Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sulmeck-Greith (politischer Bezirk Deutschlandsberg) | Omnilex
LGBL_ST_19860630_49•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sulmeck-Greith (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sulmeck-Greith (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
LGBL_ST_19860630_49Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Sulmeck-Greith (politischer Bezirk Deutschlandsberg)Gazette30.06.1986
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1986 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sulmeck-Greith (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1. der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Sulmeck-Greith wird mit Wirkung vom 1. Juli 1986 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen: "Von Rot und Silber gespalten, vorne ein schrägrechter silberner, hinten ein schräglinker schwarzer Fluss; beide Flüsse schließen eine von Silber und Rot gespaltene belaubte Weintraube ein."
§ 2
Die der Gemeinde Sulmeck-Greith ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.