LGBL_ST_19880601_30•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1988, mit der die Verordnung über Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geändert wird
LGBL_ST_19880601_30Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1988, mit der die Verordnung über Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geändert wirdGazette01.06.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. April 1988, mit der die Verordnungüber Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBL Nr. 124/1974, in Verbindung mit § § 8 bis 17 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBL Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. 180/1974, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1975, LGBL Nr. 177, in der Fassung der Verordnung LGBL Nr. 5/1985, über Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird wie folgt geändert:
§ 6 a hat zu lauten:
§ 6a
Unbeschadet § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für den Dienstzweig "Wissenschaftlicher Dienst für den Bereich der EDV" der Verwendungsgruppe A jedenfalls zu umfassen:
§ 6 b hat zu lauten:
§ 6b
Unbeschadet des § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für den Dienstzweig "Höherer Dienst der Erziehungsberatung" der Verwendungsgruppe A jedenfalls zu umfassen:
I. Schriftliche Prüfung
Nach § 6 b sind folgende §§ 6 c bis 6 einzufügen:
§ 6c
Unbeschadet § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für die Dienstzweige "Höherer Baudienst" und "Höherer technischer Dienst" der Verwendungsgruppe A jedenfalls zu umfassen:
aal Chemie
§ 6 d hat zu lauten:
§ 6d
Unbeschadet des § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für die Dienstzweige "Gehobener Baudienst" und "Gehobener technischer Dienst" der Verwendungsgruppe B jedenfalls zu umfassen:
I. Schriftliche Prüfung
§ 6 e hat zu lauten:
§ 6e
Unbeschadet des § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für den Dienstzweig "Gehobener Presse- und Redaktionsdienst" der Verwendungsgruppe
B jedenfalls zu umfassen:
§ 6 f hat zu lauten:
§ 6f
Unbeschadet des § 6 Abs. 3 hat der besondere Teil der Prüfung für den Dienstzweig "Gehobener Forstdienst" der Verwendungsgruppe B 1 jedenfalls zu umfassen:
Artikel 11
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer
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