LGBL_ST_19880726_40•Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (10. KALG-Novelle)
LGBL_ST_19880726_40Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (10. KALG-Novelle)Gazette26.07.1988
Gesetz vom 21. Juni 1988, mit dem das Steierinärkische Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wird (10. KALG-Novelle)
Der Steiermärkische Landtag hat zur Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 111957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1988, und d~s § 148 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 609/1987, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz (KALG). LGBl. Nr. 78/1957 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1968, LGBl. Nr. 14/1969, LGBl. Nr. 177/1969, LGBl. Nr. 112/1981, LGBl. Nr. 30/1982, LGBl. Nr. 25/1985, LGBl. Nr. 45/1985, LGBl. Nr. 7/1986 und LGBl. Nr. 77/1987, wird geändert wie folgt:
„(1) Mit den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) der allgemeinen Gebührenklasse sind, soweit die Absätze 2 und 3 sowie § 35 a nichts anderes bestimmen, alle Leistungen der Krankenanstalt in dieser Gebührenklasse abgegolten. "
„§ 35a
Kostenbeitrag
(1) Von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, we~he für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden, ist durch den Träger der öffentlichen Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von S 50, - pro Pflegetag einzuheben. Dieser Betrag ist pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten. Von diesem Kostenbeitrag sind Patienten ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr befreit sind, sowie Patienten, die zum Zwecke der Organspende stationär aufgenommen wurden.
(2) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gelten die Bestimmungen der §§ 40 bis 43 sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat den Kostenbeitrag
(Abs. 1) zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisierenund zwar in jenem Verhältnis, wie sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex
1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Dabei ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Die Höhe des Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, von den Versicherungsträgern die für die unverzügliche Einhebung des Kostenbeitrages notwendigen Daten zu verlangen."
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