LGBL_ST_19860506_39•Gesetz vom 6. Dezember 1985, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1985)
LGBL_ST_19860506_39Gesetz vom 6. Dezember 1985, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1985)Gazette06.05.1986
Gesetz vom 6. Dezember 1985, mit dem das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird (Steiermärkische Raumordnungsgesetznovelle 1985)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 25. Juni 1974, LGBl. Nr. 127, über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974), in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977,56/1977,51/1980,54/1982 und der Kundmachung LGBl. Nr. 85/1985, wird wie folgt geändert:
„§ 3
Raumordnungsgrundsätze
(1) Die Ordnung von Teilräumen hat sich in die Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. In der Ordnung des Gesamtraumes sind jedoch die Gegebenheiten und die Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen. Die Ordnung von benachbarten Teilräumen ist aufeinander abzustimmen.
(2) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gebietskörperschaften und anderer Planungsträger sind soweit wie möglich aufeinander abzustimmen.
(3) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben im Gebiet des Landes, für deren Verwirklichung Grund und Boden im größeren Umfang benötigt wer,den oder durch die -auch wenn Grund und Boden nicht beansprucht werden -die räumliche Struktur, die Entwicklung des Raumes oder das Landschaftsbild wesentlich beeinflusst werden.
(4) Zur Sicherung gesunder Lebens-und Arbeitsbedingungen für die Bevölkerung ist die Erhaltung und Wiederherstellung eines ausgewogenen Haushaltes der Natur sowie die Qualität und Regenerationskraft ihrer Faktoren, wie Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen-und Tierwelt, als Lebensgrundlage nachhaltig anzustreben. Dafür ist auf räumliche Voraussetzungen und Verhältnisse Bedacht' zu nehmen, die einen Schutz vor überhöhter Umweltbelastung in ihrer Entstehung, Ausbreitung und Einwirkung gewährleisten.
(5) Zur Sicherung und zum Ausbau der Energieversorgung ist auf die nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften möglichen und wirtschaftlich erfolgversprechenden Vorhaben und auf die Energieeinsparung Bedacht zu nehmen.
(6) Ausgewogene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse, die der Bevölkerung günstige Lebens-und Arbeitsbedingungen sichern, sind in Übereinstimmung der Bevölkerungszahl mit der räumlichen Tragfähigkeit eines Gebietes anzustreben.
(7) Zur Sicherung günstiger Wohnbedingungen sollen Gebiete, die sich nach Lage und Klima besonders zum Wohnen eignen, vorrangig dieser Nutzung vorbehalten werden.
(8) Zur Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Wirtschaft ist anzustreben:
(9) Auf die Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land-. und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur, ist besonders Bedacht zu nehmen. Böden, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeignet sind, dürfen für andere Nutzungen nur herangezogen werden, sofern land- und forstwirtschaftliche Interessen dem nicht entgegenstehen.
(10) Das Verkehrsnetz und die Versorgungseinrichtungen sind der angestrebten räumlichen Entwicklung möglichst anzupassen. Insbesondere ist auf die Möglichkeit" von Strukturverbesserungen und eine bestmögliche Verbindung der zentralen Orte untereinander und mit ihrem Einzugsbereich Bedacht zu nehmen.
(11) Gebiete, die sich für die Erholung besonders eignen und hiefür benötigt werden, sollen gesichert und weiterentwickelt werden.
(12) Auf eine dem Wohl der Bevölkerung dienende Ordnung der Landschaft durch deren Gestaltung, Erhaltung und Pflege sowie auf den Schutz vor Beeinträchtigungen ist Bedacht zu nehmen. Insbesondere gilt dies für Gebiete, die als Landschaftstypus oder als Kulturlandschaft charakteristisch sind. Eine Zersiedelung der Landschaft ist zu vermeiden.
(13) Auf eine wirtschaftliche Nutzung der Baulandfläche durch eine zweckmaßige Größe, Form und funktionelle Zuordnung ist im Hinblick ,auf die begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten für deren Erschließung und Versorgung Bedacht zu nehmen.
(14) überaltete oder unzulänglich ausgestattete Baugebiete sollen saniert, historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsame Orte bzw. Ortsteile erhalten und gepflegt werden.
(15) Auf raumbedeutsame Maßnahmen und Erfordernisse der Landesverteidigung und des Zivilschutzes ist Bedacht zu nehmen."
„§ 10
Regionales Entwicklungsprogra~m
Das regionale Entwicklungsprogramm hat die anzustrebende ökologische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung der Planungsregion darzustellen und insbesondere zu enthalten:
2 a. Nach § 13 ist ein § 13 a einzufügen:
„§ 13a
Bausperre
Die Landesregierung hat, wenn dies zur Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der überörtlichen Raumordnung (§ 6 Z. 1 und § 8) notwendig ist, für bestimmte Teile des Landesgebietes durch Verordnung eine Bausperre zu erlassen. Die Verordnung ist in der "Grazer Zeitung Amtsblatt für die Steiermark" und auch sonst ortsüblich und ' zweckmäßig bekanntzumachen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 2 bis 4 sinngemäß."
„§ 14
Raumordnungsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Raumordnung ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Der Raumordnungsbeirat setzt sich aus dem Landeshauptmann als Vorsitzenden und 24 weiteren Mitgliedern zusammen. Ist der Vorsitzende verhindert, wird er durch das für Raumordnungsangelegenheiten zuständige Regierungsmitglied vertreten.
(2) Diese weiteren Mitglieder sind:
(3) Bei der Berechnung der gemäß Abs. 2 Z. 1 einer im Landtag vertretenen Partei zustehenden Mitglieder ist der Landeshauptmann einzubeziehen.
(4) Unterlässt eine Partei die Ausübung des ihr gemäß Abs. 2 Z. 1 zustehenden Vorschlagsrechtes, so hat die Landesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses dieser Partei im Landtag die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(5)Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z. 2, 3, 5 und 7 sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils in Betracht kommenden Institutionen zu bestellen.
(6) Die im Abs. 2 Z. 6 genannten Vertreter aus dem Bereich der röm.-kath. Kirche und evangelischen Kirche A. und H.B. sind auf Vorschlag derselben von der Landesregierung zu bestellen.
(7) Für jedes Mitglied des Raumordnungsbeirates ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Für deren Bestellung gelten die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 1 und die Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(8) Die Funktion des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt durch Verzicht gegenüber dem Vorsitzenden oder durch Widerruf der Landesregierung. Freigewordene Stellen sind unverzüglich neu zu besetzen.
(9) Der Raumordnungsbeirat bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Raumordnungsbeirates im Amte. Der Raumordnungsbeirat ist binnen drei Monaten nach dem Zusammentritt eines neugewählten Landtages neu zu bestellen.
(10) Der Raumordnungsbeirat kann Mitglieder mit nur beratender Stimme aufnehmen.
(11) Zur Besorgung der laufenden Geschäfte des Raumordnungsbeirates ist von der Landesregierung ein Arbeitsausschuss zu bestellen. Er setzt sich aus je einem Vertreter der in der Landesregierung vertretenen Parteien, der Landeskammerfür Land-und Forstwirtschaft, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, zusammen. Dem Arbeitsausschuss können mit den Angelegenheiten der Raumplanung befasste Beamte des Amtes der Landesregierung, Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen."
„§ 16
Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates
(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates werden vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Die Einberufung hat gegen Nachweis derart zu ergehen, dass sie spätestens eine Woche vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Der Einberufung sind die für die Beratung notwendigen Unterlagen anzuschließen oder erforderlichenfalls beim Amt der Landesregierung zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(3) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind nicht öffentlich. Zu den Sitzungen können Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Jedenfalls sind die Vorstände der mit der Raumplanung betrauten Abteilungen des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung werden in einer von der Landesregierung zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Raumordnungsbeirates und der Vorsitzende üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der den Landesbeamten der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren."
„§ 21
Örtliches Entwicklungskonzept
(1) Ausgehend von dein Ergebnissen der Bestandsaufnahme und unter Bedachtnahme auf überörtliche Planungen hat jede Gemeinde ein örtliches Entwicklungskonzept aufzustellen.
(2) Im örtlichen Entwicklungskonzept sind rechtswirksame Planungen des Bundes und Landes zu berücksichtigen.
(3) Das örtliche Entwicklungskonzept hat die langfristigen Entwicklungsziele der Gemeinde aufeinander abgestimmt festzulegen. Die Maßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele, ihre Reihung und Finanzierung sind aufzuzeigen.
(4) Der Aufbau des örtlichen Entwicklungskonzeptes soll dem des regionalen Entwicklungsprogrammes gemäß § 10 entsprechen.
(5) Zur Erreichung der Entwicklungsziele der Gemeinde können auch für Sachbereiche örtliche Entwicklungskonzepte erlassen werden.
(6) Die örtlichen Entwicklungskonzepte bestehen aus dem Wortlaut und einer Erläuterung. Eine zeichnerische Darstellung samt Planzeichenerklärung kann beigefügt werden."
„§ 22
Flächenwidmungsplan
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 18 Z. 1) für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan darf den Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen des Landes sowie dem örtlichen Entwicklungskonzept (§ 21)nicht widersprechen.
(2) Anlässlich der Erstellung und wesentlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes hat die Landesregierung der Gemeinde auf deren schriftlichen Antrag binnen acht Wochen die bezughabenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekanntzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Bekanntgabe, sind auf den gegenständlichen Flächenwidmungsplan bezughabende überörtliche Ziele und Festlegungen nicht gegeben.
(3) Der Flächenwidmungsplan hat das gesamte Gemeindegebiet räumlich 2;U gliedern und die Nutzungsart für alle Flächen entsprechend den räumlichfunktionellen Erfordernissen festzulegen. Hiebei sind folgende Nutzungsarten vorzusehen:
(4) Für verschiedene übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsgebietes können verschiedene Nutzungen und Baugebiete, soweit es zweckmäßig ist, auch verschiedene zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungen und Baugebiete für ein und dieselbe Fläche festgelegt werden.
(5) Im Flächenwidmungsplan sind für ein zusammenhängendes Bauland mit mehr als 1000 Einwohnern mindestens ein öffentlicher Kinderspielplatz und eine öffentliche Sportanlage im Bauland oder in zumutbarer Entfernung vom Bauland vorzusehen. Nach Möglichkeit sollen diese Anlagen auch für jedes zusammenhängende Bauland mit weniger als 1000 Einwohnern vorgesehen werden. Öffentliche Kinderspielplätze und öffentliche Sportanlagen sind solche, die im Eigentum der Gemeinden stehen, und andere, die allgemein zugänglich sind.
(6) Die Gemeinde hat auf .Planungen benachbarter Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie anderer Planungsträger und Unternehmungen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2) tunlichst Bedacht zu nehmen.
(7) Im Flächenwidmungsplan sind ersichtlich zu machen:
(8) Im Flächenwidmungsplan sind Anlagen und Einrichtungen, die wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Zwecken dienen (Schulbauten, Kindergärten, Alten-und Pflegeheime, Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen; Friedhöfe, Kinderspielplätze, Sport-und Parkanlagen, Wasser-und Energieversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen, Ablagerungsplätze und Abfallbeseitigungsanlagen, Zivilschutzanlagen u. dgl.), ersichtlich zu machen. Weiters sind geplante Energieversorgungsbereiche unter Angabe der Art der Versorgung und Kanalentsorgungsbereiche auszuweisen, wenn Festlegungen im örtlichen Entwickiungskonzept getroffen worden sind.
(9) Der Flächenwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung. Dem Flächenwidmungsplan ist ein Erläuterungsbericht beizufügen. Der Wortlaut soll mir die Anordnungen erfassen, die zeichnerisch nicht darstellbar sind, Soweit ein Widerspruch zwischen dem Wortlaut der Verordnung und der zeichnerischen Darstellung besteht, gilt der Wortlaut.
(10) Der Erläuterungsbericht hat auch als Ergebnis der Bestandsaufnahme einen Deckplan zum Flächenwidmungsplan zu enthalten, In diesem Deckplan sind bestehende und genehmigte Anlagen zur Versorgung mit Erdgas oder Fernwärme hinsichtlich des Verlaufes der Hauptversorgungsstränge sowie Lage, Art und Leistungsfähigkeit der zentralen Abwasserreinigungsanlage und der Verlauf der Haupterschließungsstränge ersichtlich zu machen; geplante Anlagen können als solche in geeigneter Weise dargestellt werden,
(11) Die näheren Bestimmungen über die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung und über die in dieser Darstellung zu verwendenden Planzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen (Planzeichenverordnung). Diese Planzeichen sind auch bei der Bestandsaufnahme zu verwenden."
„§ 23
Bauland
(1) Als vollwertiges Bauland dürfen, soweit nicht Ausnahmen gemäß Abs. 2 vorgesehen werden, nur Grundflächen festgelegt werden, die dem voraussichtlichen Baulandbedarf für die zu erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde entsprechen und
(2) Die Ausweisung von Grundflächen als Bauland kann ausnahmsweise auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 5 sowie bei Hochwassergefahr oder mangelhafter, nicht dem Stand der Technik entsprechender Abwasserreinigung erfolgen, wenn es sich dabei um bestehende Siedlungskerne oder zusammenhängende verbaute Gebiete in Außenlagen (Auffüllungsgebiete) handelt. Solche Gebiete sind bis zu einer maximalen Bebauungsdichte von 0,2 im Flächenwidmungsplan auszuweisen. Mängel, deren Behebung in absehbarer Zeit nicht zu ·erwarten ist, sind im Wortlaut anzuführen. Bei diesen Siedlungsbeständen ist nur eine Auffüllung zulässig. Die Auffüllung. ist die Verbauung einer überwiegend von bebauten Grundstücken umschlossenen, kleineren unbebauten Grundfläche, die eine Ergänzung zur bestehenden Siedlungsstruktur darstellt.
(3) Innerhalb des Baulandes sind Grundflächen als Aufschließungsgebiete festzulegen, wenn sie zur Zeit der Planerstellung mangelhaft erschlossen sind oder das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen u. dgl.) der Verwendung als Bauland entgegensteht. Die Gründe für die Festlegung sind im Wortlaut anzuführen. Wenn eine bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden. Die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet hat der Gemeinderat nach Erfüllung der Aufschließungserfordernisse unter Anführung der Gründe für die Aufhebung und der Festlegung, ob eine Bebauungsplanung im Sinne des § 27 Abs. 1 notwendig ist, mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen. Diese Änderung des Flächenwidmungsplanes ist nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.
(4) Gebiete, in denen zur Beseitigung städtebaulicher oder hygienischer Mängel besondere der Ortserneuerung dienende Maßnahmen erforderlich sind, sind als Sanierungsgebiete ersichtlich zu machen. Die Mängel sind im Wortlaut anzuführen. Für das Sanierungsgebiet sind der vorgesehene Realisierungszeitraum zur Beseitigung der Mängel, Einschränkungen oder Auflagen im Wortlaut festzusetzen. Nach fruchtlosem Ablauf des Realisierungszeitraumes dürfen Widmungs- und Baubewilligungen nur zur Beseitigung der Mängel erteilt werden.
(5) Im Bauland sind entsprechend den örtlichem Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
(6) Gebiete mit erhaltenswerten Orts-und Straßenbildern sowie historische, städtebaulich und architektonisch bedeutsame Gebäudegruppen sind ersichtlich zu machen.
(7) Die Errichtung von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen ist nur in Ferienwohngebieten gemäß Abs. 5 lit. k zulässig. Das Verhältnis der Wohnungen in den Ferienwohngebieten zu denen im übrigen Bauland soll nicht den Faktor 0,5 und darf nicht den Faktor 1 überschreiten. Als Appartementhäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen gelten Bauten bzw. Gebiete mit Bauten, die nach Lage, Ausgestaltung, Einrichtung u. dgl. ausschließlich oder überwiegend dem nur zeitweiligen oder vorübergehenden Wohnbedürfnis ihrer Benützer dienen, und zwar
(8) Die Errichtung oder Erweiterung von Einkaufszentren I ist nur in Gebieten nach Abs. 5 lit. c und i, von Einkaufszentren II nur in Gebieten nach Abs. 5 lit. c und j zulässig.
(9) Als Einkaufszentren gelten Handelsbetriebe und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungseinrichtungen, die nach einem wirtschaftlichen Gesamtkonzept in sich eine bauliche oder planerische Einheit bilden, eine Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 600 m2 oder eine Gesamtbetriebsfläche von insgesamt mehr als 1000 m2 haben. Zur Verkaufsfläche gehören die Flächen aller Räume, die für die Kunden bestimmt und zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure, Sanitärräume und Lagerräume. Die Gesamtbetriebsfläche umfasst die· Gesamtfläche der Geschosse einschließlich sonstiger überdachter flächen.
(10) Nicht als Einkaufszentren gelten Dienstleistungseinrichtungen, soweit dort eine Abgabe von Waren nur im untergeordneten Ausmaß oder überhaupt nicht erfolgt.
(11) Durch den Flächenwidmungsplan kann ausgeschlossen werden
(12) Für alle als Bauland festgelegten Flächen ist gebietsweise die mindest-und höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen. Die Bebauungsdichte wird durch die Verhältniszahl ausgedrückt, die sich aus der' Teilung der Gesamtfläche der Geschosse durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt. Die Gemeinde hat hiebei .auf die jeweils vorgesehene Nutzung sowie die sich aus der Festlegung der Bebauungsdichte ergebenden Folgen (wie Verkehrserschließung einschließlich der Vorsorge für den ruhenden Verkehr, Versorgung durch öffentliche Einrichtungen und Anlagen) Bedacht zu nehmen. Dazu kann als Ergänzung zur Festsetzung der höchstzulässigen Bebauungsdichte auch die höchste Stelle der Bauwerke festgelegt werden. Dabei bleiben kleinflächige Bauteile, wie Rauchfänge, Rohraufsätze u. dgl., unberücksichtigt. (13) Die Landesregierung hat durch Verordnung für Baugebiete gemäß Abs. 5 entsprechend ihrem Gebietscharakter für die Bebauungsdichte Mindest-und Höchstwerte festzulegen.
(14) Die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt.
(15) Bei bestehenden Betrieben in Wohngebieten sind bauliche Maßnahmen zulässig, wenn dadurch eine Verringerung der Emissionen erreicht wird. (16)
Im Bauland können zur Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes vor Immissionen Zonen ausgewiesen werden, in denen bestimmte Brennstoffe für die Beheizung baulicher Anlagen unzulässig sind. Diese Brennstoffe können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch geeignete Maßnahmen (Entschwefelung der Rauchgase, Bindung des Schwefels der Rauchgase u. dgl.) auch ein ausreichender Schutz vor Emissionen sichergestellt wird.
„§ 25
Freiland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.
(2) Die Flächen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nicht Ödland sind, sind im Flächenwidmungsplan unter Angabe ihrer Sondernutzung festzulegen, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund überörtlicher Planungen und Verfahren zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere Flächen für Gärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel-und Sportzwecke sowie öffentliche Parkanlagen und Kleingärten. Je nach Erfordernis können Flächen im Freiland auch für Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und seine Behandlung), Schießstätten, Schieß-und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Wasserkraft-und elektrische Verteilungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs-und - reinigungsanlagen festgelegt und Wasserschutz-und Wasserschongebiete ersichtlich gemacht werden.
(3) Im Freiland dürfen nur solche Gebäude, Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind. Bei Einzelanlagen von Kleingärten, Fischteichen u. dgl. darf darüber hinaus keine Wohnmöglichkeit gegeben sein. Bei zusammengefassten Anlagen von mehr als 10 Einheiten (Kleingartenanlagen) dürfen Objekte nur nach einem Gesamtkonzept (Infrastruktur und Gestaltung) errichtet werden, wobei keine Dauerbewohnbarkeit wie in Wochenendhäusern geschaffen werden darf. Für die Erstellung des Gesamtkonzeptes kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen, wie Infrastruktur, Gestaltung u. dgl. festlegen.
(4) Zu-und Umbauten außerhalb land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland nur bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden, wenn dadurch insgesamt eine Bebauungsdichte von 0,2 der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes zugehörigen Bauplatzfläche nicht überschritten wird und die neugewonnene Geschoßfläche nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende beträgt. Bei Gebäuden gemäß § 23 Abs. 7 und 9 dürfen nur Bewilligungen zu Umbauten erteilt werden.
(5) Die land-und forstwirtschaftliche Nutzung schließt das Recht ein, einmalig Altbauten für Wohnzwecke(durch Neubauten zu ersetzen sowie einmalig einen betriebszugehörigen Altenteil im unmittelbaren Anschluss an die bestehenden Gebäude (Hoflage) im Sinne der Raumordnungsgrundsätze gemäß § 3 zu errichten. Dieses Recht kann von demjenigen geltend gemacht werden, der zumindest zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft ist.
(6) Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung 'gemäß Abs. 2 und 3 und des Ersatzes von Altbauten für Wohnzwecke durch Neubauten sowie der Errichtung eines Altenteiles gemäß Abs. 5 sind der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft von der Baubehörde die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Landeskammer, für Land-und Forstwirtschaft kann innerhalb von 3 Monaten dazu schriftlich Stellung nehmen. Für Sondernutzungen im Freiland ist ein Gutachten eines Sachverständigen für das jeweilige Fachgebiet einzuholen.
(7) Bei Flächen für Bodenentnahmen und Ablagerungsplätze hat die Gemeinde die Folgenutzungsart auszuweisen, die nach Erschöpfung der Bodenentnahme und des Ablagerungsplatzes einzutreten hat."
„§ 27
Bebauungsplanung
(1) Jede Gemeinde hat nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes mit der Bebauungsplanung gemäß § 29 Abs.1 zu beginnen und durch Verordnung Bebauungspläne aufzustellen. Die Gemeinden können .festlegen, dass für ' Teile des Baulandes eine Bebauungsplanung nicht erforderlich ist. Die Gründe für eine derartige Festlegung sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Eine Änderung dieser Festlegungen kann der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit beschließen. Hiebei ist die Bestimmung des § 31 Abs. 1 nicht anwendbar. Für diese Teile des Baulandes können die Gemeinden durch Verordnung entsprechend dem Gebietscharakter, ferner für einzelne Bebauungsweisen Bebauungsrichtlinien mit Zweidrittelmehrheit festlegen. Die Festlegungen der Teile des Baulandes, für die eine Bebauungsplanung nicht erforderlich ist, sind bei der nächsten regelmäßigen Überprüfung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes im Flächenwidmungsplan zu treffen, Bei jeder weiteren Überprüfung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes ist der Inhalt der Festlegungen zu überprüfen.
(2) Bebauungspläne und Bebauungsrichtlinien dürfen Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen des Landes, sowie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. Auf die örtlichen Raumordnungsinteressen der Nachbargemeinden ist insbesondere im Bereich der gemeinsamen Grenzen Bedacht zu nehmen.
(3) Für die Teile des Baulandes, für die gemäß Abs. 1 kein Bebauungsplan erforderlich ist und .keine Bebauungsrichtlinien in Kraft sind; sowie für Sondernutzungen im Freiland dürfen Widmungs-.und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erst nach Einholung eines Gutachtens oder einer Stellungnahme eines Sachverständigen auf dem Gebiete der Ortsplanung oder einer Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung erteilt werden.
„§ 28
Inhalt der Bebauungsplanung
(1) Mit der Bebauungsplanung ist eine den Raumordnungsgrundsätzen entsprechende Entwicklung der Struktur und Gestaltung des im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Baulandes anzustreben. Im Bebauungsplan sind die Inhalte des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.
(2) In den Bebauungsplänen sind jedenfalls festzulegen:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 nähere Bestimmungen über die Bebauungsplanung, insbesondere über die . Planungsgrundsätze, die Gestaltung und den Umfang der Bebauungspläne sowie die Form und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung und Planzeichen festlegen.
(4) Durch den Bebauungsplan können insbesondere zur Erhaltung und Gestaltung eines erhaltenswerten Orts-, Straßen-oder Landschaftsbildes zusätzliche Angaben gegeben werden, in denen nähere Ausführungen über die äußere Gestaltung (Ansichten, Dachformen, Dachdeckung, Anstrich, Baustoff u. dgl.) von .\ Bauten, Werbeeinrichtungen und Einfriedungen enthalten sind.
(5) Soweit gemäß § 27 Abs. 1 Teile des Baulandes von der Bebauungsplanung ausgenommen sind, können die Gemeinden Bebauungsrichtlinien (§ 27 Abs. 1) gemäß Abs. 4 erlassen."
11 a. Im § 29 Abs. 6 hat es statt Abs. 2 "Abs. 3" zu lauten:
„(7) Der beschlossene Flächenwidmungsplan ist mit den dazugehörigen Unterlagen und .dem örtlichen Entwicklungskonzept unter Anschluss einer Niederschrift über die Beschlussfassung des Gemeinderates der Landesregierung in zweifacher Ausfertigung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen."
„(8) Die Landesregierung hat über die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen mit Bescheid zu entscheiden."
„(1) Für das Verfahren zur Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Bebauungspläne (§ 30) gelten, ausgenommen die Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet (§ 23 Abs. 3) und soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht etwas anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des § 29 sinngemäß."
14 a. § 32 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Vor Aufhebung der Festlegung von Bauland als Aufschließungsgebiet im Sinne des § 23 Abs. 3 ist die Erteilung von Widmungs-und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 ausgeschlossen; ausgenommen sind Bewilligungen, die der Erfüllung der fehlenden Baulandvoraussetzungen dienen."
„§ 34
Entschädigung
(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als' Bauland geeigneten Grundstückes zur Gänze verhindert wird und dadurch eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen Eigentümer im Vergleich zu anderen Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismäßig stark treffende Härte darstellt, ist von der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Abs. 3,zu leisten.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1,
(3) Zu entschädigen sind nach Abs. 2 lit. a die nachweisbar aufgewendeten Kosten sowie nach Abs. 2 lit. b und c die Minderung des Verkehrswertes.
(4) Die Zuteilung von Grundstücken zum Freiland allein begründet auch bei Änderung des Flächenwidmungsplanes keinen Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1.
(5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.
(6) Für das Entschädigungsverfahren nach Abs. 5 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die §§ 4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Entschädigung ist vom .Eigentümer des Grundstückes an die Gemeinde zurückzuzahlen, sobald innerhalb eines Zeitraumes von fünfzehn Jahren nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes die Verhinderung der Bebauung des Grundstückes wegfällt. Die Rückzahlung hat in jenem Ausmaß zu geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht. Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine Einigung über die Rückzahlungsverpflichtung und die Höhe der Rückzahlungssumme zustande kommt, finden Abs. 5 und 6 sinngemäß Anwendung,
(8) Die Entschädigung ist der Gemeinde vom Land zu ersetzen, soweit eine Gemeinde in der Festlegung von Grundflächen als Bauland entgegen ihren Interessen und entgegen ihrer erweislichen Absicht durch ein rechtswirksames Entwicklungsprogramm gebunden ist und dies im Verfahren nach § 11 Abs. 4 bekanntgegeben hat. Eine nach Abs. 7 zurückgezahlte Entschädigung ist in diesem Fall an das Land abzuführen.
(9) Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert und wird die Bebauung eines Grundstückes durch eine nachträgliche, innerhalb von fünfzehn Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes zulässig, so hat der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Zustand zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des, Kaufpreises erreicht, der angemessen gewesen w4re, ·wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages nur dadurch abwenden, dass er dem Veräußerer den Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und jenem Kaufpreis erstattet, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, entsteht jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der fünfzehnjährigen Frist lind nach Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes das Grundstück wieder veräußert oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt wird, und kann bei sonstigem Verlust nur-innerhalb eines Jahres nach der Wiederveräußerung bzw. der Rechtskraft des baubehördlichen Bewilligungsbescheides geltend gemacht werden. "
„(1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen. Dies gilt nicht für grundbücherliehe Grundstücksteilungen gemäß §§ 13 oder 16 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBL NI. 3/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL NI. 166/1961 und der Kundmachung BGBL NI. 265/1961."
16a. Nach §'35 ist ~in § 35a einzufügen:
„§ 35a
Teilungsverbot
(1) Zum Zwecke der Errichtung von Altenteilen gemäß § 25 Abs. 5 dürfen Grundstücke nicht grundbücherlich geteilt werden; desgleichen ist die grundbücherliehe Teilung von Grundstücken, auf denen ein Altenteil errichtet worden ist, unzulässig.
(2) Das Teilungsverbot nach Abs. 1 ist im Grundbuch anzumerken.
(3) Die Bestimmungen des § 35 Abs. 5 gelten sinngemäß."
„(6) Bis zum Inkrafttreten von Flächenwidmungsplänen und erforderlichen Bebauungsplänen dürfen Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bei Vorhaben, die nach der Art der Nutzung dem Bauland (§ 23) zuzuordnen sind, nur erteilt werden, wenn die Grundflächen gemäß § 23 von der Widmung als Bauland nicht ausgeschlossen sind, im Bereich eines bebauten Gebietes liegen und die Vorhaben nach Art der Nutzung dem Charakter des bebauten Gebietes entsprechen. Für alle Bauvorhaben hat die Baubehörde bis zum Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, eine Stellungnahme eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Ortsplanung oder der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Landesregierung einzuholen. Bei Vorhaben, die nach der Art der Nutzung dem Freiland gemäß § 25 Abs. 3 und 5 zuzuordnen sind, sind der Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft von der Baubehörde die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Landeskammer für Land-und Forstwirtschaft kann innerhalb von 3 Monaten dazu schriftlich Stellung nehmen. Für Sondernutzung im Freiland ist ein Gutachten
eines Sachverständigen für das jeweilige Fachgebiet einzuholen."
"Eine solche Verordnung ist nur unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 8 Z. 3 sowie § 23 Abs. 8 bis 10 und 12 zulässig."
Artikel II
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Entwicklungsprogramme, Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind bei ihrer nächsten Überprüfung oder Änderung diesem Gesetz anzupassen.
(2) Für Entscheidungen über Berufungen im Entschädigungsverfahren gemäß § 34, die im, Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängig sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt .mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Krainer Riegler
Landeshauptmann Landesrat
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