beeidete Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht gleichzeitig Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind (LGBl. Nr. 4/ 1983, Art. I, Z. 5)
(3) Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche in jenem Verwaltungsbezirk, in dem sie die Jagd ausüben wollen, nicht ihren ständigen Wohnsitz haben und nicht in der Lage sind, rechtzeitig vor Ausübung der Jagd die erforderliche Jagdkarte bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu lösen, werden eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdinhabern (Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter) über ihr Ersuchen auf deren Namen ausgefertigt, jedoch unter Offenlassung der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf und ständiger Wohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung dieser Karte an den Jagdgast einzusetzen sind. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. 1. Z.31)
(4) Jagdgastkarten, von welchen der Jagdberechtigte nur innerhalb eines Jahres, vom Tage der amtlichen Ausstellung an gerechnet, Gebrauch machen darf, gelten nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von 2 oder 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet, und nur für das Jagdgebiet des Ausstellers. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 32) "
(5) In die offengelassene Rubrik der Gastkarte hat der Jagdinhaber vor Ausfolgung derselben an den Jagdgast dessen Namen, Beruf und ständigen Wohnsitz sowie den· Tag der Ausfolgung der Karte an den Gast mit Tinte einzutragen und letzterer seine eigenhändige Namensfertigung beizusetzen. Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(6) Diese Jagdgastkarten kann der Jagdinhaber bei der zuständigen Behörde in beliebiger Anzahl gegen Erlag der hiefür bestimmten Gebühr lösen.
(7) Ist der Jagdinhaber nicht in die Lage gekommen, Jagdgastkarten innerhalb des Jahres, vom Tage der amtlichen Ausstellung an gerechnet, zu verwenden, kann er nach Ablauf des Jahres bei der Behörde, welche die Karten ausgestellt hat, gegen Rückstellung derselben den Rückersatz der Hälfte der hiefür erlegten Gebühr ansprechen.
(LGBl. Nr. 4/1983, Art. I, Z. 6)
§ 40
Jagdkartenformblätter
Die Formblätter für die Jagdkarten werden vom Amte der Landesregierung festgesetzt.
§ 41
Verweigerung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:
(2) Außerdem kann die Ausstellung einer Jagdkarte an Personen verweigert werden, die schon einmal wegen Verstoß gegen die Jagdvorschriften mit Entzug der Jagdkarte oder Ausschluss aus der Steirischen Landesjägerschaft bestraft worden sind und deshalb keine Gewähr für eine ordnungsmäßige und weidgerechte Ausübung der Jagd bieten. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, gegen die in einem anderen Bundesland gleichartige Maßnahmen verhängt worden sind.
§ 42
Einziehung der Jagdkarte
Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (§ 41) eintritt oder bekannt wird.
IV. Jägerschaft
§ 43
Die Steirische Landesjägerschaft
(1) Die Gesamtheit aller im Lande Steiermark nach den bestehenden Vorschriften auf Grund einer Jagdkarte zur Jagdausübung berechtigten Personen, mit Ausnahme der Inhaber von Jagdgastkarten, bildet die Steirische Landesjägerschaft. Sie ist eine Einrichtung öffentlichen Rechtes und untersteht der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Der Steirischen Landesjägerschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist die Organisation der zur Jagdausübung Berechtigten im Sinne dieses Gesetzes und hat ihren Sitz in Graz.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für die Steirische Landesjägerschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Gültigkeitsablauf der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der Einziehung der Jagdkarte gemäß § 42. Das Erlöschen der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages. (LGBl. Nr. 4/ 1983, Art. I, Z. 8)
(3) Die Steirische Landesjägerschaft gliedert sich in Jagdbezirke, welche einen oder mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile derselben umfassen. Den Bereich der einzelnen Jagdbezirke bestimmen die Satzungen.
(4) Die Bezeichnung "Jägerschaft", mit oder ohne Zusatz, dürfen andere Personengemeinschaften nicht führen.
(5) Die Organe der Steirischen Landesjägerschaft sind im Landesbereich der Landesjägermeister, seine beiden Stellvertreter, der Vorstand, der Landesjagdausschuss und die Hauptversammlung (Landesjägertag). Den Vorsitz im Vorstand, im Landesjagdausschuss und. in der Hauptversammlung (Landesjägertag) führt der Landesjägermeister, im Falle seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Stellvertreter. Er vertritt die Landesjägerschaft nach außen.
(6) Der Vorstand besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und aus folgenden weiteren Mitgliedern: je einem vom Landeshauptmann entsandten, ständigen, rechtskundigen Vertreter des Amtes der Landesregierung, einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und sechs gewählten Beiräten (Vorstandsmitglieder). Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vertreter des Amtes der Landesregierung und der Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sollen, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und ihre Ersatzmänner müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Baraufwendungen. Mit Ausnahme' des Vertreters des Amtes der Landesregierung und des Vertreters der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft müssen Mitglieder des Vorstandes während der Funktionsperiode ihres Amtes enthoben werden, wenn dies von einer ordentlichen Hauptversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
(LGBl. Nr. 10/ 1957, Art. I, Z. 1)
(7) Im Falle eines Rücktrittes, einer Enthebung oder eines sonstigen Aufhörens der Funktion des Landesjägermeisters wird dieser durch den Stellvertreter vertreten, den der Vorstand bestimmt. Bei Stimmengleichheit, entscheidet das Los. Bei einer bloß zeitweiligen Verhinderung des Landesjägermeisters bestimmt dieser, welcher der beiden Stellvertreter ihn für diese Zeit zu vertreten hat. (LGBl. Nr. 10/ 1957, Art. I, Z. 2)
(8) Der Landesjagdausschuss besteht aus dem Vorstand und den Bezirksjägermeistern. Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Vorstandes und des Landesjagdausschusses fallweise Vertreter der Jagdwissenschaft, der Wildseuchenbekämpfung und andere Sachverständige beizuziehen. Die Mitglieder des Landesjagdausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Baraufwendungen.
