Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1986, mit der die Förderungsdarlehen-Verordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 23 Abs. 5 und 45 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. NI. 482, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, LGBl. Nr. 85, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwendungsnachweises festgelegt werden (Förderungsdarlehen-Verordnung), wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Das Förderungsdarlehen ist in einem Hundertsatz der angemessenen Gesamtsaukosten zu gewähren, und zwar
„(2) Das Förderungsdarlehen ist in einem Pauschalbetrag, der 50 v. H. der angemessenen Gesamtbaukosten nicht überschreiten darf, zu gewähren, und zwar
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer