LGBL_ST_19880829_63•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juli 1988, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H. im nordöstlichen Leibnitzer Feld bestimmt wird und Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Grundwasserschongebietes angeordnet werden.
LGBL_ST_19880829_63Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juli 1988, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H. im nordöstlichen Leibnitzer Feld bestimmt wird und Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Grundwasserschongebietes angeordnet werden.Gazette29.08.1988
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 29. Juli 1988, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H. im nordöstlichen Leibnitzer Feld bestimmt wird und Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich des Grundwasserschongebietes angeordnet werden.
Auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 48 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 i. d. F. BGBl. Nr. 238/85, wird verordnet:
§ 1
Zum Schutze der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld-Wasserversorgungs-Ges. m. b. H. wird in den Gemeinden St. Georgen an der Stiefing, Stocking und Allerheiligen bei Wildon ein Grundwasserschongebiet, im folgenden kurz Schongebiet bezeichnet, bestimmt. Dieses Schongebiet teilt sich in ein engeres und ein weiteres Schongebiet.
§ 2
Die Grenze des engeren Schongebietes verläuft entlang der einem Feldweg folgenden gemeinsamen Grenze der Gemeinden St. Georgen an der Stiefing und Ragnitz von der Landesstraße L 626 nach Westen bis zum Fahrweg, welcher von Rohr nach Steinfeld führt. Weiters entlang diesem Fahrweg in nordwestlicher Richtung durch Alla und Hart bei Wildon bis zur Landesstraße L 215, von hier Richtung Nordosten, der Landesstraße L 215 folgend bis zur Abzweigung der Landesstraße L 626 bei Gerbersdorf, weiter nach Süden bis zur Kreuzung mit der Landesstraße L 627, dann nach Osten entlang der Straße durch St. Georgen an der Stiefing bis zum südlichen Ortsende und in südwestlicher Richtung bis zum Rohrer-Bild. Von hier entlang der Landesstraße L 626 nach Norden bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Die Grenze des weiteren Schongebietes verläuft von der Brücke über die Stiefing in Richtung Südwesten entlang der nördlichen Begrenzung des engeren Schongebietes bis zur ersten Abzweigung nach dem Schloß Finkenegg in Richtung Afram. Von hier in nordwestlicher Richtung durch Afram bis zum Bildstock, dann weiter nach Norden, der Straße über Karnerhof, Aframberg, Nierathberg bis nach Allerheiligen bei Wildon folgend, dann entlang der Straße in südostlicher Richtung, vorbei am Friedhof, durch Bambach, bis die Straße nach „Dobler“ ein Gerinne quert. Weiters diesem Gerinne bis zur Mündung in die Stiefing und der Stiefing folgend bis zum Ausgangspunkt an der Landesstraße L 215.
§ 4
Soweit in den §§ 2 und 3 Straßen, Wege, Brücken und Wasserläufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehörigen Flächen außerhalb des Schongebietes.
§ 5
Im engeren Schongebiet (§ 2) bedürfen folgende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, sofern diese nicht ohnehin der Bewilligungspflicht nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 unterliegen:
14 . Die Ausbringung von Klärschlamm und Müllkompost.
§ 6
Im weiteren Schongebiet (§ 3) bedürfen alle Maßnahmen des § 5 Z. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 18, 19 und 20 vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewilligung.
§ 7
Im weiteren Schongebiet sind die im § 5 Z. 12 und 16 angeführten Maßnahmen vor Inangriffnahme der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 8
Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dergleichen, von wassergefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
§ 9
(1) Die Begrenzung des in den §§ 2 und 3 umschriebenen engeren und weiteren Schongebietes ist in der einen Bestandteil der Verordnung bildenden Anlage dargestellt.
(2) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 6711, aufgenommen: 1982, einzelne Nachträge: 1983.
§ 10
Die Ausbringung von mehr als 1 kg Wirkstoff Atrazin je Hektar und Jahr ist untersagt.
§ 11
Die Ausbringung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die durch künstliche Eingriffe unter dem angrenzenden natürlichen Niveau gelegen sind (z. B. abgeschlossene Trockenbaggerungen), ist untersagt.
§ 12
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1989 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 1990.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Schaller
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