LGBL_ST_19880726_41•Gesetz vom 19. April 1988, mit dem die Steiermärkische Landesabgabenordnung 1963 neuerlich geändert werden soll
LGBL_ST_19880726_41Gesetz vom 19. April 1988, mit dem die Steiermärkische Landesabgabenordnung 1963 neuerlich geändert werden sollGazette26.07.1988
Gesetz vom 19. April 1988, mit dem die Steiermärkische Landesabgabenordnung 1963 neuerlich geändert werden soll
Artikel I
Die Steiermärkische Landesabgabenordnung LAO, LGBL Nr. 158/1963 in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 63/1965, LGBL Nr. 112/1967, LGBL Nr. 34/ 1983 und LGBL Nr. 11/1986 sowie der Kundmachung LGBL Nr. 63/1983, wird wie folgt geändert:
„(6) Wird durch einen Bescheid gemäß den § § 220 oder 221 eine Klaglosstellung (§ 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBL Nr. 10; § 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBL Nr. 85) bewirkt, so gilt insoweit die gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof wirksame Zustellungsbevollmächtigung .auch gegenüber der den Bescheid erlassenden Abgabenbehörde .als erteilt."
„(5) In den im § 175 a angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu."
„(2) Werden für aushaftende Abgabenschuldigkeiten Zahlungserleichterungen (Abs. 1) bewilligt, so kann die Bewilligung von Bedingungen, die die Einbringung sichern, und -sofern die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten 6000 Schilling übersteigen von der Leistung einer angemessenen Verzinsung (Stundungszinsen) der aushaftenden Abgabenschuld (4 v. H. über der jeweiligen Rate der Österreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte) abhängig gemacht we.rden. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinne dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 177) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld sind die Stundungszinsen, die auf den Minderungsbetrag entfallen, nicht anzufordern oder abzuschreiben. "
„§ 161 a
(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn 'mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabertbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der ?LGBl., Stück 11, Nr. 41, ausgegeben am 26. Juli 1988 Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 206) sinngemäß anzuwenden. (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 217). Der Ablauf der Aussetzung ist anläßlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz . (§ 206) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Au;setzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
(6) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheic!-es über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 217 zu.
(7) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen sowie G'lthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden.
(8) Soweit für Abgabenschuldigkeiten infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, sind Aussetzungszinsen in der Höhe von 5 v.
H. über der jeweiligen Rate der Österreichischen Nationalbank für den Wechseleskompte zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen sind vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen. "
„(1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 161 Abs. 1) vor Ablauf der für die Entrichtung
einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes (§ 178 Abs. 5) ein Rückstandsausweis (§ 177) ausgestellt wird. In diesem Fall ist der Säumniszuschlag von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder § 161 Abs. 3 handelt."
(6) Insoweit einem gemäß Abs. 5 zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumnisz,uschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht spätesten,s einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides entrichtet wird."
„(2) Eine hir eine Abgabe zustehende gesetzliche Zahlungsfrist gilfauch für d~n diese Abgabe betreffenden Säumniszuschlag."
17 a. Im § 178 Abs. 3 erster Satz haben die Worte "spätestens eine Woche" zu entfallen.
„(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 161 a Abs. 1, 2 lit. bund 3 letzter Satz betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. "
?
LGB!., Stück 11, Nr. 41, ausgegeben am 26. Juli 1988
19 a. Im § 216 ist das Wort "automatisiert" durch das Wort "automationsunterstützt" zu ersetzen.
„(2) Eine Klaglosstellung (§ 33 Verwalttmgsgerichts-. hofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10; §. 86 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. NI. 85) durch Aufhebung .des beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheides gemäß den §§ 220 oder 221 darf in jedem Abgabenverfahren nur einmal erfolgen. "
„(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 86 bis 88) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."
Nach.Ablauf eines Jahres, vom Ende der versäumten' Prist an gerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig."
. ,
„(3) Werden Bescheide, die von der Abgabenbehörde erster Instanz gemäß den §§ 218 oder 219 zu erlassen sind, der Partei nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer Erlassung bekanntgegeb.en (§ 74). so geht auf
'. schriftliches Verlangen der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über.
(4) Wurde ein Antrag gemäß Abs. 3 gestellt und ist eine Berufung gegen den zu ändernden oder aufzuhebenden Bescheid unerledigt, so darf die Abgabenbehörde zweiter Instanz keine Bescheide gemäß den §§ 218 oder 219 erlassen." .
ArtikelII
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Krainer Klauser
Landeshauptmann Landesrat
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