Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten neuerlich geändert wird
Gemäß § 38 Abs. 3, in Verbindung mit den §§ 28 Abs. 3 und 4, 36 Abs. 1 und 31 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. Nr. 18/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1981, LGBl. Nr. 94, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, in der Fassung der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom
- Februar 1988, LGBl. Nr. 9, wird wie folgt geändert:
Artikel I
Im § 6 Abs. 9 hat der 1. Satz zu lauten:
„(9) Bei Durchführung von Narkosen durch einen Facharzt für Anästhesiologie oder durch einen Arzt, der unter Aufsicht und Anleitung eines Facharztes für Anästhesiologie steht, ist ein Zuschlag von 48 v. H. zu der nach den jeweiligen Operationsgruppen verrechneten Arztgebühr zu leisten. "
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer