LGBL_ST_19880831_67•Gesetz vom 21. Juni 1988 über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 1988).
LGBL_ST_19880831_67Gesetz vom 21. Juni 1988 über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 1988).Gazette31.08.1988
Gesetz vom 21. Juni 1988 über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 1988).
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Förderung des Sports
§ 1
Allgemeines und Ziele
(1) Das Land Steiermark hat als Träger von Privatrechten den Sport nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu fördern.
(2) Die Sportförderung hat folgenden Zielen zu dienen:
§ 2
Umfang der Förderung
Die Sportförderung hat folgende Formen des Sports zu umfassen:
§ 3
Grenzen der Sportförderung
(1) Auf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Mittel der Sportförderung dürfen nicht zur Finanzierung von Anlagen verwendet werden, die primär dem Fremdenverkehr dienen, selbst wenn in ihnen die Ausübung einzelner Sportarten möglich ist.
(3) Sportförderung darf nur für nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport gewährt werden.
(4) Sportförderung darf nur an natürliche oder juristische Personen gewährt werden, die in der Steiermark ihren Wohnsitz bzw. Sitz haben. Es dürfen nur Veranstaltungen, die in der Steiermark abgehalten werden, gefördert werden. Ausnahmen sind zulässig, wenn die Gewährung einer Förderung im besonderen Maße den Interessen des Landes Steiermark oder der Republik Österreich dient.
II. Abschnitt
Ehrungen von Leistungen
§ 4
Landessportehrenzeichen
(1) Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch Verleihung von Sportehrenzeichen des Landes Steiermark gewürdigt.
(2) Die Ehrenzeichen werden von der Landesregierung verliehen.
(3) Die Ehrenzeichen können nach Größe und Art der Leistungen oder Verdienste abgestuft werden.
(4) Die Landesregierung erläßt durch Verordnung ein Statut des Sportehrenzeichens. In diesem sind insbesondere Regelungen über die Stufen des Ehrenzeichens, sein Aussehen, die Art des Tragens, das Verleihungsdiplom und das Eigentum am Ehrenzeichen zu treffen.
§ 5
Sportler des Jahres
(1) Die Landessportorganisation kann in jedem Jahr einen steirischen Sportler oder eine steirische Mannschaft oder einen steirischen Sportverein durch die Wahl zum „Sportler des Jahres“ oder zur „Mannschaft des Jahres“ oder zum „Sportverein des Jahres“ auszeichnen.
(2) Als Leistungen, die auf diese Weise gewürdigt werden können, kommen in erster Linie sportliche Höchstleistungen in Betracht. In besonderen Fällen kann jedoch eine Würdigung von Akten außergewöhnlicher Fairneß und Kameradschaftlichkeit erfolgen.
§ 6
Ehrengaben und Ehrenpreise
(1) Die Landesregierung und die Landessportorganisation können besondere sportliche Leistungen durch Ehrengaben würdigen.
(2) Für Leistungen bei Sportveranstaltungen können Ehrenpreise des Landes und der Landessportorganisation gestiftet werden.
(3) Näheres über die Ehrengaben und Ehrenpreise wird durch Verordnung der Landesregierung bzw. durch Beschlüsse der Landessportorganisation bestimmt.
§ 7
Jugend- und Schulsportabzeichen
(1) An Jugendliche, die ihre sportliche Leistungsfähigkeit durch die Erfüllung eines Prüfungsprogrammes bewiesen haben, ist das Jugend- und Schulsportabzeichen des Landes Steiermark zu verleihen.
(2) Das Abzeichen kann abgestuft nach Altersgruppen verliehen werden.
(3) Durch Verordnung der Landesregierung sind nach Anhörung des Landessportrates nähere Regelungen über das Prüfungsprogramm, die Bedingungen seiner Erfüllung, das Aussehen und die Verleihung des Jugend- und Schulsportabzeichens zu treffen.
III. Abschnitt
Landessportorganisation
§ 8
Einrichtung der Landessportorganisation,Rechtsstellung, Aufgaben, Organe
(1) Die in der Steiermark bestehenden Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Ausübung oder Förderung des Sports besteht (Sportvereine, Fachverbände, Dachverbände), bilden bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbständigkeit die „Landessportorganisation Steiermark“. Welche Zweige der Sport im Sinne dieses Gesetzes umfaßt, wird von der Landesregierung nach Anhörung des Landessportrates durch Verordnung festgestellt.
(2) Die Landessportorganisation ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Graz. Sie untersteht der Aufsicht durch die Landesregierung.
(3) Die Landessportorganisation hat die Aufgabe, die Belange und Interessen des Sports in der Steiermark zu vertreten und zu fördern, die Organe des Landes in allen den Sport betreffenden Fragen zu beraten und die besonderen, ihr nach diesem Gesetz übertragenen Pflichten und Rechte wahrzunehmen.
(4) Die Organe der Landessportorganisation sind:
§ 9
Zusammensetzung des Landessportrates
(1) Dem Landessportrat gehören an:
das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung 2 Vertreter der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur - Landesverband Steiermark (ASKÖ)
2 Vertreter des Allgemeinen Sportverbandes Österreich - Landesverband Steiermark (ASVÖ)
2 Vertreter der Österreichischen Turn- und Sport-Union - Landesverband Steiermark (UNION)
der Vorsitzende des Landessportfachbeirates und seine beiden Stellvertreter
1 Vertreter des Instituts für Sportwissenschaften der Universität
Graz
1 Fachmann auf dem Gebiet der Sportmedizin
1 Fachmann auf dem Gebiet des Sportstättenbaus
1 Vertreter der Landeshauptstadt Graz
1 Vertreter des Österreichischen Städtebundes – Landesgruppe
Steiermark
1 Vertreter des Steiermärkischen Gemeindebundes.
(2) Der Landessportrat zieht erforderlichenfalls weitere Personen mit beratender Stimme bei.
(3) Die Vertreter der ASKÖ, des ASVÖ und der UNION werden von diesen Verbänden entsendet.
(4) Der Vertreter des Instituts für Sportwissenschaften wird von diesem entsendet.
(5) Die Experten auf dem Gebiet der Sportmedizin und des Sportstättenbaus werden von der Landesregierung berufen.
(6) Der Vertreter der Landeshauptstadt Graz wird von dieser, der Vertreter des Städtebundes von diesem, jener des Gemeindebundes von diesem entsendet.
(7) Kein Mitglied des Landessportrates kann diesem in mehr als einer Funktion angehören.
(8) Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen.
§ 10
Funktionsperiode, Wiederbestellung
(1) Die Funktionsperiode des Landessportrates beträgt vier Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt des neu berufenen Landessportrates.
(2) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes beginnt mit seiner Bestellung und endet mit dem Zusammentritt des neu berufenen Landessportrates. Die Landesregierung kann Mitglieder des Landessportrates abberufen, wenn sie das Ansehen oder die Interessen des Landes oder des Sports geschädigt haben.
(3) Scheidet ein Mitglied während der Funktionsperiode aus, so ist von der entsendenden Stelle für die restliche Dauer der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(4) Am Ende einer Funktionsperiode des Landessportrates sind die Mitglieder für die neue Funktionsperiode so zeitig zu bestellen, daß der Landessportrat spätestens sechs Wochen nach Ende der Funktionsperiode einberufen werden kann.
(5) Die Wiederbestellung von Mitgliedern ist zulässig. Mitglieder kraft Amtes gehören dem Landessportrat auf Dauer des Amtes im.
§ 11
Vorsitz
(1) Vorsitzender des Landessportrates ist das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung.
(2) Der Vorsitzende, hat vier Stellvertreter. Je ein Stellvertreter wird von den dem Landessportrat angehörenden Dachverbänden aus deren Vertretern im Landessportrat bestellt. Weiterer Stellvertreter ist der Vorsitzende des Landessportfachbeirates.
(3) In der Geschäftsordnung ist die Reihenfolge zu regeln, in der die Stellvertreter ihre Funktion wahrnehmen.
§ 12
Aufgaben des Landessportrates
Der Landessportrat hat folgende Aufgaben:
§ 13
Das Landessportpräsidium
(1) Die Durchführung der Beschlüsse des Landessportrates und die Erledigung der laufenden Geschäfte sowie die Vermögensverwaltung und die Finanzgebarung der Landessportorganisation obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des § 12, dem Landessportpräsidium.
(2) Das Landessportpräsidium besteht aus dem Vorsitzenden des Landessportrates und seinen Stellvertretern.
(3) Die Geschäftsordnung für das Landessportpräsidium erläßt der Landessportrat. Sie bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
§ 14
Landessportfachbeirat
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landessportrates in allen fachlichen Fragen wird der Landessportfachbeirat eingerichtet.
(2) Der Landessportfachbeirat besteht aus Vertretern der Landesfachverbände. Jeder dieser Verbände entsendet für die Dauer der Funktion des Landessportrates ein Mitglied und bestellt für, dieses ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Landessportfachbeirates wählen auf die Dauer der Funktionsperiode des Landessportrates den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Das Nähere über die Wahl ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Der Landessportfachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
§ 15
Landesfachverbände
(1) Vereine desselben Sportzweiges bilden den Landesfachverband des betreffenden Sportzweiges. Der Landessportrat stellt fest, welche Landesfachverbände bestehen. Auf eine allfällige Entscheidung des Bundessportfachrates ist Bedacht zu nehmen.
(2) Für jeden Sportzweig kann nur ein Landesfachverband gebildet werden. Bestehen Zweifel darüber, ob einem Verband die Funktion eines Landesfachverbandes zukommt, entscheidet der Landessportrat nach Anhörung des Landessportfachbeirates.
§ 16
Finanzielle Mittel
Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden insbesondere beschafft:
§ 17
Ehrenamtlichkeit der Funktionen
Die Mitglieder des Landessportrates, des Landessportpräsidiums und des Landessportfachbeirates erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
§ 18
Geschäftsordnung
(1) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von wenigstens acht, das Landessportpräsidium bei Anwesenheit von wenigstens drei, der Landessportfachbeirat bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Mitglieder beschlußfähig.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende stimmt mit.
(3) Der Landessportrat, das Landessportpräsidium und der Landessportfachbeirat treten wenigstens halbjährlich nach Einberufung durch den Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen haben stattzufinden, wenn dies nach Ansicht des Vorsitzenden im Interesse der Aufgaben erforderlich ist oder wenn mindestens fünf Mitglieder des Landessportrates bzw. drei Mitglieder des Landessportpräsidiums oder ein Drittel der Mitglieder des Landessportfachbeirates dies unter Bekanntgabe des Grundes verlangen.
(4) Der Landessportrat kann zur fallweisen oder ständigen Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Unterausschüsse einsetzen. Er legt bei Einsetzung fest, welche Aufgaben der Unterausschuß haben soll, wer ihm angehören soll und für welche Dauer er eingerichtet wird.
(5) Zu den Sitzungen des Landessportrates und seiner Unterausschüsse können bei Bedarf Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden. Werden fachliche Fragen eines Sportzweiges oder mehrerer Sportzweige beraten, so ist der Landessportfachbeirat einzuladen, Fachleute zu entsenden.
(6) Näheres über die Geschäftsführung im Landessportrat und im Landessportpräsidium ist in Geschäftsordnungen zu regeln. Diese erläßt der Landessportrat; sie bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.
§ 19
Landessportbüro
(1) Zur Besorgung der administrativen Angelegenheiten des Landessportrates, des Landessportpräsidiums und des Landessportfachbeirates ist ein Landessportbüro einzurichten. Dieses steht nach Maßgabe der Möglichkeiten auch den Landesfachverbänden
zur Verfügung.
(2) Dem Landessportbüro obliegen überdies folgende Aufgaben:
(3) Die Aufgaben des Landessportbüros sind vom Amt der Landesregierung zu besorgen.
§ 20
Meldepflicht
Alle von den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 betroffenen Vereine haben dem Landessportrat die Namen ihrer Organe bekanntzugeben und Änderungen mitzuteilen. Auf Verlangen des Landessportrates haben sie ihm ihre Satzungen vorzulegen.
IV. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 21
Übergangsbestimmungen
(1) Die in diesem Gesetz vorgesehene Landessportorganisation ist rechtlich mit der nach dem Gesetz über die Förderung des Sportwesens im Land Steiermark, LGBl. Nr. 40/1953, gebildeten Landessportorganisation identisch. Die Mitgliedschaft in der Landessportorganisation wird nicht berührt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Funktion des Vorsitzenden der Landessportorganisation auf das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung über. Die übrigen Organe der Landessportorganisation behalten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, ihre Funktion, bis die Organe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes konstituiert sind. Der Vorsitzende der Landessportorganisation hat alle in Betracht kommenden Stellen aufzufordern, die für die Konstituierung des Landessportrates erforderlichen Nominierungen vorzunehmen. Der Landessportrat ist zwischen dem Ende des dritten und dem Beginn des fünften Monats nach Inkraftreten dieses Gesetzes vom Vorsitzenden der Landessportorganisation zu seiner ersten Sitzung einzuberufen, und zwar auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Einberufung noch Nominierungen von Mitgliedern ausständig sind. Der Landessportfachbeirat ist vom Vorsitzenden der Landessportorganisation zu konstituieren. Bis zur Wahl eines Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter üben der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Vorsitzende des Landessportfachausschusses und seine beiden Stellvertreter diese Funktionen aus. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landessportfachbeirates über die Wahl des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter sind jedenfalls binnen sechs Monaten zu erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind derartige Regelungen durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten entsprechender Regelungen in der Geschäftsordnung außer Kraft.
(3) Das Landessportsekretariat hat die Geschäfte dem Landessportbüro zu übergeben. Mit erfolgter Übergabe enden die Funktionen des Landessportsekretärs und des Landessportsekretariats.
§ 22
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Förderung des Sportwesens im Lande Steiermark, LGBl. Nr. 40/1953, außer Kraft.
Krainer Hasiba
Landeshauptmann Landesrat
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