Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Greinbach (politischer Bezirk Hartberg) | Omnilex
LGBL_ST_19870713_48•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Greinbach (politischer Bezirk Hartberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Greinbach (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19870713_48Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Greinbach (politischer Bezirk Hartberg)Gazette13.07.1987
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Juni 1987 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Greinbach (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NT. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Greinbach wird mit Wirkung vom 1. Juli -1987 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein ruhender geflügelter silberner Seestier auf einem aus dem Schildfuß wachsenden dreizinnigen silbernen Turm".
§ 2
Die der Gemeinde Greinbach ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.