LGBL_ST_19861223_103•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1986 über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse
LGBL_ST_19861223_103Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1986 über die Ausschreibung der Wahlen in die BezirksjagdausschüsseGazette23.12.1986
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 1986 über die Ausschreibung der Wahlen in die Bezirksjagdausschüsse
Auf Grund des § 44 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBL Nr. 23, sowie des § 2 der SteiermäTki
zugänglichen Raum durch 10 aufeinanderfolgende
Tage einschließlich Sonn-oder anderer öffentlicher
Ruhetage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Inner-. halb der Einspruchsfrist kann jedermann in die Wählerlisten Einsicht nehmen und davon Abschriften oder Vervielfältigungen herstellen.
(5) Gegen die Wählerliste kann jeder Wahlberechtigte unter Angabe seines Namens und der Wohnungsanschrift innerhalb der Einsprucosfrist wegen Aufnahme
vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder
wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
. schriftlich,
mündlich oder telegraphisch bei der Bezirkswahlkommission Einspruch erheben. Einsprüche gegen den Besitz einer gültigen Jagdkarte sind
jedoch unzulässig. Die Einsprüche müssen bei der Bezirkswahlkommission noch vor Ablauf der Einspruchsfrist einlagen. Der Einspruch ist, falls er schriftlich
eingebracht wird, für jeden E'inspruchsfall gesondert zu überreichen 'und zu begründen.
.(6) Wahlwerbende Gruppen haben ihre Wahlvorschläge spätestens am 21. Tag vor dem Wabltag
(1. Februar 1987) der Bezirkswahlkommission vorzulegen.
(7) Für die Durchführung der Wahl in die Bezirksjagdausschüsse sind nachstehende Bestimmungen der Gemeindewal).lordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in der letzten Fassung LGBl. Nr.10/1985, sinngemäß anzuwenden;
unterscheidende Parteibezeichnungen in den Wahlvorschlägen (§ 43), zustellungsbevollmächtigte .
Vertreter (§ 44), Wahllokale und Wahlzeit (§ 50),
Beschaffenheit der Wahllokale (§ 51). Wahlzelle und Wahlurne (§ 52), Leitung der Wahl (§ 55). die eigentliche Wahlhandlung (§§ 56 bis 62, §§ 71 und 72).
Ermittlung der Parteisumme (§ 73).
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft. .
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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