Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1987. betreffend die Verhältnis-und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Gemeinde Feldkirchen bei Graz
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBL Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBL Nr. 125/1987, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes (Taxi-Gewerbes) im Bereich der Gemeinde Feldkirchen bei Graz.
§ 2
Verhältniszahl
Im Interesse einer geordneten Gewerbeausübung sowie unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Berücksichtigung der Anzahl und Lage der im Bereich der Gemeinde Feldkirchen bei Graz gemäß § 96 Abs. 4 StVO 1960 festgelegten Standplätze sowie der Anzahl und Dauer der in Feldkirchen bei Graz durchschnittlich durchgeführten Fahrten wird die Verhältniszahl der Konzessionen zur Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes (TaxiGewerbes) ausgedrückt in der Zahl der vorhandenen Auffahrmöglichkeiten auf den Standplätzen im Verhältnis zu der Anzahl der auf Grund von Taxikonzessionen mit Standort in Feldkirchen bei Graz betreibbaren Fahrzeuge, mit 1 : 1 festgelegt.
§ 3
Höchstzahl der Kraftfahrzeuge
Nach Maßgabe des § 2 beträgt die Höchstzahl der für das Betreiben des Platzfuhrwerksgewerbes (TaxiGewerbes) zuzulassenden Kraftfahrzeuge 15.
§ 4
Berücksichtigung der Verhältnis-und Höchstzahlen bei Erteilung von Konzessionen
Konzessionen für die Ausübung des mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbes mit dem Standort in Feldkirchen bei Graz dürfen nur insoweit erteilt werden, als die im § 3 genannte Höchstzahl an Kraftfahrzeugen nicht überschritten wird.
§ 5
Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 1990 außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Dr. Heidinger