Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Edelsbach bei Feldbach (politischer Bezirk Feldbach) | Omnilex
LGBL_ST_19880428_27•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Edelsbach bei Feldbach (politischer Bezirk Feldbach)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Edelsbach bei Feldbach (politischer Bezirk Feldbach)
LGBL_ST_19880428_27Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Edelsbach bei Feldbach (politischer Bezirk Feldbach)Gazette28.04.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Edelsbach bei Feldbach (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen Gemeinde Edelsbach bei Feldbach wird mit Wirkung vom 1. Mai 1988 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein goldener fluß, oben schräg gekreuzt zwei befruchtete goldene Erlen?oweige, unten schräg gekreuzt zwei beblätterte .goldene Rohrkolben. "
§ 2
Die der Gemeinde Edelsbach bei Feldbachausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.