Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare des Klinikvorstandes und der Departmentleiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Radiologie und am Zentralröntgeninstitut des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:
§ 1
Die nach §§ 2 und 5 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, in den Leiterpool der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstituts am Landeskrankenhaus Graz eingebrachten Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind für den Klinikvorstand und die Departmentleiter nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
- Dem Klinikvorstand und den Departmentleitern ist jeweils folgende Anzahl
von Punkten zuzuordnen, und zwar
a) dem Klinikvorstand . . . . . . . . . . . . . . . 88 Punkte
b) jedem Departmentleiter . . . . . . . . . . . . . 10 Punkte
Zusätzlich sind einem Departmentleiter,der Außerordentlicher
Universitätsprofessor nach dem Universitäts-Organisationsgesetz
ist, zuzuzählen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1983, LGBl. Nr. 100, über die Aufteilung der Anteile des Klinikvorstandes und der Departmentleiter der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstituts am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren im Leiterpool außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer