LGBL_ST_19880729_53•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
LGBL_ST_19880729_53Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.Gazette29.07.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätigkeit
im Fach, davon wird 1 Jahr
Gegenfach angerechnet . . . . . . . . . . . 1 Punkt
Gruppe II 2 Jahre nach Erreichen der
Gruppe I . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte
Gruppe III 2 Jahre nach Erreichen der
Gruppe II . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Punkte
Gruppe IV hauptdienstversehende Assistenten . . . . . 4 Punkte
Gruppe V 2 Jahre nach Erreichen der
Gruppe IV . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte
Gruppe VI 2 Jahre nach Erreichen der
Gruppe V . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Punkte
Gruppe VII 2 Jahre nach Erreichen der
Gruppe VI . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Punkte
Gruppe VIII Oberarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Punkte
Gruppe IX 2 Jahre nach Erreichen der
Gruppe VIII . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Punkte
Gruppe X habilitierter Oberarzt . . . . . . . . . . 13 Punkte
Gruppe XI Stellvertreter des Klinik-
vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Punkte
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983, LGBl. Nr. 90, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Geburtshilflich-gynäkologischen Universitätsklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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