Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Unterbergla (politischer Bezirk Deutschlandsberg) | Omnilex
LGBL_ST_19880601_31•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Unterbergla (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Unterbergla (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
LGBL_ST_19880601_31Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Unterbergla (politischer Bezirk Deutschlandsberg)Gazette01.06.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. April 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Unterbergla (politischer Bezirk Deutschlandsberg) Auf Grund des . § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinde Unterbergla wird .mit Wirkung vom 1. Juni 1988 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Gold ein goldgezierter blauer Karpfen aus dessen Rückenflosse ein goldgeziertes blaues Pfauenrad wächst. "
§ 2
Die der Gemeinde Unterbergla ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.