Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 1988 über die
Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Großklein und der Gemeinde Sankt
Johann im Saggautal (politischer Bezirk Leibnitz) | Omnilex
LGBL_ST_19880621_34•Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 1988 über die
Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Großklein und der Gemeinde Sankt
Johann im Saggautal (politischer Bezirk Leibnitz)
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 1988 über die
Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Großklein und der Gemeinde Sankt
Johann im Saggautal (politischer Bezirk Leibnitz)
LGBL_ST_19880621_34Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 1988 über die
Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Großklein und der Gemeinde Sankt
Johann im Saggautal (politischer Bezirk Leibnitz)Gazette21.06.1988
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Mai 1988 über die Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Großklein . und der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972, und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/ 1982 wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Großklein und der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal h~ben auf Grund des § 7 Abs. 1 Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen: Von der Katastralgemeinde Radiga der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal werden die Grundstücke Nr. 778 und 779 mit einem Gesamtflächenausmaß von 0,0199 ha ausgeschieden und in die Gemeinde Großklein eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Änderung.der Grenze auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 die Genehmigung erteilt.