LGBL_ST_19871230_97•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1981 über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind
LGBL_ST_19871230_97Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1981 über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sindGazette30.12.1987
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1981 über die Bemessung der Arzthonorare von Ärzten, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind
Gemäß § 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG.). LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, wird verordnet:
§ 1
(1) Der dem Land Steiermark gemäß § 37 b Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG.), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, zufallende Anteil an den Arztgebühren ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Befriedigung der Ansprüche auf besondere Entgelte (Ärztehonorare) zu verwenden.
(2) Ein Anspruch auf die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren besteht für Ärzte, die Bedienstete des Landes (Beamte, Vertragsbedienstete, Vertragsbedienstete mit Sondervertrag) und an einer Landeskrankenanstalt tätig sind.
(3) Bei der Berechnung von Ärztehonoraren ist so vorzugehen, als ob sämtliche an einer Abteilung bzw. einem Institut, Laboratorium oder Department tätigen Ärzte anspruchsberechtigt im Sinne des Abs. (2) wären.
§ 2
(1) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind an jenen Abteilungen, Instituten und Laboratorien, für die in den folgenden Abs. 2 und 3 sowie § 4 dieser Verordnung nicht besondere Regelungen getroffen sind, zwischen den Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- sowie allfälligen Departmentleitern einerseits und den übrigen ärztlichen Mitarbeitern andererseits im Verhältnis 60 : 40 aufzuteilen. (2) Für d~e im folgenden genannten Abteilungen des Landeskrankenhauses Graz gelten nachstehende Verhältniszahlen:
(3) Für jene Abteilungen, welche nicht Universitätskliniken sind und bei denen mehr als 5 Ärzte als Kaderpersonal ständig tätig sind, kann der in Abs.·1 festgesetzte Aufteilungsschlüssel über Antrag der Mehrheit der anspruchsberechtigten Ärzte dieser Abteilung auf das Verhältnis 55 : 45 abgeändert werden. Für die Festsetzung dieses Aufteilungsschlüssels zählen zum Kaderpersonal die Oberärzte, Assistenzärzte, Sekundarärzte mit abgeschlossener Fachausbildung und Abteilungsärzte mit mehr als dreijähriger Fachausbildung an der jeweiligen Abteilung.
(4) Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren für allgemein beratende Konsilien fließen mit Ausnahme der im § 4 dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zur Gänze den jeweiligen Konsiliarärzten zu.
§ 3
Die um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren für Leistungen, die von Fachärzten für Anästhesiologie erbracht worden sind, stehen ausschließlich diesen zu. Sie sind an Abteilungen oder Instituten für Anästhesiologie zwischen dem Leiter und den ärztlichen Mitarbeitern im Verhältnis von 43 :
57 aufzuteilen, ausgenommen die Chirurgische Universitätsklinik bzw. 1. Chirurgische Abteilung -Anästhesie und Universitätsinstitut für Anästesiologie, bei welchen das Aufteilungsverhältnis 42: 58 beträgt. An Krankenanstalten, an denen keine Abteilung oder kein Institut" für Anästhesiologie besteht, sind 90 % der um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren auf alle Fachärzte für Anästhesiologie zu gleichen Teilen aufzuteilen, der Rest gebührt zusätzlich dem leitenden Facharzt für Anästhesiologie.
§ 4
Konnte eine operative Leistung nur durch einen abteilungsfremden Arzt erbracht werden, so tritt dieser hinsichtlich des Anteiles. für Abteilungs- , Instituts-, Laboratoriums-sowie allfällige Departmentleiter an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren gemäß § 2 Abs. 1, 2 und 3 an dessen Stelle.
§ 5
(1) Bei Krankenanstalten bzw. Abteilungen, bei denen mit Genehmigung des Rechtsträgers der Krankenanstalt Departments eingerichtet wurden, sind die nach § 2 auf die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums und Departmentleiter entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren für jede Abteilung in einen Leiterpool einzubringen.
(2) In diesen Leiterpool sind aus den nach § 38 a Abs. 5 KALG. einbehaltenen Anteilen an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren weitere Beträge einzubringen; diese werden als Hundertsatz der um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren der jeweiligen Abteilung bemessen.
(3) Dieser Hundertsatz wird für die derzeit in Betracht kommenden Abteilungen des Landeskrankenhauses Graz wie folgt festgelegt:
§ 6
(1) Den Gesamtbetrag im Leiterpool haben die Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-und die Departmentleiter einvernehmlich untereinander aufzuteilen.
(2) Ko.mmt ein Einvernehmen nicht innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt, mit dem ein neues Department eingerichtet wurde, zustande, hat die Landesregierung nach Anhörung des Rechtsträgers die Aufteilung durch Verordnung festzusetzen.
(3) Ist für ein mit Genehmigung des Rechtsträgers der Krankenanstalt errichtetes Department noch kein Departmentleiter bestellt, so ko.mmt der Anteil jenem Arzt zu, der diese Funktion ausübt.
§ 7
(1) Die gemäß § 38 a Abs. 5 KALG. festgesetzten monatlichen Mindestbeträge an besonderen Entgelten (Arzthonoraren) betragen für Abteilungs-, Instituts und Laboratoriumsleiter S 40.000,- und für Departmentleiter S 30.000,-.
(2) Erhält ein Abteilungs-, Instituts-o.der Laboratoriumsleiter bzw. ein Departmentleiter aus den auf ihn entfallenden Anteilen an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren im Monatsdurchschnitt nicht den im Abs. 1 festgesetzten Mindestbetrag, so hat ihm das Land nach Vorliegen der Jahresabrechnung den Differenzbetrag zu überweisen.
§8
(1) Die Anteile der Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums-und Departmentleiter an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren unterliegen, sobald sie das Eineinhalbfache des gemäß § 7 Abs. 1 dieser Verordnung für Abteilungsleiter festgesetzten Mindestbetrages übersteigen, einer degressiven Staffelung.
(2) Diese ist in folgender Weise zu berechnen: Der den eineinhalbfachen Mindestbetrag gemäß Abs. 1 übersteigende Betrag, der o.hne Degression auf einen Anspruchsberechtigten entfallen würde, ist in Abschnitte von je S 10.000,-zu gliedern. Dem Anspruchsberechtigten gebühren von dem in den ersten Abschnitt fallenden Betragsteil 90 v. Hdt. Der Anspruch verringert sich 'für jeden in einen weiteren Abschnitt fallenden Betragsteil um jeweils 10 v. Hdt., beträgt aber mindestens 20 v. Hdt. eines Betragsteils.
§ 9
(1) Die nach § 2 auf die ärztlichen Mitarbeiter einer Abteilung, eines Instituts bzw. Laboratoriums entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Gruppe I (Turnusärzte)
Gruppe II (Assistenzärzte 0. h n e Fach)
Gruppe III (Assistenzärzte mit Fach) I
Gruppe IV (Oberärzte)
(2) Die ärztlichen Mitarbeiter der einzelnen Abteilungen, Institute und Laboratorien haben der Anstaltsverwaltung bis zum 25. jeden Monats durch einen Bevollmächtigten aus ihrer Mitte eine Liste mit den auf jeden einzelnen ärztlichen Mitarbeiter entfallenden Punkte zu übergeben.
§ 10
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die § § 3 bis 11 der Verordnung der Steierm. Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren, LGB!. NT. 40/1983, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 5111984, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19871230_97",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19871230_97",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}