Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970, LGBL Nr. 70, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 12311972, 132/1974, 62/1976, 37/1980 und 6/1984, wird verordnet:
§ 1
Der Schulsprengel (Pflichtsprengel) der Hauptschule Oberwölz umfasst:
§ 2
Sprengelzugehörig sind auch alle zwischen den im § 1 Z. 6 angeführten Häusern liegenden unverbauten Grundstücke, soweit sie nicht zu einem angrenzenden Sprengel einer anderen Hauptschule gehören.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 1973, LGBl. Nr. 82, und vom 14. März 1977, verlautbart in der "Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark", Nr. 158, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer