LGBL_ST_19870403_20•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März .1981 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer
LGBL_ST_19870403_20Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März .1981 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der RechnungsprüferGazette03.04.1987
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März .1981 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer
Auf Grund der §§ 43 und 44 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. NI. 23, sowie der§§ 21 und 31 der Steirischen Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage A zur Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. NI. 14/1957, in der letzten Fassung LGBl. NI. 25/1986, über die ' Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft, wird verordnet:
§ 1
(1) Die. Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft (Landesjägermeister, seiner beiden Stellvertreter, 6 Beiräte und 6 Ersatzmänner) wird mit dem Wahltag 9, Mai 1987 ausgeschrieben
(2) Wahlberechtigt sind:
(3) Wählbar in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Land Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Wählbar zum Landes Jägermeister und zu seinen Stellvertretern sind nur Vorstandsmitglieder.
(4) Die Wahlvorschläge für die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft sind von den wahlwerbenden Gruppen spätestens am 14. Tage vor dein Wahltag (25. April 1987) bei der Landeswahlkommission in Graz-Burg, Neues Amtsgebäude, III. Stock, einzubringen.
(5) Die Verteilung der zu vergebenden Vorstandssitze auf die wahlwerbenden Gruppen erfolgt nach dem d'Hondtschen Verfahren.
§ 2
(1) Die Wahl des Disziplinarrates (Vorsitzender, Vorsitzenderstellvertreter, 4 BeIsitzer und 4 Ersatzmänner). des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer sowie deren Ersatzmänner, wobei so viele Rechnungsprüfer zu wählen sind, dass jeder wahlwerbenden Gruppe, die einen Sitz im Vorstand hat, mindestens ' 1 Rechnungsprüfer zufällt, hat unmittelbar nach der Wahl des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft in 3 getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
(2) Wahlberechtigt sind die gewählten Mitglieder der Bezirksjagdausschüsse.
(3) Wählbar sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Land Steiermark ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Vorsitzende des Disziplinarrates muss seinen Wohnsitz in Graz oder im politischen Bezirk Graz-Umgebung haben. 2 Beisitzer und 2 Ersatzmänner des Disziplinarrates müssen dem Stand der Berufsjäger angehören.
(4) Hinsichtlich der Einbringung der Wahlvorschläge und der Verteilung der Sitze auf die wahlwerbenden Gruppen 'gelten die .Bestimmungen des § 1 Abs. 4 und 5.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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