LGBL_ST_19880829_61•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juli 1988, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes Ehrenhausen bestimmt wird und Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Grundwasserschongebietes angeordnet werden.
LGBL_ST_19880829_61Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juli 1988, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes Ehrenhausen bestimmt wird und Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Grundwasserschongebietes angeordnet werden.Gazette29.08.1988
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juli 1988, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes Ehrenhausen bestimmt wird und Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Grundwasserschongebietes angeordnet werden.
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 i. d. F. BGBl. Nr. 238/85, wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Ehrenhausen wird in den Gemeinden Gabersdorf, Obervogau, St. Veit am Vogau und Vogau ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in ein engeres Schongebiet (§ 2) und ein weiteres Schongebiet (§ 3).
§ 2
Die Grenze des engeren Schongebietes verläuft vom Bildstock an der Kreuzung der Straße von Vogau zur Kote 259 mit der aus Nordosten von der Landschaallee kommenden Straße ausgehend, dieser entlang nach Süden bis zur Abzweigung des Karrenweges, der von Vogau zur Straße Ehrenhausen-Obervogau führt, folgt diesem Karrenweg bis zur gemeinsamen Grenze der Gemeinden Vogau und Obervogau, verläuft dann weiter in gerader Richtung gegen Westen bis zur Straße Ehrenhausen-Obervogau, von dort weiter in gerader Linie nach Nordwesten bis zum linken Murufer zu Beginn des von Kote 257 kommenden Karrenweges, folgt dem linken Murufer nach Norden. bis zum Kraftwerk Obervogau, verläuft sodann geradlinig nach Nordosten bis zum Schnittpunkt der Landesstraße 625 Obervogau-Landscha mit der gemeinsamen Grenze der Gemeinden Obervogau und Gabersdorf, folgt so dann dieser Gemeindegrenze nach Osten bis zur A 9 Pyhrn-Autobahn, folgt weiters der A 9 Pyhrn-Autobahn gegen Südosten bis zum Karrenweg, der von dieser nach Südwesten zur Landschaallee führt, folgt dann diesem Weg in südwestlicher Richtung bis zur Landschaallee und von dort der Straße nach Südwesten bis zum Bildstock, dem Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung
§ 3
Die Grenze des weiteren Schongebietes beginnt an der westlichen Ecke des engeren Schongebietes am linken Murufer in Höhe des Kraftwerkes Obervogau, verläuft diesem folgend gegen Norden bis zur Brücke der A 9 Pyhrn-Autobahn über die Mur, verläuft von dort geradlinig gegen Südosten bis zur Landesstraße 612 südlich der Ortschaft Gabersdorf bei der Einmündung eines Fahrweges, folgt diesem Fahrweg in südöstlicher Richtung bis zu einem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Karrenweg, folgt sodann diesem gegen Süden bis zur Landesstraße 208, Perbersdorfer Straße, verläuft sodann diese querend weiter in gerader Linie gegen Südosten bis zur Kreuzung des Nordost-Südwest verlaufenden Fahrweges von Wagendorf zu den beiden Naßbaggerungen östlich der A 9 Pyhrn-Autobahn mit dem aus Südosten kommenden Karrenweg, folgt diesem gegen Südosten bis zum Nordost-Südwest verlaufenden Karrenweg von Wagendorf zur A 9 Pyhrn-Autobahn und folgt so dann diesem in südwestlicher Richtung bis zur A 9 Pyhrn-Autobahn, quert diese, womit der Anschluß an das engere Schongebiet erreicht ist.
§ 4
Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
§ 5
Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 unterliegen:
§ 6
Im weiteren Schongebiet (§ 3) bedürfen alle Maßnahmen des § 5 Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 19 und 20 vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung.
§ 7
Im weiteren Schongebiet sind die im § 5 Z. 12 und 16 angeführten Maßnahmen vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 8
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 9
(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und weiteren Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage 1 : 25.000 dargestellt.
(2) Alle in §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Vergrößerung im Maßstab 1 : 25.000 der österreichischen Kartei:
50.000.
§ 10
Die Ausbringung von mehr als 1 kg Wirkstoff Atrazin je Hektar und Jahr ist untersagt.
§ 11
Die Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (z. B. abgeschlossene Trockenbaggerungen) ist untersagt.
§ 12
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. September 1979 zum Schutz der Wasserversorgungsanlage des Wasserverbandes Ehrenhausen, LGBl. Nr. 65/1979, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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