Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großhart (politischer Bezirk Hartberg) | Omnilex
LGBL_ST_19860630_47•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großhart (politischer Bezirk Hartberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großhart (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19860630_47Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großhart (politischer Bezirk Hartberg)Gazette30.06.1986
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großhart (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Großhart wird mit Wirkung vom 1. Juli 1986 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein silberner Reiher mit einem silbernen Fisch im Schnabel, unterlegt von einem schräglinken silbernen Schwert."
§ 2
Die der Gemeinde Großhart ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.