LGBL_ST_19870929_70•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. September 1987 über die Sperrstunde und Aufsperrstunde der Gastgewerbebetriebe (Sperrzeitenverordnung 1987)
LGBL_ST_19870929_70Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. September 1987 über die Sperrstunde und Aufsperrstunde der Gastgewerbebetriebe (Sperrzeitenverordnung 1987)Gazette29.09.1987
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. September 1987 über die Sperrstunde und Aufsperrstunde der Gastgewerbebetriebe (Sperrzeitenverordnung 1987)
Auf Grund des § 198 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973, BGBL NT. 50/1974, wird verordnet:
Sperrstunden
§ 1
(1) Für die nachgenannten Betriebsarten der Gastgewerbe wird der Zeitpunkt, in dem diese Gastgewerbebetriebe geschlossen werden müssen (Sperrstunde), wie folgt festgelegt:
Betriebsart………Sperrstunde
(2) Für die Gästebeherbergung (Abs. 1 lit. a) wird keine Sperrzeit festgelegt.
(3) Für die Sperrzeit ist jene Betriebsart maßgebend, die in der Konzessionsurkunde festgelegt ist. Werden in einer Betriebsstätte mehrere Konzessionen in hinsichtlich der Sperrzeit verschieden geregelten Betriebsarten ausgeübt, so hat für den gesamten Betrieb die längste Sperrzeit zu gelten. Lässt jedoch die räumliche Einrichtung der Betriebsstätte die Einhaltung der Sperrzeitvorschrift für jede einzelne Betriebsart verlässlich zu, so ist die im Abs. 1 jeweils festgelegte Sperrstunde einzuhalten.
Aufsperrstunde
§ 2
Gastgewerbebetriebe dürfen frühestens um 05.00 Uhr geöffnet werden.
Sonderregelungen für bestimmte Gastgewerbebetriebe,
§ 3
(1) Die in Bahnhöfen und auf Flugplätzen gelegenen Gastgewerbebetriebe dürfen über die im § 1, Abs. 1 und § 2 festgelegten Sperrzeiten hinaus bis zu einer Stunde vor der ersten und nach der letzten Ankunft Abfahrt des fahrplanmäßig vorgesehenen Verkehrsmittels bzw. eine Stunde vor oder nach der für den jeweiligen Flugplatz ,behördlich genehmigten Betriebszeit oder für die Abwicklung von Bedarfs- oder Ausweichflügen angeordneten erweiterten Betriebszeit offengehalten werden.
(2) Für Gastgewerbebetriebe, die in Verbindung mit einer geöffneten Tankstelle an Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) und Bundesstraßen B in der Betriebsart eines Rasthauses, eines Buffets oder eines Espressos geführt, weiden, wird keine Sperrzeit festgelegt.
(3) Für die in § 1 Abs. 1 a, c, e und f genannten Betriebe findet an jenen Tagen, an welchen im Betrieb mindestens ein Musiker gegen Entgelt beschäftigt wird, eine Verschiebung der Sperrstunde um höchstens zwei Stunden statt, wobei der Betrieb eine Stunde nach Ende des Auftritts des Musikers zu sperren ist. Der Betriebsinhaber (Pächter, Stellvertreter, Geschäftsführer) hat dies rechtzeitig vorher den für die Überwachung der Sperrstunde zuständigen Organen anzuzeigen. Treffen die obigen Voraussetzungen täglich während eines längeren Zeitraumes zu, so kann dies auch zusammenfassend in einer Anzeige bekanntgegeben werden.
Sonderregelungen für bestimmte Tage
§4
(1) Für die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwochs wird für die im § 1 Abs. 1 lit. a, b, c, d und e angeführten Betriebsarten der Gastgewerbe keine Sperrzeit festgelegt.
(2) Am 24. Dezember wird die Sperrstunde für alle ·Betriebsarten der Gastgewerbe mit Ausnahme der Gästebeherbergung mit 17 Uhr festgelegt. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in Bahnhöfen und auf Flugplätzen, für die zur Beherbergung von Gästen berechtigten Gastgewerbebetriebe sowie für Schutzhütten und Berggasthöfe.
(3) Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) wird für alle Betriebsarten der Gastgewerbe keine Sperrzeit festgelegt.
Strafbestimmung
§5
Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 368 Z. 11 GewO 1973 bestraft.
Wirksamkeit
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. November 1987 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark betreffend die Sperrstunde für Gast-und Schankgewerbebetriebe, LGBl. NI. 58/1957, i. d. F. LGBl. Nr. 140/1962, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Dr. Heidinger
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