Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1986, mit der die Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 30 Abs, 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, LGBL Nr. 87, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Eigenmittel und die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens festgelegt werden (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung). wird wie folgt geändert:
„(2) Das angemessene Ausmaß der Nutzfläche beträgt für eine Person 50 m2, für zwei Personen 70 m2, für drei Personen 90 m2 und erhöht sich für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person , (nahestehende Personen gemäß § 2 Z. 9 Wohnbauförderungsgesetz 1984 und Pflegekinder gemäß dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz) um 10 m2. Für Jungfamilien, das sind Familien, deren sämtliche Mitglieder im Zeitpunkt , der Antragstellung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt das angemessene Ausmaß der Nutzfläche mindestens 100 m2
- Im § 7 Abs. 2 hat der erste Satz zu lauten:
"Die Einreichung hat ab Bewilligung der Förderung des Bauvorhabens bis spätestens acht Jahre nach dessen Bezugsfertigstellung zu erfolgen."
Artikel II
Artikel I Z. 2 dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 1987, die übrigen Betimmungen treten mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer