Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 1986, mit der die Rückzahlungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 49 Abs. 5 und 6 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen .Landesregierung vom 17. Dezember 1984, LGBL Nr. 89, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über die teilweise Rückzahlung des Förderungsdarlehens als Voraussetzung für die Erteilung einer Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft über eine geförderte Baulichkeit und über die Gewährung eines Nachlasses bei einer vorzeitigen gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens festgelegt werden (Rückzahlungs-Verordnung), wird wie folgt geändert:
- § 1 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Die Übertragung des Eigentums an einer geförderten Baulichkeit durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf gemäß § 49 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482, der schriftlichen Zustimmung der Landesregierung. Diese ist unabhängig von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nur dann zu erteilen, wenn das aushaftende Förderungsdarlehen teilweise (Abs. 2) zurückgezahlt wurde, außer
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Verlautbarung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer