Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 1987 über die Durchführung des Eintragungsverfahrens, betreffend das Volksbegehren "Saubere Steiermark"
Auf Grund des § 38 des Landes-Verfassungsgesetzes 1960, LGBl. Nr. 1, in der letzten Fassung des Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 86/1986, sowie des § 19 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr. 87/1986, wird verordnet:
§ 1
(1) Mit Beschluss vom 15. Juni 1987 hat die Steiermärkische Landesregierung festgestellt, dass der Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zum Zwecke der Erlassung eines Abfallbeseitigungs-Landesverfassungsgesetzes (Volksbegehren "Saubere Steiermark") den Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 und 2 sowie 16 und 17 des Steiermärkischen Volksrechtegesetzes, LGBl. Nr. 87/1986, entspricht und daher zulässig ist.
(2) Es wird dabei die Durchführung des Eintragungsverfahrens angeordnet.
§ 2
(1) Die Eintragungsfrist beginnt am Samstag, dem 12. September 1987, und endet am Samstag, dem 19. September 1987.
(2) Eintragungsgebiet ist das Land Steiermark.
(3) Als Stichtag hat der 17. August zu gelten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer