Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Hohenau an der Raab (politischer Bezirk Weiz | Omnilex
LGBL_ST_19880714_37•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Hohenau an der Raab (politischer Bezirk Weiz
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Hohenau an der Raab (politischer Bezirk Weiz
LGBL_ST_19880714_37Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1988 über die
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde
Hohenau an der Raab (politischer Bezirk WeizGazette14.07.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Juni 1988 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Hohenau an der Raab (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Hohenau an der Raab wird rriit Wirkung vom 1. Juli 1988 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Schwarz ein .goldgesäumter mit drei goldenen Ahornblättern belegter blauer Schrägrechtsbalken."
§ 2
Die der Gemeinde Hohenau an der Raab ausgefertigte Wappenurkunde enthält die' Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.