LGBL_ST_19880729_56•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitäts-Kinderklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
LGBL_ST_19880729_56Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitäts-Kinderklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.Gazette29.07.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Universitäts-Kinderklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Universitäts-Kinderklinik am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt
Gruppe II Ärzte nach 4jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte
Gruppe III stationsführende bzw. haupt-
dienstversehende Ärzte ohne
abgeschlossene Facharztaus-
bildung und Ärzte mit abge-
schlossener Facharztausbildung,
die ersteres nicht erfüllen,
außerdem Ärzte nach 6jähriger
Tätigkeit im Fach, 1 Jahr
Gegenfach wird angerechnet . . . . . . . . . 3 Punkte
Gruppe IV Fachärzte im Hauptdienst oder
Ärzte nach 8jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte
Gruppe V Oberärzte oder Ärzte nach
10jähriger Tätigkeit im Fach,
1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . . 8 Punkte
Gruppe VI Dozenten, Tit. a. o. Professo-
ren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 Punkte
Gruppe VII a. o. Professoren (§ 31 Univer-
sitäts-Organisationsgesetz) . . . . . . . . 10 Punkte
Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch:
a) Stellvertreter des Klinikvorstandes . . . . . . . plus 2 Punkte
b) Leitender Oberarzt . . . . . . . . . . . . . . . . plus 2 Punkte
c) Stationsführung, Laborleitung, Leitung
des Röntgens, Leitung der Ambulanz
mit über 2000 Visiten pro Jahr . . . . . . . . . . plus 2 Punkte
d) Fachärzte anderer Fachrichtungen
bis einschließlich Gruppe III . . . . . . . . . . plus 1 Punkt
e) Stellvertretung zu lit. c mit abge-
schlossener Facharztausbildung . . . . . . . . . . plus 1 Punkt
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983, LGBl. Nr. 92, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts-Kinderklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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