Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 1987 über die Festsetzung(Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule Sankt Peter am Kammersberg (politischer Bezirk Murau)
Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 1970, LGBl. Nr. 70, in der Fassung der Gese.tze LGB!. Nr. 123/1972, 132/1974, 62/1976, 37/1980 und 6/1984, wird verordnet:
§ 1
Der Schulsprengel (Pflichtsprengel) der Hauptschule Sankt Peter am Kammersberg umfasst:
§ 2
Sprengelzugehörig sind auch alle zwischen den im § 1 Z. 3 angeführten Häusern liegenden unverbauten Grundstücke, soweit sie nicht zu einem angrenzenden Sprengel einer anderen Hauptschule gehören.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. 'Juni 1981, verlautbart in der "Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark", Nr. 313, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer