LGBL_ST_19870818_61•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1987, mit der ein Entwicklungsprogramm für das Wohnungswesen erlassen wird
LGBL_ST_19870818_61Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1987, mit der ein Entwicklungsprogramm für das Wohnungswesen erlassen wirdGazette18.08.1987
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 1987, mit der ein Entwicklungsprogramm für das Wohnungswesen erlassen wird
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/1977,56/1977,511 1980, 54/1982 und 39/1986, wird verordnet:
§ 1
Aufgaben und Abgrenzung
(1) Das Entwicklungsprogramm für das Wohnungswesen ist ein Entwicklungsleitbild für die Steiermark und stellt für die Bevölkerung und Planungsträger eine Orientierungshilfe dar. ' Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung der Ziele dieses Entwicklungsprogrammes bemessen sich nach den jeweils verfügbaren Mitteln.
(2) Dieses Entwicklungsprogramm hat als vorausschauende Grundlage die Aufgabe, Ziele und Maßnahmen zu formulieren, die geeignet sind, der Bevölkerung der Steiermark ein ausreichendes Angebot an bedarfsgerechten Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
(3) In die Zuständigkeiten des Bundes wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingegriffen.
(4) Soweit nach dieser Verordnung Pläne; Maßnahmen und dergleichen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, vorgesehen sind, gelten diese nur für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes.
(5) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes als Träger von Privatrechten dürfen dem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.
§ 2
Grundsätze und Ziele
(1) Dem Grundbedürfnis Wohnen ist seitens des Landes durch Förderung der Errichtung einer ausreichenden Anzahl bedarfsgerechter Wohnungen zu entsprechen.
(2) Die Förderungen des Landes haben so zu erfolgen, dass dem Grundbedürfnis Wohnen des einzelnen, unabhängig von dessen finanzieller Leistungsfähigkeit, entsprochen werden kann.
(3) Dem Aspekt der Ortserneuerung ist verstärkt Rechnung zu tragen.
(4) In Ballungszentren und Siedlungsschwerpunkten
soll vordringlich der erhaltenswürdige Haus-und Wohnungsbestand saniert und den Bedürfnissen der Bewohner angepasst werden.
(5) Es ist auf eine umweltgerechte Standortwahl der Wohnungen Bedacht zu nehmen.
(6) Verstärkt Bedacht zu nehmen ist auf die Integration sozial Benachteiligter und auf die Beteiligung der zukünftigen Bewohner bereits im Planungsprozess.
(7) Bei der Errichtung von Wohnbauten mit mehr als zwei Wohnungen, Heimen sowie von Eigenheimen in Gruppen ist auf die Grundsätze der Raumplanung besonders Bedacht zu nehmen.
§ 3
Maßnahmen
Zur Erfüllung der im § 1 aufgezählten Aufgaben und zur Erreichung der im § 2 angeführten Ziele sind folgende Maßnahmen vorzusehen:
§ 4
Schlußbestimmungen
(l)Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung, folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Sie ist bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen, die ihr zugrunde, liegen, jedenfalls aber nach fünf Jahren ab Inkrafttreten zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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