LGBL_ST_19870_52•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über den Schutz wildwachsender Pflanzen und von Natur aus freilebender und nicht der Jagdausübung unterliegender Tiere (Naturschutzverordnung)
LGBL_ST_19870_52Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über den Schutz wildwachsender Pflanzen und von Natur aus freilebender und nicht der Jagdausübung unterliegender Tiere (Naturschutzverordnung)Gazette17.07.1987
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Mai 1981 über den Schutz wildwachsender Pflanzen und von Natur aus freilebender und nicht der Jagdausübung unterliegender Tiere (Naturschutzverordnung)
Auf Grund des § 13 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1979, LGBl. Nr. 65, in der F:assung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:
Vollkommen gesschützte Pflanzen
§ 1
Wildwachsende Pflanzen folgender Arten sind im Sinne des § 13 Abs. 2 NSchG 1976 vollkommen geschützt:
§ 2
(1) Wildwachsende Pflanzen folgender Arten sind im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a NSchG 1976 teilweise geschützt:
(2) Die mutwillige Beschädigung, die übermäßige,
über einen Handstrauß hinausgehende Ent- oder Mitnahme der nicht geschützten Teile der in Abs. 1
angeführten Pflanzen (oberirdische Teile mit Ausnahme der am Boden aufliegenden Blattrosetten) ist
gemäß § 13 Abs. 7 NSchG ,1976 verboten.
Handelsverbote
§ 3
(1) Das Sammeln zum Zweck des erwerbsmäßigen Verarbeitens oder Handels, der An- und Verkauf sowie das Feilbieten wildwachsender Pflanzen oder Pflanzenteile der im § 2 angeführten teilweise geschützten Pflanzen ist verboten. Eine Sammelbewilligung gemäß § 13 Abs. 8 NSchG 1976 darf hiefür nicht erteilt werden, jedoch kann die Landesregierung gemaß § 13 Abs. 5 NSchG 1976 Ausnahmen bewilligen. Geschützte Tiere
§ 4
Von Natur aus freilebende Tiere folgender Arten sind im Sinne des § 13 Abs. 4 NSchG 1976 ganzjährig geschützt, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt ist. Soweit der Schutz alle Arten einer Klasse, Ordnung, Familie oder Gattung umfaßt, sind darunter alle heimischen Arten einschließlich der Durchzügler, Wintergäste und Irrgäste zu verstehen. Diese Einschränkung auf heimische Arten gilt jedoch nicht nur Greifvögel und Eulen.
A. Säugetiere (Mammalia)
B. Vögel (Aves)
C. Kriechtiere (Reptilia)
D. Lurche (Amphibia)
E. Insekten (Hexapoda)
F. Spinnentiere (Arachnida)
Echter Skorpion (Euscorpius germanus)
G. Schnecken (Gastropoda)
Allgemeine Ausnahmen
§5
(1) In Gebäuden oder Hausgärten dürfen Brutstätten
oder Nester geschützter Tiere entfernt werden, wenn sie keine Jungtiere oder Gelege enthalten.
(2) Jungigel, die nach dem 30. September ein Körpergewicht von weniger als 800 Gramm aufweisen,
dürfen gefangen und bis längstens 30. April des folgenden Jahres gehalten werden.
(3) Offensichtlich verletzte oder kranke geschützte Tiere dürfen für die Zeit der notwendigen Pflege
vorübergehend gehalten werden. Das dauernde Halten
von Tieren, die infolge einer Verletzung nicht
wieder in die Freiheit ' entlassen werden können, ist nur
auf Grund einer Ausnahmebewilligung zulässig; wird
diese nicht erteilt, ist das Tier der Behörde abzuliefern.
(4) Verendet aufgefundene geschützte Tiere dürfen
schadlos beseitigt werden, jede andere Verwendung
(Aneignung, Präparierung u. dgl.) ist jedoch gemäß § 13 Abs. 4 NSchG 1976 verboten. .
Schutz des Lebensraumes
§ 6
Zum Schutz des Lebensraumes der geschützt im Tierarten ist es verboten, in der Zeit vom 15. März bis 15. Oktober, in einer Seehöhe von über 800 m in der Zeit vom 15. April bis 15. September,
§ 7
(1) Alle gezüchteten oder auf Grund einer Ausnahmebewilligung gehaltenen Vögel geschützter Arten müssen mit Fußringen gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung erfolgt mit den von der Landesregierung ausgegebenen Fußringen, die an der Außenseite die Buchstaben ST, einen GROßbuchstaben für die Ringgröße sowie eine fortlaufende Nummer eingestanzt tragen, sofern nicht bei Vogelarten, die internationalen Naturschutzübereinkommen unterliegen, die nach diesen Übereinkommen vorgesehenen Fußringe verwendet werden.
(2) Die Beringung und Erfassung der zur Identifizierung der Vögel notwendigen Daten (Herkunft, Art, Alter, Geschlecht u. dgl.) erfolgt durch Behördenorgane. Der Halter hat bei der Beringung für die allenfalls notwendige Hilfestellung zu sorgen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Kosten der Beringung hat der Halter zu
tragen.
(4) Die Einfuhr gezüchteter Vögel geschützter Arten in die Steiermark ist vom Halter binnen zwei Wochen der Landesregierung zum Zweck der Beringung anzuzeigen.
(5) Züchter haben jede Eiablage unter Angabe des Legedatums unverzüglich der Behörde zu melden. Die Behörde kann abgelegte Eier in unschädlicher Weise kennzeichnen. Die Eierschalen geschlüpfter Vögel sowie die nicht geschlüpften Eier sind vom Züchter aufzubewahren und anläßlich der Beringung der Behörde zur Überprüfung zu überlassen,
(6) Jeder Fußring darf nur für das Exemplar verwendet werden, für das er 'ausgegeben wurde. Fußringe verendeter oder freigelassener Vögel sind der Landesregierung zurückzustellen. Verlust oder Beschädigung von Fußringen sowie das Entkommen beringter Vögel ist der Landesregierung anzuzeigen, ebenso der . Besitzwechsel unter Angabe des neuen Halters.
(7) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gehaltene Vögel geschützter Arten sind der Landesregierung binnen drei Monaten zur Beringung anzuzeigen. Die Beringung darf nur erfolgen, wenn eine Ausnahmebewilligung vorliegt oder die Herkunft aus Züchtung glaubhaft gemacht wird. Vorschriften für Händler;. und Präparatoren
§ 8
(1) Zoologische Handlungen und Lehrmittelgeschäfte, Naturalienhändler, Präparatoren und Ausstopfer müssen über die in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen lebenden oder toten Tiere geschützter Arten, deren Bälge, Skelette, Eier(schalen) und 'Nester Aufzeichnungen mit Angaben über die Herkunft 'der Exemplare (Ausnahmebewilligung oder Züchtungsnachweis) und die Lieferanten führen. (2) Diese Aufzeichnungen sowie die Behältnisse für die Aufbewahrung von Tieren sind den Behördenorganen auf Verlangen vorzuzeigen. Inkraittreten. und Außerkrafttreten
§ 9
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze der wildwachsenden Pflanzen und der nicht jagdbaren wildlebenden Tiere (Naturschutzverordnung) vom 18. März 1936 (RGBl. I, Seite 181). i. d. F. der Verordnung vom 16. März 1940 (RGBl. I, Seite 567), und die Verordnung über die wissenschaftliche ' Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung) vom 17. März 1937 (RGBl. I, Seite 331), beide i. d, F. der Verordnung zur Einführung der Naturschutzverordnung und der Vogelberingungsverordnung in der Ostmark vom 16. März 1940, RGBl. I, Seite 568, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmarin:
Krainer
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