Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1987 über
die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden | Omnilex
LGBL_ST_19880112_4•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1987 über
die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1987 über
die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
LGBL_ST_19880112_4Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1987 über
die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der GemeindenGazette12.01.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Dezember 1987 über die Festsetzung der Höhe des Schulerhaltungsbeitrages der Gemeinden
Auf Grund des § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl. Nr. 74, wird verordnet:
§ 1
Die Höhe des von den Gemeinden zu leistenden Schulerhaltungsbeitrages wird für jeden Berufsschüler mit S 1.210,- festgesetzt. Dieser Betrag gilt für lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen mit einem achtwöchigen Lehrgang bzw. für ganzjährige Berufsschulen. Für einen 91/3wöchigen Lehrgang wird der Schulerhaltungsbeitrag mit S 1.412,- festgesetzt. Er erhöht bzw. vermindert sich bei Übersteigen oder bei Unterschreitung dieses Unterrichtsausmaßes entsprechend.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1986, LGBl. Nr. 100/1986, außer Kraft.