Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über 'die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großstübing (politischer Bezirk Graz-Umgebung) | Omnilex
LGBL_ST_19860630_48•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über 'die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großstübing (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über 'die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großstübing (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
LGBL_ST_19860630_48Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über 'die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Großstübing (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette30.06.1986
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über 'die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Großstübing (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. i der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen. Gemeinde Großstübing wird mit Wirkung vom 1. Juli 1986 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen: "In Silber zwei grüne Schräglinksbalken und ein vom oberen Schildrand absteigender Stufenbalken von Rot und Silber."
§ 2
Die der Gemeinde Großstübing ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.