(9) Die Hauptversammlung besteht aus dem Vorstand und den Bezirksjagdausschüssen. (LGBl. Nr. 10/ 1957, Art. I, Z. 3)
(10) Der Hauptversammlung obliegt insbesondere:
(11) Der Landesjägermeister ist über Beschluss des Vorstandes und mit Zustimmung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, einen Bezirksjägermeister zu entheben, wenn dieser die an ihn gestellten Anforderungen in sachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllt.
(12) Die Organe der Jägerschaft im Bezirksbereich sind der Bezirksjägermeister, sein Stellvertreter, der Bezirksjagdausschuss, die Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) und die vom Bezirksjagdausschuss für jeweils mehrere Re0-ere (Hegegebiete) bestellten Hegemeister. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 33)
(13) Der Bezirksjagdausschuss besteht, aus dem Bezirksjägermeister, seinem Stellvertreter und aus folgenden weiteren Mitgliedern: einem ständigen rechtskundigen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde, einem ständigen Vertreter der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und den gewählten Ausschussmitgliedern. In jedem Bezirksjagdausschuss ist für je begonnene 150 Jagdkarteninhaber des Bezirkes je ein Ausschussmitglied zu wählen. Jeder Bezirksjagdausschuss hat sich jedoch aus mindestens 5 gewählten Ausschussmitgliedern zusammenzusetzen. (LGBl. Nr. 10/1957, Art. I, Z. 5)
(14) Sämtliche Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen erwachsenen notwendigen Baraufwendungen. Die Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sollen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein. Mit Ausnahme der Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft müssen Mitglieder des Bezirksjagdausschusses während der Funktionsperiode ihres Amtes enthoben werden, wenn dies von einer ordentlichen Bezirksversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. .
(15) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Steirischen Landesjägerschaft, die im Jagdbezirk entweder ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder in demselben Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.
(16) Den Vorsitz im Bezirksjagdausschuss und in der Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) führt der Bezirksjägermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
(17) Die Bezeichnung "Jägermeister", mit oder ohne Zusatz, darf von anderen Personen Steiermarks nicht geführt werden.
(18) Bis zur Erlassung der Satzungen (§ 45) führen die Geschäfte die nach den bisherigen Bestimmungen gewählten Jägermeister, welche auch die Konstituierung der Jägerschaft nach den Satzungen vorzunehmen haben. (LGBl. Nr. 10/1957, Art. I, Z. 6)
§ 44
Wahlen
(1) Der Vorstand (Ersatzmänner) der Steirischen Landesjägerschaft wird von den gewählten Mitgliedern der Bezirksjagdausschüsse auf die Dauer von sechs Jahren auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt. Wahlberechtigt und wählbar sind nur ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft; die im Lande Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Die Wahlen sind geheim. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unterschrieben sein. (LGBl. Nr. 10/1957, Art. I, Z. 7)
(2) Der Landesjägermeister ist vom gesamten Vorstand aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Aufteilung der Funktionen der beiden Landesjägermeisterstellvertreter erfolgt unter Zugrundelegung der auf die einzelnen Wahlvorschläge (Abs. 1) entfallenen Stimmen nach dem Verhältniswahlrecht (d'Hondt'sches Verfahren). Hiebei ist das Mandat des Landesjägermeisters der wahlwerbenden Gruppe anzurechnen, der er entstammt. Die auf die einzelnen Gruppen entfallenden Stellvertreter werden in gesonderten Wahlgängen von den Vorstandsmit gliedern der betreffenden Gruppe gewählt (Fraktionswahl). (LGBl. Nr. 10/1957, Art. I, Z.~)
(3) Die Wahl des Disziplinaranwaltes (Stellvertreter), der Mitglieder des, Disziplinarrates und der Rechnungsprüfer erfolgt je in einem gesonderten Wahlgang. Hiebei sind so viele Rechnungsprüfer zu wählen, dass jeder wahlwerbenden Gruppe, die einen Sitz im Vorstand hat, mindestens ein Rechnungsprüfer zufällt. Für diese Wahlen gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß, (LGBl. Nr. 10/1957, Art. I, Z. 7)
(4) Über ,die Wahlvorgänge ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Stimmzettel sind ihr anzuschließen.
(5) Die nichternannten Mitglieder des Bezirksjagdausschusses werden auf Grund von Wahlvorschlägen von den Mitgliedern der Steirischen Landesjägerschaft, die im Bezirk am Stichtag ihren ordentlichen Wohnsitz haben, auf die Dauer 'von sechs Jahren gewählt. Wählbar sind nur im Bezirk wohnhafte Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft. Der Bezirksjägermeister ist vom gesamten Bezirksjagdausschuss aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit zu wählen. Die Stelle des Bezirksjägermeisterstellvertreters fällt jener wahlwerbenden Gruppe zu, die nach dem Verhältnis der Urstimmenzahl (d'Hondt'sches Verfahren) darauf Anspruch hat. Das Mandat des Bezirksjägermeisters ist der wahlwerbenden Gruppe anzurechnen, der er entstammt. Den Bezirksjägermeisterstellvertreter wählen die Ausschussmitglieder jener Gruppe, der diese Funktion zusteht (Fraktionswahl). (LGBl. Nr. 10/1957, Art. I, Z. 8)
(6) Die Wahlen sind geheim. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 15 Wahlberechtigten unterschrieben sein. (LGBl. Nr. 10/1957, Art. I, Z. 9)
(7) Im übrigen gelten für die Wahlen in die Steirische Landesjägerschaft die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung in der jeweiligen Fassung sinngemäß. (LGBl. Nr. 10/1957, Art. I, Z, 10 und 11)
§ 45
Die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Wahlen und die Geschäftsführung der Steirischen Landesjägerschaft regeln deren Satzungen. Diese werden von der Landesregierung nach Anhören der Steirischen Landesjägerschaft und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft erlassen. Die Satzungen können durch Verordnung der Landesregierung geändert werden. (LGBl. Nr. 10/1957, Art. I, Z. 12)
§ 46
Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft
Die Steirische Landesjägerschaft hat folgende Aufgaben:
§ 47
Mittel der Steirischen Landesjägerschaft
(1) Die Einnahmen der Steirischen Landesjägerschaft bestehen aus den
(2) Zur Erreichung des satzungsmäßigen Zweckes und zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung hebt die Steirische Landesjägerschaft von den Mitgliedern Beiträge ein, deren Höhe von der Hauptversammlung alljährlich festgesetzt wird und deren Ausmaß 200 S nicht übersteigen darf. (LGBl. Nr. 157/1975, Art. I, Z. 6, und LGBl. NT. 4 / 1~83, Art. I, Z. 9)
§ 48
Der Disziplinarrat
(1) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und vier Beisitzern (Ersatzmännern) von ·denen zwei dem Stande der Berufsjäger anzugehören haben. Die übrigen zwei Beisitzer müssen Jagdkarteninhaber ein.
(2) Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sind berechtigt, aus den aufgelegten Listen der gewählten Mitglieder des Disziplinarrates je einen aus dem Stande der Berufsjäger und je einen aus dem Stande der übrigen Mitglieder als Beisitzer auszuwählen.
(3) Das Disziplinarverfahren wird über Antrag des Disziplinaranwaltes, eingeleitet.
(4) Der Disziplinarrat stellt den Tatbestand fest, durch welchen das Mitglied gegen die Jagdvorschriften ·verstoßen hat, und erkennt entweder auf Einstellung des Verfahrens oder auf Erteilung einer Rüge oder auf . zeitlichen Ausschluss aus der Steirischen Landesjägerschaft bis zu höchstens fünf Jahren.
(5) Der Disziplinarrat ist nur bei Anwesenheit des Vorsitzenden und der vier Beisitzer Beschlussfähig. Der Vorsitzende stimmt mit. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zu einem Erkenntnis auf zeitlichen Ausschluss aus der Jägerschaft ist die Zustimmung von vier Mitgliedern. des Senats erforderlich.
(6) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates steht dem Beschuldigten die Berufung an die Landesregierung zu.
(7) Für das Verfahren vor dem Disziplinarrat gelten die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze sinngemäß. Die Verjährungsfrist für Disziplinarvergehen im Sinne des Abs. 4 beträgt zwölf Monate.
(8) Die näheren Bestimmungen regeln die Satzungen.
V. Schonvorschriften
§ 49
Jagdzeiten
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Jagdzeiten festzusetzen. Außerhalb dieser Zeiten ist das Wild zu schonen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, unterliegt nicht der Jagdausübung und ist ganzjährig zu schonen. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören. Bei der Festsetzung von Schusszeiten für Wild, das dem Naturschutz unterliegt, ist der Naturschutzbeirat zu hören.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung festgesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile abändern. (LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 34)
VI. Schutz der Kulturen
§ 50
Wildfütterung
(1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungsanlagen ist wildgerecht zu füttern.
(2) Futterstellen für Rotwild dürfen über Antrag des Jagdberechtigten nur auf Grund einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und betrieben werden. Vor Genehmigung ist der Bezirksjägermeister und die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und in Gemeindejagdgebieten der Grundbesitzer zu hören.
(3) Die Genehmigung von Fütterungsanlagen für Rotwild darf nur unter Bedachtnahme auf die regionalen Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft erfolgen und ist daher erforderlichenfalls an Auflagen zu binden. Insbesondere können die Jagdberechtigten der umliegenden Reviere im. Genehmigungsbescheid im Verhältnis des von ihnen zu erfüllenden Rotwildabschusses zur Leistung eines angemessenen Fütterungsbeitrages verpflichtet werden. Sie sind Partei im Sinne des § 8 A VG 1950.
(4) Jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild ist verboten; Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen genehmigt werden.
(5) Ändern .sich die Voraussetzungen, die für die Errichtung einer Fütterungsanlage maßgebend waren (z. B. durch großräumige Windwürfe). ist eine Überprüfung der Genehmigung durchzuführen.
(6) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Rotwildfütterungen sind binnen Jahresfrist vom Jagdberechtigten der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zwecks Überprüfung ihrer Entsprechung und nachträglichen Genehmigung bekanntzugeben. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 36)
§ 51
Wildschutzgebiete
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag des Jagdberechtigten im Bereiche von genehmigten Wildwintergattern, genehmigten Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten sowie im Bereiche von Brut- und Nistplätzen des Auer- und Birkwildes nach Anhörung des Bezirksjägermeisters, der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft und der örtlich bestehenden alpinen Vereine die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen verfügen, wenn dies zum Schutze der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist.
(2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung dienenden Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege sowie außer halb der örtlich üblichen Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen nicht betreten oder befahren werden, Von diesem Verbot ausgenommen sind der Grundeigentümer, der Nutzungsberechtigte, der Jagdberechtigte und deren Beauftragter sowie Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten oder Befahren solcher Flächen befugt sind.
(3) Der Jagdberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen und die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich ist, nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark“ auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 37)
VII. Jagdpolizeiliche Bestimmungen; Abschußplan
§ 52
Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Jägernotweg
(1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung des Jagdberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung des Jagdberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung des Jagdberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.
(2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgan mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm das Gewehr sofort abgefordert werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung abzugeben.
(3) Abgenommene Gewehre sind ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern. (LGBl. NR. 10/ 1986, Art. I, Z. 38)
(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Überschreitung eines fremden Jagdgebietes durch einen Jagdberechtigten bzw. dessen Jagdschutzorgane und Jagdgäste, die anders auf einzelne Teile ihres
· Jagdgebietes nicht oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen gelangen können. Das Überschreiten des fremden Jagdgebietes darf nur auf den mit dem Jagdberechtigten dieses Jagdgebietes vereinbarten Wegen erfolgen. Beim Überschreiten des fremden Jagdgebietes ist das Gewehr zu entladen und sind Hunde an die Leine zu legen.
§ 53
Einschränkung der Jagdausübung in landwirtschaftlichen Kulturen und auf Weiden
(1) Vom Beginne des Frühjahrs bis zu beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis des Grundbesitzers, auf den bebauten Feldern und in Weingärten weder gejagt noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht werden.
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gebauten Feldfrüchten bestellt sind.
(3) In der Zeit vom 16. Jänner bis 15. Oktober darf mittels Brackhunden nicht gejagt werden; doch darf der Jagdberechtigte das Hochwild aus kultivierten Grundstücken jederzeit mit Hunden aushetzen.
(4) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird. (LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 39)
§ 54
Treibjagden
Kinder unter 14 Jahren dürfen als Treiber nicht verwendet werden. Treibjagden dürfen an Sonn- und Feiertagen während der Zeit des vormittägigen Gottesdienstes nicht abgehalten werden, es sei denn, dass das Jagdgebiet so gelegen ist, dass eine Störung des Gottesdienstes gänzlich ausgeschlossen erscheint.
§ 55
Örtliche Verbote der Jagdausübung;
Anzeigepflicht bei Wildseuchen
(1) In der nächsten Umgebung von Ortschaften, von Stätten, die der Heilung oder Erholung Kranker und Rekonvaleszenter dienen, von einzelnen Häusern und Scheunen darf zwar das Wild aufgesucht und getrieben, nicht aber mit Schusswaffen erlegt werden.
(2) Auf Friedhöfen, Eisenbahnstrecken und Gleisanlagen, auf öffentlichen Straßen, in öffentlich zugänglichen Parkanlagen darf das Wild weder aufgesucht noch getrieben, noch erlegt werden.
(3) Auf Grundstücken, welche zu einem Gemeindejagdgebiete gehören und durch eine natürliche oder künstliche, ständige Umfriedung (Hecke, Gitter, Mauer u. dgl.) derart umschlossen sind, dass der Zutritt dritter Personen ohne Verletzung oder Übersetzung der Umfriedung auf keinem anderen Weg als durch die angebrachten schließbaren Türen oder Tore möglich erscheint, ruht die Jagd während der Jagdpachtzeit, und zwar von dem Zeitpunkt an, in welchem der Jagdberechtigte durch den Grundbesitzer im Wege des Gemeindeamtes davon verständigt wird, dass letzterer die Ausübung der Jagd auf den bezeichneten Grundstücken nicht gestatte.
(5) Auf den im Abs. 3 bezeichneten Grundstücken sowie bei Wildzäunen dürfen keine Herstellungen (Einsprünge) angebracht werden, welche das einwechselnde Wild hindern, an jenen Stellen, an welchen es in ein Grundstück einwechselt, wieder zurückzuwechseln. Auch ist es verboten, Wild zu den Einsprüngen anzulocken (anzukirren).
(6) Jeder Jagdberechtigte ist verpflichtet, bei Wahrnehmung vom Ausbruch ansteckender Tierkrankheiten unter dem Wildbestande seines Jagdrevieres binnen drei Tagen der für das Jagdrevier zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Gemeindeamte des Jagdrevieres die Anzeige zu erstatten. Die Verpflichtung gilt auch für die mit der Jagdaufsicht betrauten Organe sowie für alle jene Personen, welche vermöge ihres Berufes in die Lage kommen, Wahrnehmungen über den Ausbruch von Wildseuchen zu machen. Die Landesregierung hat im Verordnungswege die zur Bekämpfung von Wildseuchen erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(7) Ob und wie weit dem Pächter einer Gemeindejagd anlässlich des Auftretens von Wildseuchen und der Durchführung der zu deren Bekämpfung angeordneten Maßnahmen ein Nachlass am Pachtschilling gebührt, hat di~ Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und von Sachverständigen im Jagdfache zu entscheiden.
(8) Die Landesregierung kann im Verordnungswege nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und der bestehenden Organisation der zur Jagdausübung Berechtigten (Steinsehen Landesjägerschaft) Bestimmungen erlassen, mit welchen für den Verkauf von Hoch-, Reh- und Gamswild und deren Nebenprodukte die Beibringung von Bescheinigungen über die Herkunft des Wildbrets und der Nebenprodukte vorgeschrieben werden.
§ 56
Wildabschußplan
(1) Der .Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte,. bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuß S9 zu regeln, dass der Abschußplan erfüllt wird, die berechtig.ten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb 'dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, dass ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.
(2) Der Abschuß von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschußplanes stattzufinden. Der Abschußplan ist ein Pflichtabschußplan, dessen Gesamtabschußzahlen weder unter- noch überschritten werden dürfen Beim Auer- und Birkwild sowie bei den Murmeltieren darf der Abschußplan nicht über" wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschußpläne zu sorgen. Der Abschußplan ist alljährlich - für Schalenwild bis zum 1. Mai, für Auer- und Birkwild bis zum 1. April - zahlenmäßig getrennt nach Wildarten und Geschlecht dem zuständigen Bezirksjägermeister vorzulegen. über den erfolgten Abschuß ist eine Abschußliste zu führen, die auf Verlangen vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung erlegt wurde, ist bis zum Ende der Schusszeit auf den Abschußplan anzurechnen. Um Lebendfang ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen; jedes entnommene Stück Schalenwild - auch verwertbares Fallwild - ist mit einer Wildplombe zu versehen.
(3) Der Abschußplan ist vom Jagdberechtigten beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen.
(4) Die Genehmigung des Abschußplanes erfolgt durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschußrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschußplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschußpläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschußplanung für mehrere Jagdgebiete ist unter der Voraussetzung. des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschußpläne ausgewiesen sein müssen. Die Bezirksjägermeister haben die Einhaltung der Abschußpläne zu kontrollieren und wahrgenommene Übertretungen derselben der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksjägermeister und Hegemeister sind berechtigt, den Jagdberechtigten die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen.
(5) Nimmt die Behörde wahr, dass Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuß in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.
(6) Wird der Abschußplan nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdberechtigten unverzüglich aufzutragen, den fehlenden Abschuß binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auch in der Schonzeit durchzuführen. Wurden über den Wildstand, der für die Festlegung des Abschußplanes gemeldet wurde, offenbar unrichtige Angaben gemacht oder wurde der Aufforderung, den fehlenden Abschuß unverzüglich nachzuholen, nicht fristgerecht entsprochen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:
§ 57
Höchstabschuß; Einstellung des Wildabschusses
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann für bestimmte Jagdgebiete, Eigenjagdwie Gemeindejagdgebiete, nach Einholen eines schriftlichen Gutachtens der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie nach anhören von Sachverständigen im Jagdfache einen Höchstabschuß bestimmter Wildgattungen festsetzen oder bei einem übermäßigen Wildabschuß die Einstellung oder Einschränkung des Abschusses anordnen, wenn die Gefahr einer das Jagdgebiet entwertenden oder einer die angrenzenden Jagdreviere schädigenden Jagdausübung besteht. (LGBl. Nr. 10/19'86, Art. I, Z. 41)
§ 58
Sachliche Verbote; Wildfolge
(1) Zum Fangen des Wildes ist die Verwendung von Abtritteisen, Schlingen und anderen tierquälerischen Vorrichtungen zum Selbstfange, -insbesondere die Verwendung von Fanggeräten, die die sofortige Tötung oder das unversehrte Fangen eines Tieres nicht sicherstellen, verboten. Abzugeisen dürfen nur in der Zeit vom 1. November bis 31. März und nur vom beeideten Jagdschutzpersonal verwendet werden, welches zur täglichen Kontrolle derartiger Vorrichtungen verpflichtet ist. Die Verwendung von Abzugeisen ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. i. Z. 42)
(2) Es ist verboten:
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2 Z. 5, 7, 10, 11 und 16 genehmigen. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 42)
(4) Ein angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet übersetzt, darf dorthin, sofern nicht mit dem Inhaber dieses Jagdgebietes ein Wildfolgeübereinkommen besteht, nicht verfolgt werden. Die etwaige weitere Verfolgung, Erlegung und Besitznahme . des verletzten Wildes bleibt vielmehr dem Jagdberechtigten desjenigen Jagdgebietes vorbehalten, in welchem sich das Wild befindet. Der Jagdberechtigte (Jagdleiter, Jagdschutzorgan), in dessen Revier das Wild angeschossen oder sonst verwundet wurde, hat den Jagdberechtigten (Jagdleiter, Jagdschutzorgan) des benachbarten Jagdgebietes, in das das verletzte Wild übersetzt hat, hievon ungesäumt in Kenntnis zu setzen und die Stelle des Übersetzens bzw. des Anschusses zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche vorzunehmen.
(5) Die offensichtliche Unterlassung der Meldung von über die Grenze wechselndem, angeschossenem Wild ist strafbar. Wer sich dessen wiederholt schuldig macht, kann neben der Geldstrafe oder Arreststrafe mit, dem Entzug der Jagdkarte bestraft werden.
(6) Die Trophäen (Kopfschmuck, Bart, Grandeln) und das Wildbret des übergewechselten Wildes gehören, falls nicht durch eine Wildfolgevereinbarung etwas anderes bestimmt wird, dem am Fundort Jagdberechtigten. Dieser muss sich Wild, für das ein Abschußplan besteht, auf seinen Abschußplan anrechnen lassen. Wenn jedoch bei Schalenwild auf Grund einer Wildfolgevereinbarung das Wildbret dem Jagdberechtigten des Gebietes, in dem das Wild angeschossen wurde, zur Verfügung bleibt, so ist das Stück auf dessen Abschußplan anzurechnen.
§ 59
Einsetzen revierfremder Wildarten;
Ausnahmen von der Ausschließlichkeit des Jagdrechtes
(1) Das Einsetzen revierfremder Wildarten in den einzelnen Jagdgebieten ist nur mit Zustimmung der Landesregierung nach Einholung eines wildbiologischen Gutachtens, nach Anhörung der Steirischen Landesjägerschaft und der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft· zulässig.
(2) Bisam dürfen, außer vom Jagdberechtigten, auch vom GrundeigentÜmer gefangen, getötet und hiedurch erworben werden.
(3) Füchse, Marder, Iltisse und der Hühnerhabicht, welche sich in Häusern, Gehöften und Höfen zeigen, dürfen dort von deren Besitzern oder Beauftragten, auch, wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, zum Schutze der Kleinhaustiere ohne Bewilligung des Jagdberechtigten gefangen oder mit der Schusswaffe erlegt werden. Das gefangene oder erlegte Raubwild ist dem Jagdberechtigten abzuliefern.
(4) Inwiefern die Befugnis zum Fangen oder Erlegen von dem Fischbestand erheblich schädlichem Wild besteht, ist nach den Regelungen des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1983 zu beurteilen. (LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 44)
§ 60
Revierende Hunde und umherstreifende Katzen
(1) Hunde, welche abseits von Häusern, Wirtschaftsgebäuden, Herden und Wegen allein jagend angetroffen werden, und Katzen, welche im Wald umherstreifen, können vom Jagdberechtigten oder seinen beeideten Jägern oder von mit schriftlicher Erlaubnis versehenen Jagdgästen getötet werden.
(2) Das Recht zur Tötung von Hunden besteht nicht gegenüber Jagdhunden, Blindenhunden, Polizeihunden, Hunden der Gendarmerie, der Zollwache, des Bundesheeres Hirtenhunden sowie Fährten- und Lawinenhunden, wenn sie als solche gekennzeichnet oder sonst erkennbar sind.
(3) Hundebesitzer, die ihre Hunde im fremden Jagdgebiet wiederholt herumstreifen lassen, machen sich, einer Übertretung schuldig.
(4) Der Jagdberechtigte ist .verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Kadaver von Hunden und Katzen, die von ihm, seinem Jagdpersonal oder seinen Jagdgästen getötet wurden, unschädlich beseitigt werden. Der Jagdberechtigte ist ferner verpflichtet, die Tötung eines Hundes der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen. (LGBL NR. 10/1986, Art. I, Z. 46)
VIII. Jagd- und Wildschaden
A.Vorbeugende Maßnahmen
B.
§ 61
Verminderung des Wildstandes
(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, des Jagdberechtigten oder des Geschädigten, im Falle von Meldungen über Waldverwüstungen gemäß § 16 Abs.3 des Forstgesetzes 1975, BGBL NR. 440, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom Jagdberechtigten auch während der Schonzeit durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist innerhalb von 14 Tagen zu entscheiden.
(2) Abs. 1 gilt insbesondere in Gemeinden, in denen wenigstens in einer Katastralgemeinde mindestens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen dem Weinbau gewidmet sind oder in denen der Obstbau oder der Feldgemüsebau (§ 62 Abs. 2) die Haupteinnahmequellen darstellt, mit der Maßgabe, dass eine entsprechende Verminderung .des Hasen- oder Rehwildbestandes anzuordnen ist.
(3) Wenn der Jagdberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf dessen Kosten andere vertrauenswürdige, mit einer Jagdkarte versehene Personen mit der Ausführung der Anordnungen betrauen.
(4) Dem Jagdberechtigten ist es gestattet, Schmaltiere und Schmalspießer, welche in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erheblichen Schaden anrichten (Schadentiere). auch ohne besondere Bewilligung oder Auftrag abzuschießen, und zwar vom 15. April bis zum Beginn der Jagdzeit. Der erfolgte Abschuß ist binnen 24 Stunden der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bezirksjägermeister anzuzeigen.
(5) In Gemeinden,. in denen die Saatmaisvermehrungsfläche mehr als 4 % der Ackerfläche beträgt, ist das Aussetzen von Fasanen untersagt. Über Antrag der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde für diese Gemeinden eine entsprechende Verminderung des Fasanenbestandes mit Bescheid anzuordnen, wobei Abs. 1, 3 und 4 Anwendung finden.
(6) Die Erhaltung des Waldes darf durch die Jagdausübung und die Wildüberhege nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn durch Verbiß, Verfegen oder Schälen
§ 62
Vorkehrungen des Grundbesitzers
und des Jagdberechtigten gegen Wildschaden
(1) Jeder Grundbesitzer ist befugt, seine Grundstücke gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren, doch dürfen die hiezu getroffenen Vorkehrungen nicht etwa zum Fangen des Wildes eingerichtet sein.
(2) Jedermann ist ferner befugt, zur Vermeidung von Wildschäden, das Wild von seinen Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, durch Aufstellen von Wildscheuchen, durch Nachtfeuer und dergleichen mehr, jedoch ohne Benützung freilaufender Hunde fernzuhalten und in Weingärten in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober sowie in Beerenobstanlagen (Ribisel, Erdbeeren, Holunder usw.) in der Zeit vom 15. März bis 15. Juli durch blinde Schreckschüsse zu vertreiben. Wild, das in Wildschutzeinzäunungen eingedrungen ist und nicht ausgetrieben werden kann, kann auch in der Schonzeit und, wenn erforderlich, auch zusätzlich zum Abschußplan vom Jagdberechtigten oder dessen Beauftragten erlegt werden. Auch im Feldgemüsebau, das ist die Einschaltung einer Gemüsekultur innerhalb der landwirtschaftlichen Fruchtfolge, können derartige Maßnahmen zur Vertreibung des Wildes vorgenommen werden. Sollte hiebei Wild verletzt werden öder verenden, so steht dem Jagdberechtigten kein Ersatzanspruch zu.
(3) Auch der Jagdberechtigte kann die innerhalb seines Jagdgebietes gelegenen fremden Grundstücke durch Einzäunungen oder andere Vorbeugungsmaßnahmen gegen Beschädigungen durch Wild schützen, insoweit der Grundbesitzer hiedurch in der Benützung seines Grundes nicht beeinträchtigt wird.
(4) Der Jagdberechtigte bleibt für den trotz solcher Vorkehrungen vom Wilde zugefügten Schaden ersatzpflichtig, wenn nicht von ihm dargetan wird, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden des Geschädigten vereitelt worden ist. (LGBl. NR. 10/ 1986, Art. I, Z. 47)
§ 63
Garten- und Baumschutz gegen Wildschaden
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten oder an einzeln stehenden jungen Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, dass der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Grundbesitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände landesüblich zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrungen sind hinsichtlich der Bäume das Einbinden der Stämme mit Stroh bis zur Höhe von 120 cm sowie das Umkleiden der Stämme bis zur gleichen Höhe mit Baumkörben zu verstehen. Die Baumkörbe müssen so angebracht werden, dass das Wild nicht an den Stamm gelangen kann. Bei Baumschulen und Buschobst besteht ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1m hohe hasendichte Einfriedung geschützt sind. Der Grundbesitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet. Für Einfriedungen, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, ist ein Zaungeflecht mit einer Breite von 1,50 m zu verwenden.
(2) Kulturen, die auf Grund ihrer Intensität einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, sind ortsüblich entsprechend einzufrieden. (LGBl. NR. 10/1986, Art. I, Z. 47)
B. Schadenersatz
§ 64
Haftung für Jagd- und Wildschäden
(1) Der Jagdberechtigte ist verpflichtet:
(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften diese für die Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.
(3) Der Jagdberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Schusszeiten festgesetzt sind, verursacht wurden. (LGBl. NR. 10/ 1986, Art. I, Z. 47)
§ 65
Schäden durch Wechselwild
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind vom Jagdberechtigten jenes Gebietes zu ersetzen, wo der Schaden verursacht wurde. (LGBl. NR. 10/ 1986, Art. 1, Z. 47)
§ 66
Schäden durch aus Wildgattern ausgebrochene Tiere
(1) Schäden, welche an Grund und Boden oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgattern ausgebrochenes Wild verursacht werden, sind vom Jagdberechtigten des Gebietes zu ersetzen, auf dem der Schaden verursacht wurde.
(2) Diese Jagdberechtigten dürfen bei Auftreten von Schäden das aus Wildgattern ausgebrochene Wild nach Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlegen. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 47)
§ 67
Rückgriffsrecht des Jagdberechtigten
(1) Den zum Ersatze von Jagdschäden Verpflichteten steht es frei, den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.
(2) Für den im § 66 bezeichneten Schadenersatz bleibt dem Jagdberechtigten der im ordentlichen Rechtswege .geltend zu machende Rückgriff gegen den Tierbesitzer vorbehalten. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 47)
C. Schadensermittlung
§ 68
Schäden in der Landwirtschaft
(1) Der Ermittlung v9n Jagd- und Wildschäden ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrundezulegen.
(2) Wenn sich das volle Schadensausmaß von Jagd und Wildschäden in der Landwirtschaft erst zur Zeit der Ernte ermitteln lässt, so ist dem Geschädigten der tatsächliche Ernteverlust zu ersetzen.
(3) Bei Schäden an landwirtschaftlichen Dauerkulturen, deren Ausmaß sich. erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen lässt, ist das zu diesem Zeitpunkt ermittelte Schadensausmaß zu ersetzen. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 47)
§ 69 .
Schäden im Wald
(1) Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Bei Wildschäden ist zwischen Verbiß-, Fege und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.
(LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 47)
§ 70
Schiedsrichter (Schlichter)
(1) Die -Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bezirkskammer für ' Land- und Forstwirtschaft und des Bezirksjägermeisters für jeden Gerichtsbezirk die erforderliche Anzahl von Schiedsrichtern für Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und zu beeiden Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige jeweils fachlich geeignete Personen zu bestellen und zu beeiden.
(2) Namen und Adresse der zuständigen Schiedsrichter sind getrennt nach Fachgebieten den Gemeinden bekanntzugeben.
(3) Die Schiedsrichter sind Organe im Sinne des 4. Abschnittes der ZPO. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 47)
§ 71
Geltendmachung des Schadens
(1) Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen. bei sonstigem Verlust des Anspruches beim Jagdberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post geltend zu machen. Soferne zwischen dem Geschädigten und dem Jagdberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen 1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post zu verständigen. Der Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung, dass ein Jagd- oder .Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die 2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des § 68 erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, soferne bei der Erstbesichtigung das Vorliegen eines Jagd- oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar vor der Ernte. Dazu hat der Geschädigte den Schiedsrichter rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor , dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu verständigen.
