LGBL_ST_19860402_24•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1986 über die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten
LGBL_ST_19860402_24Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1986 über die Kennzeichnung von WildschutzgebietenGazette02.04.1986
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1986 über die Kennzeichnung von Wildschutzgebieten
Auf Grund des § 51 Abs. 4 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 51 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 sind nach dem Muster der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 x 25 cm herzustellen.
(2) Die Tafel hat Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift "Wildschutzgebiet" auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen. (3). Der Jagdberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Inhalt des das Wildschutzgebiet verfügenden Bescheides entsprechenden Eintragungen (Abs. 2) vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.
§ 2
(1) Der Jagdberechtigte hat Wildschutzgebiete ausreichend zu kennzeichnen, wobei die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen ·anzubringen sind, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen, örtlich übliche Schiführen, Schiabfahrten und Langlaufloipen in das Wildschutzgebiet führen.
(2) Die Tafeln sind gut sichtbar, nicht höher als 3 m über dem Boden anzubringen. Es ist vorzusorgen, dass sie durch Gras, Aste und Unterwuchs nicht verdeckt werden.
§ 3
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 77 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zu bestrafen.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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