LGBL_ST_19880729_58•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Psychiatrisch-neurologischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
LGBL_ST_19880729_58Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Psychiatrisch-neurologischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.Gazette29.07.1988
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1988 über die Bemessung der Arzthonorare der ärztlichen Mitarbeiter, die Bedienstete des Landes und an der Psychiatrisch-neurologischen Universitätsklinik des Landeskrankenhauses Graz tätig sind.
Gemäß § 38a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 77/1987, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 2 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 97/1987, auf ärztliche Mitarbeiter der Psychiatrisch-neurologischen Universitätsklinik am Landeskrankenhaus Graz entfallenden Anteile an den um den Anstaltsanteil verminderten Arztgebühren sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach, Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte nach 2jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . 1 Punkt
Gruppe II Ärzte nach 4jähriger Tätigkeit
im Fach, 1 Jahr Gegenfach wird
angerechnet . . . . . . . . . . . . . . . 2 Punkte
Gruppe III stationsführende Ärzte bzw.
hauptdienstversehende Assi-
stenten ohne abgeschlossene
Facharztausbildung und
Sekundarärzte mit abgeschlos-
sener Facharztausbildung . . . . . . . . . 3 Punkte
Gruppe IV Fachärzte im regulären Assi-
stentendienst . . . . . . . . . . . . . . 5 Punkte
Gruppe V Oberärzte, Dozenten, reguläre
Facharztassistenten ab dem
Gruppe VI Stellvertreter des Klinik-
vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Punkte
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983, LGBl. Nr. 95, über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Psychiatrisch-neurologischen Universitätsklinik am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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