(3) per Schiedsrichter hat zur Schadensermittlung den Jagdberechtigten und den Geschädigten einzuladen.
(4) Wird die vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl vom Jagdberechtigten als auch vom Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Die Kosten des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchgesetzes, BGBl. · Nr. 136/75, bzw. der hiezu erlassenen Verordnung, BGBL Nr. 333/82, zu ermitteln. Wenn vom Schiedsrichter ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, sind dessen Kosten vom Jagdberechtigten, sonst vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.
(5) Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der Verständigung (Abs. 2). untätig geblieben, so kann der Geschädigte den Schaden auf dem ordentlichen. Rechtsweg geltend machen. (LGBL Nr. 10/ 1986, Art. I, Z. 47)
§72
Verjährung des Schadensersatzanspruches
(1) Ansprüche auf Ersatz von Schäden in der Landwirtschaft sind nach 3 Jahren, nachdem dem Geschädigten der Schadenseintritt bekannt geworden ist, verjährt.
(2) Ansprüche auf Ersatz von Schäden im Wald sind nach 3 Jahren, nachdem dem Geschädigten der Schadenseintritt bekannt geworden ist, verjährt. (LGBL Nr. 10/1986, Art. I, Z. 47)
IX. Allgemeine Bestimmungen über Behörden
und Verfahren außer Straffällen
§ 73
Einstweilige Verfügung
(LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z: 48)
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht. (LGBL Nr. 10/1986, Art. I, Z. 48)
§ 74
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (LGBL Nr. 222/1969, Art. I, Z. 12, LGBl. Nr. 18/1972 und LGBl. Nr.125/1972, Art. I, Z. 5, und LGBl Nr. 10/1986, Art. I, Z, 49)
§ 75
Anzeigepflicht bei Eigenjagdgebieten;
Jagdkataster und Jagdstatistik
(1) Jede Verpachtung von Eigenjagden und jede Veränderung im Eigenjagdgebiet (§ 3) ist jeweils sofort der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. (LGBl. Nr. 10/1986, Art. I, Z. 49 a)
(2) Bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ist unter ihrer Aufsicht vom Bezirksjägermeister ein Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Gemeindejagden evident zu führen und sind alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, deren Lieferung den Jagdberechtigten obliegt.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung der Jagdkataster und über die Zusammenstellung der jagdstatistischen Daten sowie über deren Lieferung sind vom Amt der -Landesregierung nach Bedarf zu erlassen.
X. Übertretungen und Strafen
§ 76
Überwachung der Einhaltung jagdgesetzlicher Vorschriften
(1) Die Bezirksjägermeister und Hegemeister sowie das Jagdschutzpersonal sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei der Vollziehung der §§ 36, 51, 52, 54, 55, 58, 60 und 78 im Umfang des Gesetzes vom 25. Oktober 1968 über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen, LGBL Nr. 8/1969, mitzuwirken. (LGBL Nr. 10/ 1986, Art. I, Z. 52)
§77
Strafen
Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 S bestraft. Der Versuch ist strafbar. (LGBL Nr. 10/1986, Art. I, Z. 53)
§ 78
Verfall
(1) Bei Übertretungen der die Schonzeit regelnden Bestimmungen sowie bei Verstößen gegen den Abschußplan ist neben der Verhängung einer Geldstrafe gleichzeitig auf den Verfall der Trophäe des erlegten Wildes zu erkennen.
(2) Verbotene Waffen und Fangeinrichtungen sind Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde bei Übertretungen des § 58 für verfallen zu erklären. Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der (LGBL Nr. 10/ 1986, Art. I, Z. 54) Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (LGBL Nr. 222/ 1969, Art. I, Z. 12, LGBL Nr. 18/1972 und LGBL Nr.125/1972, Art. I, Z. 5, und LGBL . Nr. 10/ 1986, Art. I, Z; 49)
§ 79
Die Verwertung der als Verfallen erklärten Trophäen und Geräte Verfallene Geräte und Trophäen sind an öffentliche Sammlungen abzugeben oder sonst im öffentlichen Interesse zu verwerten (LGBL Nr. 10/ 1986, Art. I, Z. 56)
§ 80
Widmung der Geldstrafe
Geldstrafen und der Erlös der verfallenen Gegenstände fließen dem Land Steiermark zu (LGBL Nr. 10/ 1986, Art. I, Z. 57)
§ 81
Schadenersatz
Mit dem Straferkenntnis ist, insofern es sich nicht um den Ersatz von Jagd- und Wildschäden handelt, auch der Ersatz des durch die Übertretung verursachten Schadens aufzuerlegen.
§ 82
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen der §§ 7,11,15,22,24 und 25 finden auf Pachtverhältnisse, d.ie bereits vor Ablauf des 31. März 1986 bestanden haben, keine Anwendung.
(2) Auf Verfahren, welche bis zum Ablauf des 31. März 1986 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, findet das Steiermärkische Jagdgesetz 1954 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung Anwendung.
(3) Eigenjagdbefugnisse, welche in Form des Tiergartens nach § 5 der bis zum 31. März 1986 geltenden Fassung rechtskräftig festgestellt sind, bleiben bestehen, bis sich in der Person des Berechtigten oder am Grundeigentum eine Veränderung ergibt.
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