Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte in Facharztausbildung nach
2jähriger Tätigkeit im Fach,
1 Jahr Gegenfach wird angerechnet. . . . . 1 Punkt
Gruppe II nicht stationsführende Assistenten
bzw. hauptdienstversehende
Assistenten ohne Facharztausbildung
und Dauersekundarärzte . . . . . . . . . . 3 Punkte
Gruppe III Fachärzte im regulären Assistenten-
dienst sowie stationsführende
Assistenten und Sekundarärzte . . . . . . 5 Punkte
Gruppe IV Oberärzte, Dozenten und reguläre
Facharztassistenten ab dem
- Facharztdienstjahr . . . . . . . . . . 8 Punkte
Gruppe V Stellvertreter des Klinikvorstandes . . . 10 Punkte
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983, LGBl. Nr. 89, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitätsklinik für Dermatologie und Venerologie am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer