Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. März 1986, mit der die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft geändert werden
Auf Grund der §§ 45 und 48 Abs. 8 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23, wird nach Anhören der Steirischen ' Landesjägerschaft und der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 1957, LGBl. Nr. 14, über die Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/1958, Nr. 20111975 und Nr. 5111981, wird wie folgt geändert:
„(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt gemäß § 43 Abs. 2 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 mit der Ausfolgung der ' Jagdkarte (Landesjagdkarte, ermäßigte Jagdkarte). Anlässlich der Einhebung der Jagdkartengebühren sind von den Bezirksverwaltungsbehörden gleichzeitig auch die Mitgliedsbeiträge für die Steirische Landesjägerschaft einzuheben. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt 3 Monate nach Gültigkeitsablauf der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der Einziehung der Jagdkarte gemäß § 42 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986. Das Erlöschen der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer