Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1987 ·über den Anstaltsanteil an den Arztgebühren und die Aufteilung der Arztgebühren zwischen dem Land und dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten
Auf Grund der §§ 36 und 37 b Abs. 1, 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG.), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Anstaltsanteil ist von den Arztgebühren
(2) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren der Sonderklasse beträgt
(3) Der Anstaltsanteil an den Arztgebühren für Ambulanzleistungen beträgt:
§ 2
(1) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind zwischen dem Rechtsträger der Steiermärkischen Landeskrankenanstalten und dem Land nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aufzuteilen:
(2) Der dem Land gebührende Anteil entspricht der Gesamtsumme der' Ansprüche der an einer Landeskrankenanstalt tätigen Ärzte, die Bedienstete des Landes (Beamte, Vertragsbedienstete, Vertragsbedienstete mit Sondervertrag) sind, auf Sonderentgelte (Arzthonorare) im Sinne des §-38 a KALG. bzw. der auf ' dessen Grundlage erlassenen Verordnungen.
(3) Der Rechtsträger hat dem Land monatlich aus den Eingängen an Arztgebühren jenen Betrag zur Verfügung zu stellen, der zur Befriedigung der Ansprüche der im Abs. 2 genannten Ärzte auf ein Sonderentgelt (Arzthonorar) erforderlich ist.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die §§ 1 und 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren, LGBl. Nr. 40/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 5111984, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer